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Bauabnahme

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  1. Abnahme durch Ingebrauchnahme (oder rechtlich: Abnahme durch konkludentes Verhalten)

  2. In der Praxis ist die konkludente Abnahme trotz ihrer Nachteile nach wie vor weit verbreitet. Nachteil ist, daß die Voraussetzungen und der Zeitpunkt der Abnahme häufig nicht eindeutig festliegen und Streit auslösen.
    Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, daß er die Leistung des Bauträgers willentlich als im wesentlichen vertragsgerecht billigt. Ein solches Verhalten ist typischerweise die Ingebrauchnahme des Bauwerks. Hier gilt für den Abnahmezeitpunkt: Zieht der Auftraggeber ohne Zwang und ohne erhebliche Mängel zu rügen in ein fertiggestelltes Haus ein, kann erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist (ca. 1 Monat bei Neubau) eine konkludente Abnahme vorliegen. Daneben kann auch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung (Schlußrate) eine konkludente Abnahme sein.
    Keine konkludente Abnahme liegt dagegen vor, wenn der Auftraggeber vor dem Einzug oder der Nutzung die Abnahme zu Recht verweigert hat und die von ihm gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Inbenutzungnahme noch nicht beseitigt worden sind (BGH, Urt. v. 10.6.1999 – VII ZR 170/98, ZfBR 1999, 327 = BauR 1999, 1186).

    Name: RA Ralf Schotten   E-Mail-Adresse anzeigen

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