Estrich Herstellung gemäß VOB
BAU-Forum: Estrich und Bodenbeläge

Estrich Herstellung gemäß VOB

Hallo zusammen,
wir werden im Februar mit einem Generalübernehmer Massiv bauen.
Bei der Bemusterung haben wir nun keine, für uns passenden, Bodenfliesen in der Ausstellung gefunden. Nun möchten wir das kpl. Gewerk Bodenfliesen Erdgeschoss (ca. 85 m²) wieder herausnehmen und gutschreiben lassen. Ursprünglich war in der Leistungsbeschreibung sowieso schon der Hausanschlussraum, die Küche, Gäste WC und Diele enthalten. Für ca. 50 m² Wohn + Schlafzimmer haben wir ursprünglich das Fliesen Gewerk für 2.700,- € hinzugekauft. Nun möchten wir aber das kpl. Erdgeschoss in Eigenleistung mit eigenen Fliesen fliesen.
Folgendes Problem haben wir nun: Der Generalübernehmer will uns nicht einmal unsere 2.700, € für die 50 m² gutschreiben. Er argumentiert damit, das der Estrich für die Fliesenbelag speziell armiert werden muss.
Was sagt die VOBAbk. hierzu?
Ich frage mich, wenn wir Wohn und Schlafraum nur mit "normalen" Estrich geordert hätten und später gefliest hätten, muss der Estrich doch auch halten und keine Risse oder ähnliche Baumängel aufweisen, oder?
Ich habe das Gefühl, der Generalübernehmer möchte nicht den Auftrag schmälern und uns zu Fliesen zwingen die uns nicht gefallen. Außerdem möchte er für Diagonal verfliesen gegenüber Standard nochmal 13 € / m² Aufpreis haben. Auch das erscheint mir sehr hoch.
Was sagt die VOB über die Beschaffenheit und Nutzen von Estrich (auf Fußbodenheizung) und wie kann ich gegenüber meinem Generalübernehmer argumentieren.
Bin für jeden Tipp dankbar.
Gruß
Dirk aus NRW
  • Name:
  • Dirk
  1. Wenn er die 50 m² unbedingt bewehren will

    lassen Sie ihn doch. Die Estrichbewehrung kostet im schlimmsten Fall 5,00/m² macht 250,00 €. Den Rest kann er ja dann auszahlen.
  2. Bewehrung

    Ihr Generalübernehmer ist nicht auf dem neuesten Stand. Bewehrungen von Estrichen auf Dämmschichten sind grundsätzlich nicht erforderlich.
    Verweisen Sie ihn auf die DINAbk. 18560 Teil 2, Stand 04.04 Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten.
  3. Halbwahrheiten helfen nicht

    Hallo,
    DINAbk. 18560-2:2004-04
    "5.3.2 Bewehrung
    Eine Bewehrung von Estrichen auf Dämmschicht ist grundsätzlich nicht erforderlich.
    Das Entstehen von Rissen kann durch eine Bewehrung nicht verhindert werden. In manchen Fällen kann eine Bewehrung zweckmäßig sein. Es wird zwischen Gitter- und einer Faser-Bewehrung unterschieden.
    Bei einer Bewehrung aus Stahlmatten, Betonstahlmatten nach DIN 488-4 (mit Maschenweite 150 mm x 150 mm) oder Betonstahlgitter (Maschenweite 50 mm bis 70 mm, Stabdurchmesser 2 mm bis 3 mm, Stahlfestigkeir >= 500 N/mm²) sollen die Verbreitung von auftretenden Rissen und der Höhenversatz der Risskanten minimiert werden.
    Bei einer Bewehrung aus Fasern soll die Bildung von Schrumpf- bzw. Frühschwindrissen (Schrumpfrissen, Frühschwindrissen) verringert werden.
    Die Wahl der Bewehrung (Zweck, Art und Ausführung) obliegen dem Planer und ist im Leistungsverzeichnis anzugeben.
    Die Bewehrung ist im Bereich der Bewegungsfugen zu unterbrechen. "
    VOBAbk./C  -  DIN 18 353:1998-05
    "3.2.2 Anhydrit-, Magnesia- und Zementestriche auf Dämmschichten zur Aufnahme von Stein- und keramischen Belägen müssen mindestens 45 mm dick, Zementestriche außerdem bewehrt sein. "
    Interessanterweise bezieht sich die VOB/C DIN 18 353 nicht auf die DIN 18 560. Warum, ist mir unklar.
    Fazit ist aber, dass die Festlegung ob und welche Bewehrung einzubauen ist, eine Planungsfrage ist.
    Da hier der Generalübernehmer offensichtlich auch für die Planung einzustehen hat, obliegt es ihm, die Art der Bewehrung festzulegen.
    Natürlich kann die Auftraggeber bei entsprechender Freistellung auf die Bewehrung ausdrücklich verzichten. Ich würde davon aber ausdrücklich abraten. (sh. ersten Beitrag)
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Viertelwahrheiten auch nicht

    Hallo,
    grundsätzlich hat Herr Stöckel Recht, wenn der Generalübernehmer auch der Planer ist.
    Die VOBAbk./C 18353 Estricharbeiten bezieht sich doch auf DINAbk. 18560.
    "3.2.1 Anhydrit-, Magnesia- und Zementestriche sind herzustellen nach DIN 18560 Teile 1,2 usw.
    Somit sind wir wieder bei der 18560. Fragen Sie Ihren Generalübernehmer doch einmal, was diese Armierung im Estrich für eine Aufgabe erfüllen soll. Soll Baustahl oder Faserbewehrung eingebaut werden?
    Bei Baustahl würde ich dem Generalübernehmer als Bauherr noch ein kleines Ostergeschenk zukommen lasse, damit er keinen einbaut.
    Bei einem dünnschichtigen Estrich von 4,5 cm Lastverteilungsschicht fachgerecht eine Matte einzubauen, ist unter Baustellenbedingungen nicht möglich. Die Matte wird beim Einbau auf den Heizungsrohren krumm getreten. Wir sind Estrichleger und keine Künstler. Wir bekommen Quadratmeterpreise und keine Gage.
    Außerdem gehen Baustahlmatten mit dem Estrich keinerlei Verbindung ein.
    Eine Faserbewehrung bringt bringt dagegen doch schon Nutzen. Sie sollte dann aber generell eingebaut werden, und nicht nur bei Fliesenbelag.
    Um es noch einmal deutlich zu sagen: Bei Forderung einer Baustahlbewehrung melde ich als Verleger Bedenken an, wenn der Estrich so dünnschichtig eingebaut werden soll.
    MfG
  5. stimmt  -  @ Bernhard Fritz

    Hallo,
    habe nur unter Pkt. 2 nachgeschaut und nicht unter Pkt. 3  -  blöder Fehler |-(
    Hinsichtlich Matten- und Gitterbewehrung (Mattenbewehrung, Gitterbewehrung) stimme ich vollkommen zu. In meinen Ausschreibungen kommen deshalb auch nur "bewehrte (Zement-) Estriche mit Bewehrung nach Wahl des AG" vor.
    Ein wenig feige, gebe ich zu, aber immer noch besser als der Streit hinterher.
    Mit freundlichen Grüßen

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