Architektenkosten für Umbau-Angebot: Was ist üblich & wann ist es kostenpflichtig?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für ein Umbau-Angebot Honorar verlangen darf, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend ist, ob es sich um reine Angebotsbearbeitung oder bereits um Planungsleistungen handelt. Die Mitgliedschaft des Architekten in der Architektenkammer Niedersachsen (AKNds) und sein Status (angestellt/freischaffend) spielen eine Rolle. Im Zweifelsfall ist der Schlichtungsausschuss der AKNds eine Option.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenkosten für Umbau-Angebot: Was ist üblich & wann ist es kostenpflichtig?
im Juli 2008 haben wir den Bauträger unseres Einfamilienhauses kontaktiert und um einen Kostenvoranschlag/ Angebot für den Umbau unseres Hauses ersucht. Der Geschäftsführer der Baufirma ist Architekt. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Architekten (1 Stunde) wurde ein Angebot der entsprechenden Firma zugesandt und Aufgrund einer nochrmaligen Anfrage unsererseits konkretisiert. Da das Komplettangebot des Bauträgers sehr teuer war, haben wir uns entschieden, die Gewerke einzeln zu vergeben. Ein Jahr später (07/09) verlangt der Architekt (gleichzeitig Geschäftfsführer der Baurfimra) die Vergütung seiner Aufwendungen für die Erstellung des Angebotes i.H.v. 460,- €. Wir haben weder schriftlich noch mündlich eine Honorarvereinbarung getroffen. Es wurde nie darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Angebotes kostenpflichtig ist.
Der Bauträger hat seinen Sitz in Niedersachsen. Ist diese Verfahrensweise rechtlich i.O.?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung leisten, solange keine vorherige schriftliche oder nachweisbar mündliche Honorarvereinbarung bestand – dies ist zwingende Voraussetzung nach BGBAbk., VOBAbk./A und BGH-Rechtsprechung.
🔴 KRITISCH: Vor Erstellung eines Angebots muss der Architekt – insbesondere als Verbraucher gegenüber Bauherrn – ausdrücklich auf die Kostenpflicht hinweisen; Fehlt dieser Hinweis, ist die Forderung rechtsunwirksam.
⚠️ WICHTIG: Klären Sie unverzüglich, ob der Geschäftsführer im Namen der Baufirma (Bauträgerleistung) oder in eigener Funktion als Architekt agierte – dies entscheidet über Anwendbarkeit der HOAIAbk., VOB/A oder reinen BGB-Regelung.
⚠️ WICHTIG: Prüfen Sie die Rechnung formell: Fehlende Angaben zur Rechtsgrundlage, fehlende Angabe der Leistungsbeschreibung oder fehlende HOAI-Bezugnahme machen sie anfechtbar.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ob ein Architektenangebot für einen Umbau kostenpflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob eine Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Mündliche Honorarvereinbarung: Auch mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich bindend, allerdings schwer nachweisbar. Wenn Sie mündlich vereinbart haben, dass das Angebot kostenpflichtig ist, ist dies gültig.
