Suchefunktion BAU.DE Forum Energieeinsparverordnung EnEV 355: Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstand von Bauteilen

Energieeinsparverordnung EnEV

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Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstand von Bauteilen 20.05.08
Meine Frage bezieht sich auf die DIN 4108-2 Tab. 3.
Ganz speziell geht es um Zeile 7:
Unterer Abschluß nicht unterkellerter Aufenthaltsräume - unmittelbar an das Erdreich bis zu einer Raumtiefe von 5m - Mindestwert R=0,90 m²K/W.
Meine betreffenden Projekte sind Industriehallen (Gießerei, Maschinenbau etc.) in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen. Diese Gebäudeform erreicht natürlich nicht den geforderten Mindestwert der Bodenplatte für R. Die Bodenplatte wird durch hohe Lagerlasten und teilweisen Schwerlasttransport beansprucht. Ich möchte deshalb die Platte homogen, d.h. ohne Wärmedämmung unter der Platte betten.
Es gibt zwei gedankliche Ansätze:
1. Begriff Aufenthaltsraum
Der Begriff wird durch die jeweilige Landesbauordnung definiert. Für Sachsen-Anhalt und Niedersachsen bedeutet das: Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.
Sind die von mir beschriebenen Industriehallen spezieller einordnungsfähig? Muss ich eine Sonderregelung erwirken? Gibt es Referenzurteile von Gerichten oder spezielle Richtlinien, Lektüre?
2. Die mir unangenehme Möglichkeit, tatsächlich den äußeren Bereich der Bodenplatte konstruktiv zu verändern.
Eine gedankliche Variante wäre evt. die Frostschürze mit vorhandener Wärmedämmung auf den nachzuweisenden Teil der Bodenplatte anzurechnen und über die Dicke anzupassen, bis der Mindestwert erfüllt wird.
Als weitere (denkbar schlechte) Variante bleibt druckbeständiges Dämm-Material im Randbereich unter die Platte einzubringen.
Ich bin für jeden Gedanken dankbar.
MfG, Erosionalos
Stets findet Überraschung statt da, wo man`s nicht erwartet hat. (Wilhelm Busch)
Name: Joachim Vorwerk  

  1. Oder auf die Bodenplatte 20.05.08
    Dämmung und Estrich in den Aufenthaltsräumen. Die sind dann halt über eine Stufe zu betreten. (Bin nicht vom Fach, deshalb sorry, wenn doofe Antwort)
    Name: Bernhard Kuner   E-Mail-Adresse anzeigen   http://home.arcor.de/bkuner

  2. Es geht genau um die Definition des Begriffs ... 22.05.08
    Es geht genau um die Definition des Begriffs Aufenthaltsraum.
    Meine bisherige Meinung war aus meiner selbstgemachten Logik heraus: eine Industriehalle ist kein Aufenthaltsraum.
    Der Aufenthaltsraum ist bei diesen Projekten ein Sozialanbau und dort sind schwimmende Estriche mit dementsprechender Wärmedämmung vorhanden, so dass der Mindestwert R gar nicht betrachtet wird- den erfülle ich locker und leicht. Nun sieht das erstmals ein Prüfer anders und ich habe mich zu rechtfertigen. Referenzfähige Beispiele gibt es. Die beziehen sich aber auf Baumärkte (Siehe Link oder Auszug unten)und selbst da wird lediglich reine Lagerfläche von der Bestimmung ausgenommen.
    AUSZUG:::
    4. DIN 4108-2 unterscheidet in ihren Anforderungen zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und solchen mit niedrigen Innentemperaturen. Für die letztgenannte Gruppe gelten auf Grund der Regelung in Nr. 5.2.3 die Anforderungen der Tabelle 3. Nach Tabelle 3 (Zeilen 7 und 8) ist ein Mindestwert für den Wärmedurchlasswiderstand von Bodenplatten nur für den unteren Abschluss nicht unterkellerter Aufenthaltsräume vorgesehen. Damit stellt sich die Vorfrage, ob die Halle eines Baumarktes als Aufenthaltsraum anzusehen ist. Nur wenn der betroffene Raum ein Aufenthaltsraum ist, werden Anforderungen gestellt.
    5. Der Begriff des Aufenthaltsraumes ist in der Energieeinsparverordnung ebenso wenig definiert wie in der DIN 4108-2. Es bestehen keine Bedenken, der Auslegung den in den Landesbau-ordnungen enthaltenen Begriff des Aufenthaltsraums zu Grunde zu legen. Unter einem Aufenthaltsraum wird bauordnungsrechtlich der Raum eines Gebäudes verstanden, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 6 MBO und die entsprechenden Definitionen in den Landesbauordnungen). Lagerräume werden in einigen Landesbauordnungen ausdrücklich aus dem Begriff des Aufenthaltsraumes ausgenommen.
    6. Ob und inwieweit ein Baumarkt im Einzelfall einen Aufenthaltsraum bildet, lässt sich nicht verallgemeinernd feststellen. Denkbar ist, dass bestimmte Räume eines Baumarktes reine Lagerfunktionen besitzen und von Personen lediglich zum Abholen der Ware und zum Auffüllen der Bestände betreten werden. Solche Räume dürfen keine Aufenthaltsräume sein. Dagegen sind Räume, in denen Mitarbeiter sich ständig aufhalten in aller Regel als Aufenthaltsräume anzusehen. Letztlich richtet sich diese Vorfrage allerdings nach den Umständen des Einzelfalles und dem anwendbaren Bauordnungsrecht des Landes.
    MfG, Erosionalos
    Weiterführende Links:
      - http://www.zukunft-haus.info/fileadmin/zukunft-haus/thema_EnEV/Auslegungsfragen_EnEV_4.pdf
 

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