Zahlungsmoral am Boden
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Zahlungsmoral am Boden

Foto von Helmuth Plecker

An dieser Stelle schreibe ich mal einen Erfahrungsbeitrag zum Thema "Zahlungsmoral am Boden".
Ich habe Verständnis dafür, wenn bei Vorliegen von Baumängel die Auftraggeber von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Mir ist durchaus bewusst, dass am Bau immer wieder Fehler und Mängel verursacht werden, die allerdings reparabel sind.
Jeder vernünftige Bauherr soll für vorhandene Mängel Geld einbehalten.
Und nun bringe ich die Moral ins Spiel: Leider musste ich in der Vergangenheit bei fast jedem Kunden feststellen, dass das Zurückbehaltungsrecht pauschaliert wird. Da liegen Mängel vor, die meinerseits nicht bestritten werden. Sie Mängelbeseitigungskosten werden von mirgeschätzt und nach einschlägiger BGBAbk.-Vorschrift verdreifacht bzw. teilweise verfünffacht. Bauherren neigen jedoch dazu, sich hierzu überhaupt nicht zu erklären und einfach zu behaupten, der Restwerklohn würde die Mängelbeseitigungskosten unterschreiten. Dabei beziffern sie nicht einmal, wieviel Geld sie für welchen Mangel einbehalten, sodass man betriebswirtschaften kann, und eine Zug-um-Zug-Behebung und -Zahlung vornehmen kann.
So läuft man Gefahr, nachdem alle Mängel beseitigt sind, dass der Bauherr sodann auch nicht zahlt und der Anspruch langfristig gerichtlich eingefordert werden muss, mit dem Unsicherheitsfaktor, dass die liquiden Mittel überhaupt noch vorhanden sind.
Forderungen nach Zahlung der Einbehaltssummen auf ein Anderkonto, Bürgschaften, Hypotheken sowie nach Bezifferung der einzelnen Zurückbehaltungskosten verlaufen im Sande. Pervers finde ich, dass das Recht, derartige Forderungen im Sande verlaufen zu lassen, vom Gesetzgeber zugelassen wird.
Sicher bin ich mir allemal nicht, ob der Bauherr nicht verpflichtet ist, die Zurüchbehaltssummen im Einzelnen zu beziffern, sodass ich als AN sicher sein kann, dass wenn Mangel A abgestellt ist, auch die bezifferte Summe für Mangel A auch ausbezahlt wird.
  1. wenn es mal so wäre ...

    dass einbehalte nur bei Mängeln gemacht werden , ich wäre froh.
    einfaches Beispiel :
    wir haben vergangenen Herbst eine Betonplatte für eine fertiggarage hergestellt . bei Vorabbesichtigung der Baustelle habe ich darauf hingewiesen, dass der betonmischer über die Einfahrt muss . Antwort: "die wird nächstes Jahr eh neu gemacht" , und dies war auch nötig , die Einfahrt bestand aus zum großen Teil gebrochenen betonplatten 50x50 , es waren fahrrinnen von etwa 15 cm! zu sehen . vorausschauend habe ich ins Angebot geschrieben: "Preis gilt für frei von betonwagen befahrbaren Baustellen" . als es ums bezahlen der Platte ging , was war wohl der Grund für für eine Rechnungskürzung seitens AG? Richtig! es waren einige Platten zusätzlich gerissen.
    seitdem arbeite ich für privat nur noch gegen vorkasse , und siehe: es geht.
  2. hhm  -  mirko

    da gibt es diesen Spruch "nur wer schreibt der bleibt"  -  wenn sowas abzusehen ist  -  dann schreibt man das vorher auf und lässt sich das quittieren  -  dann gibt es hinterher keinen stress  -  und  -  das mit der vorkasse dürfte nur bei kleinstaufträgen hinhauen  -  einen größeren Auftrag wirst du so nicht abwickeln können. Helmuth  -  ja  -  der an sitzt leider am ganz kurzen Hebel. MfG
    jens
  3. Vorkasse?