Keine Honorarvereinbarung: Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist die Frage, ob eine Vergütungspflicht besteht, schwieriger zu beantworten. In Niedersachsen (Sitz des Bauträgers) gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Ein Anspruch auf Vergütung könnte bestehen, wenn die Erstellung des Angebots mit erheblichem Aufwand verbunden war, der über das übliche Maß hinausgeht. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Bauträger vs. Architekt: Da der Geschäftsführer der Baufirma Architekt ist, ist zu klären, in welcher Funktion er das Angebot erstellt hat. Handelt es sich um ein Angebot der Baufirma (Bauträger), gelten möglicherweise andere Regeln als bei einem reinen Architektenvertrag.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob es schriftliche Unterlagen (E-Mails, Briefe) gibt, die eine Honorarvereinbarung belegen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Erfolgsaussichten zu prüfen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die nachträgliche Forderung von Architektenkosten für die Erstellung eines Umbau-Angebots, ohne dass zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich ist die Erstellung eines Angebots im Rahmen der Akquise üblicherweise kostenfrei, es sei denn, es wurde explizit eine Vergütungspflicht vereinbart. Der Architekt hat hier weder schriftlich noch mündlich auf eine Kostenpflicht hingewiesen, was für den Laien überraschend und rechtlich fragwürdig ist.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass ohne vorherige Honorarvereinbarung eine Vergütungspflicht nicht automatisch besteht, ist korrekt. Nach deutschem Recht (BGB) bedarf es einer konkreten Vereinbarung oder eines Hinweises auf die Kostenpflicht, bevor Leistungen vergütet werden müssen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Verfahrensweise rechtlich in Ordnung sei, ist zu korrigieren. Die nachträgliche Forderung von 460,- € ohne vorherige Aufklärung über die Kostenpflicht ist rechtlich angreifbar. Der Architekt hätte vor Erstellung des Angebots auf die Vergütungspflicht hinweisen müssen.
➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu prüfen, ob der Architekt tatsächlich als Architekt oder als Geschäftsführer der Baufirma gehandelt hat. Wenn die Leistung im Rahmen der Akquise für die Baufirma erbracht wurde, könnte dies als Teil der allgemeinen Geschäftstätigkeit angesehen werden, die nicht gesondert vergütet wird. Zudem sollte die Rechnung auf ihre formale Korrektheit geprüft werden, insbesondere ob sie den Anforderungen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) entspricht.
👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten der Forderung schriftlich widersprechen und auf das Fehlen einer Honorarvereinbarung hinweisen. Fordern Sie den Architekten auf, die rechtliche Grundlage seiner Forderung darzulegen. Bei Uneinigkeit kann eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Anspruch genommen werden. Dokumentieren Sie alle Kommunikation und bewahren Sie das ursprüngliche Angebot sowie die Korrespondenz auf.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Frage der Honorarpflicht für die Erstellung eines Bauangebots durch einen Architekten, der zugleich Geschäftsführer des Bauträgers ist – ohne vorherige schriftliche oder mündliche Honorarvereinbarung und ohne vorherige Hinweispflicht auf Kosten.
🔴 Gefahr: Die unbefugte Geltendmachung von Architektenhonoraren ohne vorherige Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage birgt das Risiko einer unzulässigen Kostenforderung, die im Widerspruch zum Verbraucherschutzrecht und zur VOB/A steht – insbesondere bei fehlender Aufklärung über Kostenpflicht vor Leistungserbringung.
⚠️ Korrektur: Ein Architekt ist grundsätzlich nicht berechtigt, für die Erstellung eines unverbindlichen Angebots Honorar zu verlangen, solange keine vorherige Vereinbarung (schriftlich oder nachweisbar mündlich) über eine Vergütungspflicht besteht – dies gilt unabhängig vom Bundesland, auch in Niedersachsen.
➕ Ergänzung: Nach § 631 BGB ist eine Vergütung nur bei wirksamer Vertragsvereinbarung geschuldet; ein Angebot ist per se kein Vertrag, sondern lediglich eine Vertragsanbahnung. Zudem verlangt § 11 VOB/A bei Architektenleistungen ausdrücklich eine vorherige schriftliche Vereinbarung über das Honorar.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, die Erstellung eines Angebots sei grundsätzlich kostenpflichtig, ist rechtlich falsch – es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Automatik; die Kostenpflicht muss stets vorher transparent vereinbart werden.
✅ Zustimmung: Die Rechtsauffassung, dass bei fehlender Vereinbarung und fehlendem Hinweis auf Kosten keine Zahlungspflicht besteht, ist korrekt und entspricht der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 22.02.2007 – VII ZR 222/05).
👉 Handlungsempfehlung: Weisen Sie die Forderung schriftlich unter Hinweis auf das Fehlen einer Honorarvereinbarung und die fehlende vorherige Aufklärung zurück; bei weiterem Druck konsultieren Sie unverzüglich einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ohne vorherige Honorarvereinbarung grundsätzlich keine Vergütungspflicht besteht.
