Suchefunktion BAU.DE Forum Energieeinsparverordnung EnEV 350: Herausgabe Planungsunterlagen zur Berechnung EnEV

Energieeinsparverordnung EnEV

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Herausgabe Planungsunterlagen zur Berechnung EnEV 17.04.08
Guten abend... Sanierung eines Mehrfamilienhauses 2004 und nachfolgend Abnahme .. die Sanierung muss der bautechnischen Standardanforderungen nach EnEV 2004 genuegen. Nach 18 Monaten zaehen Briefwechsels endlich und ploetzlich die Bestaetigung, dass das Haus gemaess EnEV (Qp+40%) saniert wurde. Allerdings bestehen berechtigte Zweifel, ob dieses wirklich so durchgefuehrt wurde!!
Deshalb moechte ich Einblick in die genaue Berechnung haben, da ich der Verkaeuferin und dem Architekten nicht traue. Die Verkaeuferin verweigert den Einblick oder die Herausgabe der zur Berechnung der einzelnen Schritte notwendigen Daten, bzw. Planungsunterlagen mit dem Hinweis, dass dies nicht vertraglich vereinbart war und dementsprechend nicht geschuldet ist (mit dem Architekten besteht kein vertragsverhaeltnis). Ich muss also das ganze Haus strenggenommen auf EnEV pruefen lassen, was zeitaufwendig, teuer und eigentlich ueberfluessig ist, da alle Daten beim Planer, bzw. der Verkaeuferin liegen.
Haette eine Auskunftsklage berufend auf den Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB Erfolg oder gibt es eine andere, bessere Moeglichkeit um an die Daten heranzukommen? Vielen Dank fuer eine Auskunft!
Land Sachsen
Name: Aaris Lycos  

  1. Rechtsfrage 25.04.08
    Es wird gar nicht klar, in welchem Vertragsverhältnis Sie zum Verkäufer stehen. Sind Sie Mieter oder Eigentümer einer Wohnung?
    Wenn die EnEV-Berechnung bauaufsichtlich nötig war, dann könnte die Berechnung auch bei den Bauakten beim Bauamt liegen. Da können Sie ja mal anfragen. Als Eigentümer dürfen Sie die Akten einsehen.
    Ob Sie einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Verkäufer haben frage Sie am Besten einen Rechtsanwalt.
    Ich habe beruflich mit diesen Dingen zu tun und kann sagen, dass es in den ersten Jahren der EnEV häufiger fehlerhafte Berechnungen gab, teilweise auch, weil die Programme einige Fehler hatten. Oftmals erfüllen die Gebäude trotzdem die EnEV. Das kann daher rühren, dass die Anlagentechnik zu ungünstig angesetzt wurde, oder dass man über einen detailierten Nachweis der Wärmebrücken den Nachweis erfolgreich führen kann.
    Zu welchem Zeitpunkt haben Sie denn die Wohnung gekauft oder gemietet?
    Gruß
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  2. Herausgabe der EnEV-Berechnung? 09.05.08
    Hallo!
    Ich habe Ihren Beitrag leider erst heute gelesen.
    Sollte sich wirklich auch nicht indirekt aus Ihrem Sanierungsvertrag eine Pflicht zur Herausgabe dieser Berechnung ergeben, haben Sie meines Erachtens zumindest einen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen gemäß § 810 BGB, da diese Berechnung auch in Ihrem Interesse errichtet wurde.
    Eine Klage auf Einsichtnahme hätte aber nur dann Erfolg, wenn die Gegenseite sich nicht etwa darauf beruft, diese gar nicht (mehr) vorliegen zu haben. Das wird im Falle einer Klage von der jeweiligen Gegenseite aber leider gern so praktiziert. Die Beweislast dafür, dass sich die Berechnung auch aktuell wirklich im Besitz der Gegenseite befindet, liegt bei Ihnen.
    Versuchen Sie sich vielleicht direkt an das Planungsbüro zu wenden und bieten Sie denen eine angemessene Vergütung nach HOAI für die Herausgabe der Berechnung an. Damit kommen Sie vielleicht eher zum Erfolg, als mit einem unschönen Prozess.
    (Hinweis: Alle meine Ratschläge sind allgemeiner Art, ohne Gewähr und ersetzen nie eine juristische Beratung im Einzelfall.)
    Viele Grüße und schöne Pfingsten!
    Ralf Wortmann
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de
 

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