Zarge und Türblatt der Wohnzimmertüre verzogen
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Zarge und Türblatt der Wohnzimmertüre verzogen

Habe mir vor 4 Jahren eine ETW, Baujahr 2003, gekauft (Standort Frankfurt/Main, Hessen). Nach 2 Jahren begann die Wohnzimmertüre auf dem Fußboden zu schleifen. Das Türblatt ist teilweise mit Sprossenglas gefüllt. Es handelt sich um die Türausstattung laut Baubeschreibung, also kein Sonderwunsch. Nach Reklamation kam ein Mitarbeiter der Firma, die seinerzeit die Türen eingebaut hat. Er legte einfach eine Unterlegscheibe unter das Türband. Nach einem halben Jahr begann dann die Tür dann an der oberen Zarge zu schleifen.
Dabei besteht folgendes Problem. Sowohl das Türblatt als auch insbesondere die Zarge sind verzogen. Ich bin zwar Laie, aber der Spalt zwischen der Zarge und der Wand wird sowohl in der Breite der Zarge als auch in der Höhe immer größer. An den Stellen, an denen die Zarge recht nah an der Wand liegt, ist der Spalt mit Fugenmasse ausgespritzt. An den Stellen, wo der Spalt größer wird, ist überhaupt keine Masse eingespritzt. Dies wurde entweder bewusst nicht gemacht oder vergessen. Jedenfalls sieht man ganz deutlich den Verzug der Zarge.
Die neuerliche Reklamation führte dazu, dass das Türband neu eingestellt wurde, wodurch die Tür nun auch nicht mehr an der Zarge schleift. Das Problem des verzogenen Türblatts und verzogener Zarge besteht aber weiterhin. Aussage war, dass alles im Rahmen der Toleranzen läge. Zudem wurde mir vom Bauträger mitgeteilt, dass das Ausspritzen des Zwischenraums zwischen Wand und Zarge nicht vorgeschrieben sei, d.h. man könnte das auch einfach weglassen. Diese Aussage finde ich sehr lapidar, denn bei allen anderen Türen sind sämtliche Zwischenräume umlaufend und ordnungsgemäß ausgespritzt.
Nach meinen Recherchen darf sich das Türblatt im Verlauf max. 4 mm verziehen. Dies scheint bei mir in der Tat im Rahmen der Toleranz zu liegen. Über die Toleranz bei einer verzogenen Zarge habe ich leider keine Angaben gefunden. Diese ist ca. 6 mm verzogen.
Zudem habe ich die Vermutung, dass vielleicht auch das Türband für die Türe ungeeignet ist, das heißt, es ist evtl. für eine Tür mit Glaseinsatz zu schwach.
Da die Tür trotz der Mängel "funktioniert" (zumindest zurzeit, denn ich schließe nicht aus, dass sie auch ein drittes Mal wieder irgendwo schleifen könnte), möchte ich mich mit dem Bauträger möglichst gütlich einigen. Ich habe aber keine Ahnung, in welcher Größenordnung bei den dargestellten Mängeln der Wohnzimmertüre eine gütliche Einigung aussehen könnte.
Daher meine Fragen:
Liegt die verzogene Zarge noch im Rahmen der Toleranz?
Kann das Türband evtl. für die Ausführung der Tür zu schwach sein und evtl. nachgeben?
In welcher Größenordnung kann man bei derartigen beschriebenen Mängeln eine gütliche Einigung ansetzen?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
  • Name:
  • Matthias Goldner
  1. Antworten ...

    Foto von Josef Schrage

    Sehr geehrter Herr Goldner,
    zu Ihren Fragen.
    "Liegt die verzogene Zarge noch im Rahmen der Toleranz? "
    Sie beschreiben leider nicht in welche Richtung die Zarge verzogen ist.
    Der Verzug einer Zarge von 6 mm ist in der Regel zu groß.
    Der Verzug des Türblattes um 4 mm ebenfalls, hier jedoch nur, wenn durch diesen Verzug eine Beeinträchtigung der Funktion hervorgerufen wird, dass Türblatt z.B. nicht mehr überall auf den Dichtungen aufliegt.
    Der Grad einer Beeinträchtigung der Funktion (Dichtigkeit) ist jedoch bei einer Tür innerhalb der Wohnung nicht so hoch zu bewerten wie bei einer Wohnungs-Abschlusstür.
    "Kann das Türband evtl. für die Ausführung der Tür zu schwach sein und evtl. nachgeben? "
    Dies Frage ist nur zu beantworten, wenn man das Türgewicht und das verwendete Türband kennt.
    "In welcher Größenordnung kann man bei derartigen beschriebenen Mängeln eine gütliche Einigung ansetzen? "
    Der Weg einer gütlichen Einigung ist in den meisten Fällen richtig. Doch was meinen Sie damit?
    Einen Minderungsbetrag in €?
    Ein Minderungsbetrag richtet sich nach dem Grad der Funktionsbeeinträchtigung. Diesen zu nennen, ist ohne örtliche Besichtigung nicht möglich und fällt in den meisten Fällen geringer aus als der Geschädigte erwartet.
    Besser ist in jedem Fall eine innerhalb erlaubter Toleranzen funktionierende Tür.
    Auf dem Boden oder an der Zarge schleifen darf diese jedoch nicht.
    Freundliche Grüße

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