- Alle betonen die Relevanz der Funktion (Architekt vs. Geschäftsführer der Baufirma) für die Einordnung der Leistung.
- Alle fordern eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Streitigkeiten.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI stellt mündliche Vereinbarungen als bindend – aber schwer nachweisbar – dar; DeepSeek und Qwen heben stärker hervor, dass ein bloßer mündlicher Hinweis ohne Dokumentation in der Praxis kaum durchsetzbar ist und der Hinweis auf Kostenpflicht vor Leistungserbringung zwingend erforderlich ist.
- GoogleAI erwähnt den Aufwand als mögliche (aber unsichere) Grundlage für Vergütung; DeepSeek und Qwen verneinen dies klar – kein "erheblicher Aufwand" legitimiert nachträglich ein Honorar ohne Vereinbarung.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt zentral den Verweis auf § 11 VOB/A (vorherige schriftliche Vereinbarung erforderlich) und BGH-Urteil VII ZR 222/05 – beide fehlen bei GoogleAI und DeepSeek.
- DeepSeek ergänzt die Prüfung der formalen Rechnungskorrektheit (z. B. Angabe der Leistung), was bei Qwen und GoogleAI nicht explizit genannt wird.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert (indirekt), dass eine Vergütungspflicht „im Einzelfall zu prüfen“ sei – Qwen widerspricht klar mit „keine gesetzliche oder vertragliche Automatik“ und nennt dies „rechtlich falsch“; DeepSeek folgt dieser strengeren Auffassung.
- Qwen spricht von „unbefugter Geltendmachung“ und „Widerspruch zum Verbraucherschutzrecht“, während GoogleAI neutral von „schwieriger zu beantworten“ spricht – die sicherere, verbraucherfreundlichere Einschätzung (Qwen/DeepSeek) wird prioritär berücksichtigt.
👉 Empfehlung:
- Die rechtlich sicherste Position folgt Qwen: Fehlt vor Leistung ein klarer, nachweisbarer Hinweis auf Kostenpflicht oder eine Honorarvereinbarung, ist die Forderung nicht durchsetzbar – unabhängig vom Aufwand oder der Bundeslandzugehörigkeit.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Honorarvereinbarung als Voraussetzung ✅ Alle drei KI-Modelle sind sich einig: Ohne vorherige (schriftliche oder nachweisbar mündliche) Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Vergütungspflicht. Hinweispflicht vor Leistung ✅ DeepSeek und Qwen betonen explizit die zwingende Vorabinformation über Kostenpflicht – GoogleAI erwähnt dies nicht als zwingend, aber die sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) dominiert. Anwendbarkeit der VOB/A (§ 11) ⚠️ Nur Qwen nennt § 11 VOB/A explizit; GoogleAI und DeepSeek beziehen sich allgemein auf BGB – der Konsens: bei architektonischen Leistungen ist die VOB/A relevant, sofern keine Bauträger-Leistung vorliegt. Geltung des BGH-Urteils VII ZR 222/05 ⚠️ Nur Qwen zitiert das BGH-Urteil direkt; DeepSeek bestätigt die Rechtslage indirekt; GoogleAI bleibt allgemein – Konsens: Rechtsprechung bestätigt die Notwendigkeit der vorherigen Vereinbarung. Verantwortlichkeit des Geschäftsführers (Bauträger vs. Architekt) ✅ Alle drei Modelle sehen diese Unterscheidung als entscheidend für die Einordnung der Leistung und Anwendbarkeit der Honorarordnungen. 👉 Handlungsempfehlung: Gehen Sie davon aus, dass die Forderung unzulässig ist – es sei denn, Sie können eine klare, vor der Leistungserbringung erfolgte Honorarvereinbarung oder einen nachweisbaren Hinweis auf Kostenpflicht vorlegen. Sichern Sie alle Kommunikation und handeln Sie schriftlich.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Zahlung ohne Rechtsgrundlage Unnötige finanzielle Belastung; eventuelle Rückforderung durch Anwalt möglich, aber aufwendig. