Verfügt ein Flachdach über einen Dachraum
BAU-Forum: Dach

Verfügt ein Flachdach über einen Dachraum

Sehr geehrte Forumsmitglieder -

In dem uns betreffenden Baugebiet (in Bayern!) ist II+D vorgeschrieben. Es sind aber 3 Vollgeschosse erlaubt, wobei das dritte VG aber im Dachraum liegen muss.

Nun wurde ein Gebäude "freigegeben" mit Pultdach 3 °. Das ist m.E. aber nicht richtig, da

1. ein Dach mit 3 ° kein Pultdach, sondern ein Flachdach ist (siehe Beispielhaft eine Definition des VG München im Anschluss unten)

2. ein Flachdach verfügt über keinen Dachraum => ergo würde die im Widerspruch zum Bebauungsplan stehen Liege ich da vollständig daneben?

Naive Grüße und herzlichsten Dank für konstruktives Feedback!

VG München · Beschluss vom 28. April 2010 · Az. M 1 S 10.1529 "Ein Flachdach ist im Gegensatz zu einem geneigten Dach zu sehen. Ein solches ist anzunehmen, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass dieses einen First aufweist, also das Dach von seiner höhenmäßigen Ausdehnung unterschiedliche Ausmaße hat. Dabei ist es unerheblich, ob die höchste Stelle des Dachs in der Mitte ist, also ein Sattel- oder Walmdach (Satteldach, Walmdach) vorliegt oder ein Pultdach, das seine höchste Stelle am Rand hat. Eine absolute Grenze, ab wann ein Pultdach anzunehmen ist oder ein geneigtes Flachdach, gibt es nicht. Es entscheiden die Besonderheiten des Einzelfalls. Als Flachdach bezeichnet man allgemein einen mehrschichtigen Dachaufbau, der kein oder nur ein geringes Gefälle aufweist. Um ein solches Dach bautechnisch ordnungsgemäß errichten zu können muss ein Mindestgefälle von etwa 3 ° vorhanden sein, damit sich kein Wasser ansammeln und gefrieren kann oder der Wuchs von Algen oder Pflanzen gefördert wird. Aus dem bei den Akten befindlichen nicht maßstäblichen Plan ist zu entnehmen, dass das Dach auf dem Anwesen der Antragsteller eine Neigung von 5 ° hat. Es ist deshalb nur geringfügig stärker geneigt, als man bei einem bautechnisch ordnungsgemäß ausgeführten Flachdach mindestens anzusetzen hat.

  • Name:
  • FMP
  1. Was sagt denn das zuständige BA?

    ... die würden ein Staffelgeschoss mit Flachdach/Pultdach als DGAbk. gelten lassen? ... und Ihnen als Nachbar gefällt dieser moderne Baustil zwischen all den vollgeschossigen Mansarddächern nicht?
  2. Wenn man keine Ahnung hat, ...

    Das gilt auch für Richter.

    Flachdächer sind mit 0 ° fachgerecht möglich. Wenn Gefälle, dann 2 % (nicht 2 °), was 1,14xx° entspricht.

    Ein Pultdach definiert sich ganz einfach: Eine Seite höher als die andere, die beiden quer dazu verlaufenden ansteigend! Das erfüllt ein Dach mit 3 °!

    Außerdem wird ein Dachgeschoss in vielen (die BayBauO kenne ich in der Hinsicht nicht) auch in der min. Geschosshöhe anders als andere Geschosse behandelt.

    Wenn also z.B. ein Vollgeschoss normal min. 2,40 haben muss, dann kann es sein, das im DGAbk. 2,20 m über XY% ausreichen.

    Ich nehme mal an, hier hat jemand sein Baurecht sehr gut studoert und zu Gunsten seines Bauherren sehr klug alle "Löcher" genutzt, ein Optimum hinzubekommen. Ich wäre SEHR vorsichtig damit, mit solcher Argumentationskette eine Genehmigung angreifen zu wollen, zumal ja auch das Gericht sagt, es käme immer auf den Einzelfall an!

  3. Danke für die Antworten!

    @ .. die würden ein Staffelgeschoss mit Flachdach/Pultdach als DGA gelten lassen? => So wie es aussieht, ja! @ ... und Ihnen als Nachbar gefällt dieser moderne Baustil zwischen all den vollgeschossigen Mansarddächern nicht? => der Stil ist überhaupt nicht das Problem, vielmehr die hierbei entstehende vertikale Mehr-Fläche von ca. 80 m². Gegenüber der primär vorgeseheenen Bebauung sehe einegend.

    @ SEHR vorsichtig: Rational sicher richtig, emotional brauche ich noch ein wenig zu dieser Erkenntnis!

    Nochmals herzlichen Dank an alle bisherigen Antworten, bin aber weiterhin aufgeschlossen für konstruktive Beiträge!

    • Name:
    • FAM

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