Ab welchem Zeitpunkt ist ein Architektenhonorar zulässig?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ab welchem Zeitpunkt ist ein Architektenhonorar zulässig?

Hallo,

darf ein Architekt seine bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, obwohl noch gar kein Vertrag zw. Architekt und Bauherr vorliegt? Oder zählt hier schon eine mündliche Vereinbarung bzw. wie detailliert müsste die zuvor ausgehandelt worden sein?

Der Architekt hat seinen Sitz in BaWü, das Projekt wird aber in Bayern umgesetzt.

Vielen Dank für Eure Antworten..

MfG

  1. Auch ein "mündlicher" Vertrag ist gültig.

    Foto von Josef Schrage

    Hat der Architekt so einfach aus freien Stücken aus Lust und Laune einfach mal so begonnen für Sie zu arbeiten, ohne das sie das wollten? Sicher nicht. Auch ein mündlich geschlossene/r Vereinbarung oder Vertrag ist gültig!

    Gruß

  2. Danke für die Antwort, Herr Schrage. Sie ...

    Danke für die Antwort, Herr Schrage. Sie Danke für die Antwort, Herr Schrage. Sie ist eine gute Bekannte. Über genaue Vereinbarungen ist nie gesprochen worden. Lediglich, dass sie gerne für uns die Planung übernehmen wolle.
  3. Na ja,

    etwas mehr als die Erklärung "dass sie gerne die Planung übernehmen wolle" ist ja schon passiert.

    Zitat: "darf ein Architekt seine bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen"

    Sie bestätigen damit ja selbst, dass die Architektin Leistungen erbracht hat.

    Um welche Leistungen handelt es sich denn dabei?

    • Name:
    • M.P.
  4. Nun, das ist etwas diffiziler. Unsere ...

    Nun, das ist etwas diffiziler. Unsere Nun, das ist etwas diffiziler. Unsere Zielvorgabe waren etwa 140/150 m² und einen Kostenrahmen von T230 €+ etwa T20 € Puffer. Beides wurde um Längen überschritten: 180 m² zu T450 €. Zudem haben wir einen konkreten Plan vorgelegt, wonach wir auch unser Haus gestaltet haben wollten. Dieser Plan wurde (neben zwei Wänden, die versetzt wurden; und das nicht Aufgrund der Statik) fast 1:1 übernommen. Soviel eigene Phantasie habe ich gerade selbst noch. Der von der Archtiektin vorgelegte Grundriss und die errechnete Kostenaufschlüsselung ist für uns überhaupt nicht zu gebrauchen und bei weitem an den Zielvorgaben vorbei. Den Plan brauche ich keinem Bauträger vorlegen. Mit dieser Größe und den Kosten gar nicht realisierbar. Klar, andernfalls würde ich ja mit "meiner" Architektin weiter bauen können.. Nun soll hierfür, gem. HOAIAbk., ein Honrorar von T7 € fällig sein. Das sehe ich nun wirklich nicht ein.
  5. alter Irrglaube ...

    Foto von wiki

    Wenn man einen Bauträger/Generalunternehmer "mal ein paar Zeichnungen machen lässt und eine Standardbaubeschreibung ausgedruckt bekommt, dann kostet das doch auch nichts und auch die Baugenehmigung ist bei vielen Generalunternehmern kostenlos!

    IRRTUM!

    Auch dort handelt es sich nicht um eine GRATIS-Leistung. Die Kosten werden auf den Hauspreis umgelegt. Kommt der Bauvertrag aber nicht zustande, so werden die Planungskosten "plötzlich" separat abgerechnet.

    Warum also sollte die Architektin die Grundlagenermittlung sowie die Vorplanung und die Baugenehmigungsplanung nicht abrechnen dürfen? Spätestens mit der Baugenehmigung (die Sie als Bauherr ja mit unterschreiben) haben Sie ja wohl eine eindeutige Willenserklärung abgegeben, dass die Architektin für Sie die Planungsleistung erbringen sollte und dass diese Ihrem Wunsch entsprechend ausgeführt wurden und somit beim Amt eingereicht werden sollen. Sie haben damit quasi eine abgeschlossene Leistung entgegen genommen und beim Amt eingereicht. Übrigens haftet die Planerin dafür! Klar, dass sie da auch Geld für nehmen muss, schon allein um ihre Versicherung zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt nach HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Beim Arzt bekommen Sie auch keinen schriftlichen Vertrag. Auch da wird nach Gebührenordnung abgerechnet. Ist also gar nicht so ungewöhnlich.

  6. Ziel verfehlt

    Wenn nachweislich eine Planung für eine Hausgröße von max. X m² zu Baukosten von max. Y bespr ochen (und damit in Auftrag gegeben) wurde, ist die erbrachte Leistung schlichtweg mangelhaft, ein Honorar ist dann nicht fällig.

    Rechnung zurückweisen und Mangelbeseitigung  -  sprich Neuplanung  -  fordern.

    • Name:
    • M.P.
  7. 150 m² für 250 T€?

    Foto von wiki

    Sportliche Anforderungen, wo man ohne das Taschenbuch des günstigen Bauens nicht wirklich weiter kommt. Bei rd. 1.600 EUR/m² hätte die Architektin gar nicht lange planen brauchen, sondern gleich drauf hinweisen müssen, dass sowas nur mit erheblichen Einschränkungen zu erledigen ist.

    Aber eine kleine Frage an den Fragesteller: Die Architektin hat 1:1 den Grundriss des Bauherren übernommen und "nur 2 Wände versetzt" und dabei die Wohnfläche von 140 auf 180 m² vergrößert? OK, wie geht das?

  8. Wenn

    die 2 versetzten Wände Außenwände waren, könnte es passen :-))
    • Name:
    • M.P.
  9. da ...

    da wüd sogar schon eine reichen ... :-)
  10. klingt eher nach einer Mitleidsnummer

    Foto von wiki

    "Leider sind unsere Träume vom billigen Palast geplatzt! Und jetzt will die böse Architektin auch noch Geld dafür, dass Sie uns vorgerechnet hat, wieviel unsere Träumereien tatsächlich kosten würden! " Also liebe Frager: Fakten auf den Tisch! Was hat die Planerin tatsächlich alles gemacht und was genau rechnet sie jetzt nach HOAIAbk. ab?

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