Dachüberstand Giebel
BAU-Forum: Dach

Dachüberstand Giebel

Hallo Fachleute,

z.Z. wird unser Bungalow 140 m² Grundfläche (Porenbetonsteine 36 cm) erstellt. Leider gibt es mehrere Mängel, wobei es mir hier um Einen geht :-) Der Dachüberstand giebelseitig war auf 60 cm vereinbart. Dies sah die Ausführungsplanung inkl. Statik so vor. Zu spät wurde festgestellt, dass nicht nach Ausführungsplanung, sondern nach Entwurfsplanung gebaut wurde. Dort waren noch 30 cm vereinbart. Allerdings gibt es für die Entwurfsplanung keine Statik. Die Baufirma möchte jetzt den Mangel beseitigen, indem sie die Dachlatten verlängert um den Überstand so auf 55 cm zu erhöhen. Weitere Auflagen für die Latten gibt es nicht. Jetzt sagen die Gesetzte, dass ich der Baufirma die Mängelbeseitigung durchführen lassen muss. Kann diese Vorgehensweise statisch i.O. sein? Ehrlich gesagt habe ich selbst als Nichtfachmann bedenken, dass sich später dieser Bereich neigt. Vielen Dank

  • Name:
  • A.M.
  1. Sie müssen?

    Sie müssen den Handwerker nicht jeden Müll bauen lassen, sondern eine "fachgerechte Mängelbeseitigung" gestatten. Wenn die "freitragende Verlängerung der Dachlatten" nicht der Ausführungsplanung entspricht, dann melden Sie Bedenken an. Wenn er dann trotzdem so baut, schreiben Sie ihre Bedenken ins Abnahmeprotokoll. Was sagt eigentlich Ihr Architekt zu dem Problem und den handwerkerseitig vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmöglichkeiten?
  2. offensichtlich doch :-/ ... bauen lassen

    Vielen Dank für die Antwort.

    Die Bedenken ins Abnahmeprotokoll ist OK, jedoch wollte ich es nicht zu dieser Ausführung kommen lassen, zu mal die Dachneigung vielleicht erst nach einem Jahr sichtbar wird und die vorangegangenen Insolvenzen unseres Generalbauunternehmers (zu spät bemerkt) ein unangenehmes Gefühl bezüglich Garantieleistungen bei mir hinterlassen. Der Fachplaner und Architekt ist dem GBU sagen wir mal, zugeneigt, und nannte die Mängelbeseitigung fachgerecht. Eine Statik würde folgen. Ein mir bekannter Dachdeckermeister zeigte mir eine Fachzeitschrift, in der genau diese Mängelbeseitigung als unzulässig (bis max. 30 cm Überstand ohne zus. Konstruktionen) beschrieben wird. Er hat mir auch einen KVA für die fachgerechte Mängelbeseitigung erstellt (ca. das dreifache dessen, was die jetzige Firma dem GBU in Rechnung stellt) Da die Zeit drängt, werden wir uns erst mal bei einem Fachanwalt Rat holen. Dennoch haben uns ihre Ausführungen erst einmal auf den richtigen Weg gebracht. Danke Selbstverständlich bin ich über weitere Infos dankbar. A.M.

  3. Nun sein Sie mal nicht so brav

    Wenn Sie schon einen Beitrag einer Fachzeitschrift vorliegen haben, wo drin steht, dass die von ihrer Firma vorgeschlagene Nachbesserung außerhalb der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) ist  -  also Mist  -  dann müssen Sie diese Ausführung nicht dulden und können gleich eine fachgerechte Ausführung fordern, wie sie von ihrem beratenden Fachunternehmer angeboten wurde.

    Da müssen Sie sich nicht auf Abnahme und Gewährleistung verlassen und warten bis der Pfuscher insolvent geht. Wenn Sie die gepfuschte Mängelbeseitigung tatsächlich hinnehmen wollen, dann nur gegen einen Sicherheitseinbehalt in Höhe der Sanierungskosten der fachgerechten Lösung oder ersatzweise gegen eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe. So haben Sie wenigstens die Sicherheit, dass Sie nach 5 Jahren die Sanierung nicht doch selbst bezahlen müssen.


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