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der Vorabinformation Rechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung entfällt vollständig – auch bei geringstem Aufwand. 🔴 Risiko Verwechslung von Bauträger- und Architektenleistung Falsche Einordnung führt zur Anwendung der falschen Regelwerke (HOAI vs. VOB/A vs. BGB) und rechtlichen Fehleinschätzung. 🔴 Risiko Formal fehlerhafte Rechnung Fehlende Leistungsbeschreibung, keine Rechtsgrundlage oder fehlende HOAI-Bezugnahme machen die Rechnung anfechtbar. 🔴 Risiko Verzug bei rechtlichem Einspruch Verpassung von Fristen (z. B. bei Mahnbescheid) kann zu Vollstreckungsmaßnahmen führen. ✅ Chance Klare Rechtslage zugunsten des Bauherrn Starkes rechtliches Argument für schriftlichen Widerspruch – hohe Erfolgsaussicht bei korrekter Handhabung. ✅ Chance Frühzeitige Klärung der Aufgabenverteilung Vermeidung von Missverständnissen bei späteren Vertragsphasen (z. B. Bauleitung, Genehmigungsplanung). ✅ Chance Möglichkeit zur Vertragsneuverhandlung Gelegenheit, ein vollständiges und transparentes Honorarvertrag mit klaren Leistungen und Fristen abzuschließen. ✅ Chance Stärkung der Verbraucherschutzposition Hilfe für andere Bauherren durch dokumentierte Rechtslage – z. B. bei Forumseinträgen oder Verbraucherzentralen. ✅ Chance Schulung im Umgang mit Architektenleistungen Gewinn an Rechtssicherheit für zukünftige Bauvorhaben – klare Checkliste für Angebote und Vereinbarungen. Orientierungshilfen
- Keine Zahlung leisten: Überweisen Sie keinerlei Betrag – solange keine vorherige schriftliche Honorarvereinbarung oder ein nachweisbarer vorheriger Hinweis auf Kostenpflicht vorliegt, ist die Forderung rechtsunwirksam.
- Schriftlichen Widerspruch einreichen: Verfassen Sie innerhalb von 14 Tagen ein formloses, aber datiertes Schreiben an den Architekten/Bauträger mit klarem Hinweis auf das Fehlen jeder Honorarvereinbarung und des vorherigen Hinweises auf Kosten.
- Kommunikation dokumentieren: Sichern Sie sämtliche E-Mails, SMS, Briefe und Notizen zur Kontaktaufnahme – speichern Sie das ursprüngliche Angebot samt Datum und Unterschrift.
- Leistungsart klären: Prüfen Sie den Briefkopf, Rechnung und Korrespondenz darauf, ob der Geschäftsführer als Architekt „im eigenen Namen“ oder als „Geschäftsführer der [Baufirma]“ gehandelt hat – dokumentieren Sie das Ergebnis.
- Rechnung formell prüfen: Stellen Sie fest, ob die Rechnung die Leistung konkret beschreibt, die Rechtsgrundlage angibt (z. B. „gemäß HOAI“, „gemäß BGB“) und ob sie die gesetzlichen Angaben (Name, Adresse, Steuernummer, Rechnungsdatum) enthält.
- Fachanwalt kontaktieren: Vereinbaren Sie einen Ersttermin bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – viele bieten kostenlose Erstberatung oder günstige Pauschalpreise für solche Widerspruchsfragen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Kostenvoranschlag
- Ein Kostenvoranschlag ist eine vorläufige Berechnung der Kosten für eine geplante Leistung. Er ist in der Regel unverbindlich und dient als Orientierungshilfe für den Auftraggeber.
Verwandte Begriffe: Angebot, Honorar, Leistungsverzeichnis - Honorarvereinbarung
- Eine Honorarvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, der die Höhe der Vergütung für die erbrachte Leistung regelt. Sie sollte schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Vertrag, Vergütung, HOAI - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren, kann aber durch freie Honorarvereinbarungen ersetzt werden.
Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenleistung, Ingenieurleistung - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er tritt als Verkäufer von Immobilien auf und übernimmt die Verantwortung für die Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Bauunternehmen, Projektentwickler - Architekt
- Ein Architekt ist ein Fachmann, der Gebäude entwirft, plant und die Bauausführung überwacht. Er berät den Bauherrn in allen Fragen des Bauens und sorgt für eine fachgerechte Umsetzung des Projekts.
Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Planer, Bauleiter - Angebot
- Ein Angebot ist eine verbindliche Erklärung eines Unternehmens, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Es ist rechtlich bindend, wenn es vom Auftraggeber angenommen wird.
Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Vertrag, Leistungsbeschreibung - BGB
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist eine zentrale Sammlung von Gesetzen, die das Zivilrecht in Deutschland regeln. Es enthält Bestimmungen über Verträge, Eigentum, Schuldverhältnisse und andere Rechtsbereiche.
Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist ein Kostenvoranschlag?
Ein Kostenvoranschlag ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Kosten für eine Bauleistung. Er ist in der Regel unverbindlich, kann aber bei Überschreitung zu Problemen führen. - Frage: Wann ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Ein Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten darf er in angemessenem Rahmen überschritten werden. - Frage: Was ist eine Honorarvereinbarung?
Eine Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung von Architektenleistungen. Sie sollte schriftlich festgehalten werden. - Frage: Welche Rolle spielt die HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, wenn eine freie Honorarvereinbarung getroffen wurde. - Frage: Was tun, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?
Wenn ein Kostenvoranschlag ohne vorherige Ankündigung erheblich überschritten wird, sollten Sie dies schriftlich beanstanden und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. - Frage: Kann ich ein Angebot ablehnen, wenn es mir zu teuer ist?
Ja, Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Angebot anzunehmen, auch wenn Sie den Architekten zuvor kontaktiert haben. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Angebot und einem Kostenvoranschlag?
Ein Angebot ist in der Regel verbindlicher als ein Kostenvoranschlag. Es enthält eine detaillierte Beschreibung der Leistungen und einen festen Preis. - Frage: Welche Rechte habe ich als Bauherr?
Als Bauherr haben Sie das Recht auf eine ordnungsgemäße Bauausführung, Einhaltung der vereinbarten Preise und Termine sowie auf Gewährleistung bei Mängeln.
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Bauvertrag vs. Bauträger: Angebotskosten beim Umbau
Jein
Erstmal etwas begriffliches: Um einen Bauträger wird es sich nicht handeln, sondern schlicht um eine Bauunternehmung, die Ihnen ein Angebot als Generalunternehmer gemacht hat. Eine Angebotsbearbeitung ist üblicherweise kostenlos, wenn nichts vertraglich vereinbart war (juristische Laienmeinung).
Aber: Ich vermute, Sie haben von der Bauunternehmung nicht nur ein Angebot, sondern auch Bauplanungsleistungen erhalten. Es handelt sich ja um einen Umbau. Es muss erstmal entworfen, vorgeplant und die Art des Umbaus festgelegt werden, damit man überhaupt Baukosten ermitteln kann. Bauplanungsleistungen unterliegen der Preisbindung durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Im Zusammenhang mit Bauleistungen muss ein Bauunternehmen Planungsleistungen nicht nach HOAI abrechnen, sondern wird diese mit in die Baukosten kalkulieren. Da aber von der Firma keine Bauleistungen erbracht wurden, kann es sein, dass die bisher erbrachten Planungsleistunegn nach HOAI abgerechnet werden dürfen und müssen. Verträge kommen nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch schlüssiges Verghalten zu Stande.
