Abweichung von Zahlungsplan
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Abweichung von Zahlungsplan

Halo! Ich habe hier in Sachen Neubau bereits viel gelesen und möchte mal ein dickes Lob aussprechen. Nun habe ich selbst ein Problem und zwar folgendes. Mit einem Generalunternehmer habe ich einen Werkvettrrag abgeschlossen und die VOBAbk. einbezogen. Zudem wurde ein Zahlungsplan vereinbart. Die nächste Rate sollte nach Fertigstellung Dachstuhl erfolgen. Jetzt hat sich jedoch die Lieferung des Dachstuhl verzögert, weil der vom Generalunternehmer beauftragte Zimmerer inzwischen insolvent ist. Jetztr muss der Generalunternehmer einen neuen Zimmerer beauftragen und doe Lieferung des Dachstuhls verzögert sich. Jetzt sagt der Generalunternehmer, dass er nach § 6 Ziffer 5 VOB Teil B den ebreits erbrachten Teil seiner Leistung berechnen kann. Er hat uns seine Rechnung nach Zahglungsplan vorgelegt und die Summe des Dachstuhls abgezogen und uns das Angebot des neuen Zimmerers beigefügt.
Wir wollen das nicht, da die Rechnung nicht nach Zahlungsplan ist. Gehen wir da richtihg vor?
  • Name:
  • Elvira Mannes
  1. In § 6

    VOB/B geht es um Verfahren, die anzuwenden sind, wenn sich der Auftraggeber in der Ausführung seiner Leistung behindert sieht. Sie haben den Ausfall des Zmmermanns nicht zu verantworten, gem. Vertrag sind die Zimmerarbeiten Leistungen des Generalunternehmer. Wie kann er sich behindert sehen, wenn er selbst die fällige Leistung nicht ausführt? m.E. ist er nicht berechtigt Behinderun g geltend zu machen. Zahlung erst wenn der vereinbarte Bautenstand erreicht ist. Wie immer bei Rechtsfragen: fragen Sie einen Rechtsanwalt.
    • Name:
    • M.P.
  2. Solche Anwandlungen ...

    lösen bei mir immer ein gewisses Kribbeln aus  -  oder anders es hat wie der Schwoab sagt ein Gschmäckle  -  und zwar nach Konkurs.
  3. Danke für die schnellen Antworten

    Der Generalunternehmer hat ja nicht Behinderung erklärt. Er sagt nur, dass durch die Unterbrechung, von der er zugibt, sie selbst zu vertreten zu haben, bei ihm Fixkosten aufgelaufen seien, die er nun bezahlen müsse und deshalb nach den Teil der von ihm erbrachten Arbeiten fragt. Ich habe mich inzwischen erkundigt und es stimmt, dass der erste Zimmerer "untergetaucht" ist. Trotzdem habe ich da so ein komisches Gefühl..
  4. An den Zahlungsplan halten ...

    Foto von Helmuth Plecker

    An den Zahlungsplan halten denn Sie haben einen Vertrag unterschrieben und daran haben sich nun mal beide Parteien zu halten. Zugegeben, ich kenne derartige Probleme. Störungen mit Subunternehmer / Nachunternehmer gehen immer zu Lasten des Generalübernehmer, wie wohl auch hier der Fall ist. Jetzt trifft dem Generalübernehmer ein Problem und hierdurch wird seine komplette Liquiditätsplanung über Bord geworfen. Denn er hat nunmehr auch nicht das Recht, seine bereits erbrachten  -  und wohlmöglich schon an den Bauunternehmer bezahlten  -  Leistungen beim Bauherren abzurechnen. Ich denke, dass derartige Vereinbarungen, wie sie jedoch üblich sind, den Generalübernehmer unangemessen benachteiligen. Deshalb würde ich immer dazu raten, mit dem Generalunternehmer zusammenzukommen und mit ihm zusammen eine Lösung zu finden. Sie zahlen ja nicht mehr, als auf Ihrem Grundstück inzwischen baulich umgesetzt wurde. Anders wäre es, wenn der Generalunternehmer auch schon Kohle für den Dachstuhl verlangen würde. Dann würden Sie die "Katze im Sack" kaufen.

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