    Foto von Helmuth Plecker

    Würde ich ja auch gerne, aber:
    a.) bei meinen Aufträgen nicht realisierbar und
    b.) nicht zulässig. Gesetzlich bin ich vorleistungspflichtig!
  4. Helmut, ist doch bei Dir um die Ecke

    Sind die da alle so?
  5. Nein, ich nicht!

    Foto von Helmuth Plecker

    Ich bin da etwas anders @:-)
  6. @JDB: Nicht alle, aber immer mehr ...

    Foto von Helmuth Plecker

    • gg*
  7. es ist schwierig sich da durchzukämpfen ...

    rechtlich gesehen hat der Handwerker die generelle Arschkarte. Zum allgemeinen Volkssport gehört es Rechnungen nicht zu bezahlen, als dann wären unwesentliche Mängel bzw. sogar Beschädigungen durch den Auftraggeber. Abnahmetermine werden nur noch zur verarsche gemacht. Da heißt es "ich glaube ich sehe da im Lichtreflex eine Wölbung" usw.
    Vorkasse (die vorzeitige Inverzugsetzung von Forderungen) verlangt ein wenig Fingerspitzengefühl und einen Rechner mit Faxanschluss für den schnellen Briefverkehr. Gewerke die ihre Arbeiten schnell ausführen haben dabei die Arschkarte.
    Im Vorfeld sollte man Abschlagszahlungen vereinbaren. Materialkosten 5 Werktage vor Ausführungsbeginn fordern. Dann hat man erstmal, was sicher und sieht wie sich das Vertrauensverhältnis verhält. Nach Fortschritt Abschlagszahlungen verlangen und versuchen vor Beendigung die Hauptteil zu sichern. Abnahme machen, wenn es geht, in dieser unterschreiben lassen, dass das Werk abgenommen ist und die Schlusszahlung in Höhe von ... bis zum ... seitens des Auftraggebers beglichen wird. Wenn das nicht passiert ... mahnen. Hier sollte man vorab schon mitteilen, das man Aufgrund der offenen Posten eine Behinderungsanzeige bzgl. der Gewährleistungsansprüche stellt, ggf. den Versicherungsschutz vorsorglich kündigt und eine Sicherheit nach BGBAbk. § 321 und BGB § 648a verlangt, zzgl. Nebenforderungen.
    Dann geht man in den Urkundenprozess mit Versäumnisurteil. Der Auftraggeber wird Mängel und Schadensersatz wegen ... fordern. Darauf schreibt man das dieses im Urkundenprozess unzulässig sei und bittet darum das Gericht dem Antrag stattzugeben und Versäumnisurteil zu erlassen.
    Wenn die Abnahme nicht unterzeichnet wurde hat man Pech. Fertigstellungsbescheinigung kosten Geld ... daher sollte man vereinbaren, das die Abnahme nicht in Schriftform erfolgt, sondern durch Schlüsselübergabe und Benutzung durch den Auftraggeber. Das man später eine schriftliche Abnahme fordert ist wohl das nur gekonntes Reden.
    Bei Mängel lohnt es sich auch, so genannte Einbehalte plus kleiner Druckzuschläge zu vereinbaren bzw. den Preis etwas zu mindern. Hier hat der Auftraggeber zu unterschreiben und die Summen müssen beziffert sein, sowie deren Fälligkeit.
    Offene Schlussrechnungen lassen sich auch sehr gut regeln, wenn man über die Summe ein Einbehalt vereinbart. Aus den Augen aus den Sinn, kann man die kurze Einbehaltsgewährung von 6 Monaten dann wieder im Urkundenprozess durchsetzen.
    Sehr gutes Musterbeispiel findet ihr unter

    Sicherung und Durchsetzung von Werklohnforderungen im Downloadbereich. 103 Seiten Handwerker Know-how mit rechtlichen Hintergrund


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