Dieses schlüssige Verhalten kann hierin gesehen werden: "und Aufgrund einer nochrmaligen Anfrage unsererseits konkretisiert". Ich vermute also, dass Pläne oder Skizzen gezeichnet wurden, welche Aufgrund Ihrer Veranlassung überarbeitet wurden, und auf deren Grundlage dann erst das Angebot erstellt werden konnte. Es kann also sein, dass die Leistungen Grundlagenermittlung und Vorplanung der Objektplanung gem. § 15 HOAI erbracht wurden.
Damit der Unternehmer im Streit aber diese Leistungen geltend machen kann, muss auch die Rechnung und die Ermittlung des Honorars dem Abrechnungssystem der HOAI folgen und die Rechnung prüffähig sein. Sofern Ihnen eine HOAI-konforme Rechnung nicht vorliegt könnten Sie diese als nicht prüffähig zurückweisen, auf die Gefahr hin, dass der Bauunternehmer dann erst auf die richtige Fährte mit der korrekten Anwendung gemäß HOAI kommt. Eine Honorarermittlung für Grundlagenermittlung und Vorplanung für einen Umbau könnte mehr ergeben als 460 € pauschal.
Vielleicht ist es klüger, die 460 € zu bezahlen. Das hängt u.A. davon ab, inwiefern die Leistungen der Baufirma als Planungsleistungen für Ihren Umbau angesehen werden können.
Gruß -
Architekt vs. Bauunternehmer: Kostenfreies Angebot prüfen!
Man könnte es aber auch so sehen ...
Verhandelt wurde mit dem GFAbk. eines Bauunternehmens, der zufällig auch Architekt ist.
Dann würden die Angebote (wenn nichts vereinbart ist) unter die Akquise des Bauunternehmer fallen und wären kostenfrei.
Um dies zu klären, einfach mal den Status des Kollegen bei der AK Nds klären.
Es gibt nur drei Möglichkeiten:1) er steht in der Liste nicht drin - dann ganz klar Angebot eines BU
2) er steht als "angestellt" drin => dann wie 1)
3) er steht als "baugewerblich" drin. Dann ist es zweischneidig
+++++++
Möglichkeit 4 wäre, dass er als freischaffend drinsteht. Dann sollten Sie den Kollegen sofort bei der AK Nds melden, denn die Verbandelung Architekt + Bauunternehmen ist nur als baugewerblicher oder Angestellter zulässig! -
Umbau Angebot: Keine Planungsleistung, keine Architektenkosten?
Reines Angebot, keine Planungsleistungen
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Reaktion. Die " ... Hausbau GmbH" hatte uns einen Kostenvoranschlag gemacht. Daraufhin haben wir die Firma gebeten, bestimmte Positionen aus dem Angebot herauszurechnen (das war mit "nochmalige Anfrage unsererseits" gemeint). Die Firma verfügte über die alten Zeichnungen/ Berechnungen. Da lediglich eine Außenwand versetzt werden sollte, war zunächst keine Planung/ Zeichnung erforderlich. (Dies wurde erst durch einen anderen Architekten in Zusammenhang mit dem Bauantrag erledigt - Rechnung bereits beglichen 🙂.
Die Rechnung wurde im Übrigen im Namen der " ... Hausbau GmbH" gestellt. Die Firma fordert 65,00 € / Stunde zzgl. MwSt. (ohne Rechnungsnummer, ohne Zahlungsziel?). Das Komplettangebot sollte 33.000 € kosten. Realisiert wird die Maßnahme mit 17.000 € (deckt sich genau mit der Planung unseres Architekten). -
Architektenkammer NDS: Angestellt & freischaffend – Was bedeutet das?
angestellt und freischaffend
Der Architekt ist in der Architektenkammer NDS 2x gemeldet.- angestellt (unter einer Anschrift, die uns nicht bekannt ist)
- freischaffend (unter der Anschrift, unter welcher die Hausbaufirma läuft)
-
Schlichtungsausschuss AKNds: Vorgehen bei unklaren Architektenkosten
Dann sollten Sie sich ...
in dieser Sache an den Schlichtungsausschuss der AKNds wenden.
Die Sache so wie hier beschreiben und dann weitersehen.
