Fehlerhafte Baupläne  -  Freistellungsverfahren
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Fehlerhafte Baupläne  -  Freistellungsverfahren

Einen schönen guten Abend,

Wir haben zurzeit riesigen Ärger mit unserem Architekten bzw. den von ihm erstellen Bauplänen.

Zum Jahreswechsel hin, haben wir einen Bauantrag für ein Zweifamilienhaus eingereicht, welcher im Rahmen des Freistellungsverfahrens auch bereits in diesem Jahr bewilligt wurde.

Daraufhin haben wir den Statiker mit der Berechnung beauftragt. Dieser hat aber bei der Berechnung einige fachliche Mängel in den Plänen aufgedeckt:

1) Ein Teil der Maßkette im EGAbk. ist fehlerhaft

2) Es wurde eine Betontreppe eingezeichnet (F90a Feuerschutz), wobei uns jetzt mündlich im Nachgang durch den Architekten zugesichert wurde, dass wir auch nur wie geplant eine Holztreppe einbauen dürfen

3) Im Haus gibt es zu einer Hausseite einen Versatz über ca. die Hälfte der Wand von 88 cm. Durch musste das Dach in diesem Bereich heraus gezogen werden. Der Architekt hat bei der Planung nicht bemerkt, dass dadurch die Dachsparren in die Hauswand stoßen würden. Das heißt, so kann nicht gebaut werden-X1234Xeine Lösung wird aktuell erarbeitet.

4) Der Vermesser hat im Lageplan diesen Versatz mit 1 m bemaßt-X1234Xin den Plänen des Architekten stehen jedoch 88 cm.

Nun zu meinem Fragen:

1) Der Architekt behauptet, dass jegliche Änderungen, die jetzt an den Plänen erfolgen müssen, konform mit der Baugenehmigung seien und deshalb die korrigierten Pläne nicht bei der Stadt eingereicht werden müssen?! Ist dies richtig?

2) Hätte diese Mängel nicht auch bereits dem Architekten auffallen müssen? Zu welcher Leistung ist er nun verpflichtet? Muss er sich aktiv an der Lösung beteiligen und die Pläne ändern?

3) Darf eine Holztreppe eingebaut werden, obwohl der Plan etwas anderes vorsieht?

Ich bedanke mich vorab für jeden Rat- Gruß C. l.

  1. ja, aber ...

    Wenn die Veränderungen mit der Baugenehmigung konform sind, brauchen keine geänderten Pläne eingereicht werden. Aber falsche Architektenpläne bedeuten auch jede Menge Baufehler, Mehrkosten und höhere Aufwendungen bei der Objektüberwachung, eventuelle Umbaukosten und eventuelle Gutachterkosten und Mehrkosten bei den Bestandsplänen. Statiker kennen den Bau am besten und decken immer Fehler des Architekten auf. Holztreppen gehen als Trennung zwischen Einheiten oder zwischen Keller und Treppenhaus gar nicht.
  2. Holztreppe

    Naja  -  eine Holztreppe ginge nur, wenn darunter eine separate brandschutztaugliche Trockenbaudecke verläuft.
  3. Naja ...

    Die Trockenbaudecke muss von beiden Seiten brandschutztauglich sein und darf durch Trümmer der Treppe nicht zerstört werden. Das ist kaum zu schaffen. Das schafft eine Betondecke mit Holzstufen ... warum überhaupt eine Holztreppe?
  4. Vielen Dank schon mal für die ...

    Vielen Dank schon mal für die Antworten. Vielleicht habe ich mich etwas unverständlich ausgedrückt, es soll eine Treppe in Holz -Stahlkonstruktion eingebaut werden. Diese dürfen wir laut Architekt einbauen, wenn sie schallentkoppelt ist. Aus optischen und technischen Gründen (Stufen sind nur 22 cm ) tief  -  was aber auch jetzt erst dem Statiker aufgefallen ist! Als Lösung für den Versatz in der Wand soll nun zusätzlich zu einem anderen Stein, die Deckebhöhe und der Neigungswinkel vom Dach geändert werden. Das ist dann doch eine Abweichung von der Zusage im Freistellungsverfahren, oder nicht?

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