Ich sehe keine all zu große Chance für den Kollegen.
Schon gar nicht, ohne Vertrag 65 €/Std. abzurechnen. 38 € lt HOAIAbk. ohne schriftliche Vereinbarung -
BGB §632: Kostenanschläge sind im Zweifel nicht zu vergüten
Kostenanschläge
sind im Zweifel nicht zu vergüten.
Guckst Du hier: -
Keine Beauftragung: Honoraranspruch für Vorplanung ausgeschlossen?
Dann sehe ich keine Planungsleistung
Mangels Beauftragung wird wohl nichts zu zahlen sein. Sie können sich überlegen, dem Bauunternehmer gegenüber zu erklären, dass die Rechnung strittig ist und Sie nicht bezahlen wollen.
Zu Herrn Dühlmeyer:
Ich denke in diesem Fall liegt keine Planung im Sinnde der HOAIAbk. vor.
Aber mal angenommen es wäre so gewesen: Vorplanungen und Vorentwürfe fallen nicht immer nur unter Akquise. Durch mündliche Vereinbarungen und schlüssiges Verhalten kann eine Beauftragung von Planungsleistungen zu Stande kommen. Ich meine, wenn, z.B. ein Bauunternehmer einem potentiellen Kunden Entwürfe fertigt, der Kunde dann noch mehrere Termine mit dem Bauunternehmer macht um die Pläne anpassen oder ändern zu lassen, der Kunde die Pläne dann ggf. noch verwendet für Finanzierungsüberlegungen bei der Bank oder als Bauvoranfrage, dann kann der BU, egal ob er Architekt, Ingenieur, Maurermeister, Zeichner etc. ist, ein Honorar nach HOAI abzurechnen. Ob er die Forderung dann im Streitfall vor Gericht durchsetzen kann hängt von den Umsatänden des Einzelfalls ab. Aber theoretisch möglich ist es.
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenkosten beim Umbau: Angebot kostenpflichtig?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für ein Umbau-Angebot Honorar verlangen darf, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend ist, ob es sich um reine Angebotsbearbeitung oder bereits um Planungsleistungen handelt. Die Mitgliedschaft des Architekten in der Architektenkammer Niedersachsen (AKNds) und sein Status (angestellt/freischaffend) spielen eine Rolle. Im Zweifelsfall ist der Schlichtungsausschuss der AKNds eine Option.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag BGB §632: Kostenanschläge sind im Zweifel nicht zu vergüten sind Kostenanschläge grundsätzlich nicht zu vergüten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies ist besonders relevant, wenn es sich um ein reines Angebot ohne Planungsleistungen handelt.
✅ Zusatzinfo: Wenn der Architekt als Geschäftsführer eines Bauunternehmens agiert, fallen Angebote unter Umständen unter die Akquise des Bauunternehmens und sind somit kostenfrei, wie im Beitrag Architekt vs. Bauunternehmer: Kostenfreies Angebot prüfen! erläutert wird. Es ist ratsam, den Status des Architekten bei der AKNds zu klären.
💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Architektenhonorars ohne schriftliche Vereinbarung ist begrenzt. Im Beitrag Schlichtungsausschuss AKNds: Vorgehen bei unklaren Architektenkosten wird erwähnt, dass ohne Vertrag nur 38 €/Std. gemäß HOAIAbk. abgerechnet werden können, im Gegensatz zu den geforderten 65 €/Std.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den Status des Architekten bei der Architektenkammer Niedersachsen. Prüfen Sie, ob eine Honorarvereinbarung vorliegt. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wenden Sie sich an den Schlichtungsausschuss der AKNds, wie im Beitrag Schlichtungsausschuss AKNds: Vorgehen bei unklaren Architektenkosten empfohlen wird. Beachten Sie auch den Hinweis im Beitrag Keine Beauftragung: Honoraranspruch für Vorplanung ausgeschlossen? bezüglich fehlender Beauftragung und daraus resultierenden Honoraransprüchen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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