Anteiliges Architektenhonorar bei Kündigung des Architekten
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Anteiliges Architektenhonorar bei Kündigung des Architekten

Hallo liebe Forumsmitglieder. Ich bitte um Hilfestellung und Ratschlag bezüglich der folgenden Situation:

Per gültigem Architektenvertrag übernimmt der Architekt alle gängigen Leistungsphasen, allerdings eingeschränkt nur auf die Erstellung eines Rohbaus. Ähnlich wie für andere HOAIAbk. Leistungsphasen wird für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung des Rohbaus) eine Pausschalsumme von X. 000 € vertraglich vereinbart (Es gibt keine Vereinbarung über Abschlagszahlungen innerhalb dieser Leistungsphase, beispielsweise nach Baufortschritt).

Es läuft anfangs gut, allerdings erkrankt der Architekt plötzlich und schwer exakt 5 Wochen nach dem Rohbaubeginn. Der Bauherr beginnt sich selbst mit den zum Glück sehr erfahrenen und kompetenten Handwerkern zu organisieren und der Rohbau läuft weiter. Nach nun 14 Wochen Rohbauphase ohne jegliche Tätigkeit des Architekten gibt dieser an, dass die Genesung sich noch weiter hinziehe und er dem Bauherren nicht mehr zur Verfügung steht, womit er den Vertrag (aus wichtigem Grund?) aufkündigt. Der Rohbau ist nach insgesamt 16 Wochen abgeschlossen, der Baufortschritt war konstant. Es gibt keine formale Abnahme durch den Architekten.

Der erkrankte Architekt fordert nun mehr als 60 % seines Honorars für die Leistungsphase 8, obwohl er die vereinbarte Objektüberwachung nur an 5 von 16 Rohbauwochen ausgeführt hat. Zu diesem Zeitpunkt war von dem dreistöckigen Einfamilienhaus folgendes geleistet: Aushub, Bodenplatte, Kellergeschoss mit Decke und die ersten Steinreihen des Erdgeschosses. Bereits die wichtige Drainage der Bodenplatte vor der Erdreichverfüllung des Kellergeschosses hat er nicht mehr gesehen.

Nun die Frage an die Experten / die Community: was ist ein realistischer oder ein legitimer bzw. rechtlicher Anteil, auf den der Architekt Anspruch hat? Wäre anstatt der geforderten 60 % nicht ein Anteil von 5/16 tel, also etwa 30 %, nicht folgerichtig? Hat der Architekt überhaupt Ansprüche, wenn er  -  wenn auch aus wichtigem Grund  -  einseitig den Architektenvertrag mitten in einer Leistungsphase aufkünfigt?

Vielen Dank für Antworten und Beiträge dazu!

  • Name:
  • Bauherr
  1. Honorar

    Lieber TE, das vereinbarte Honorar ist kein Zeithonorar. Der beauftragte Architekt schuldet das vertraglich vereinbarte Werk. Es sei denn, Sie haben irgendwo schriftlich hinterlegt das er bestimmte zeitliche Inputs zu leisten hat.

    Sofern Sie die HOAIAbk. zur Grundlage genommen haben, können Sie anhand von Teilleistungstabellen ermitteln, welche Sätze dem Architekten für die einzelnen Leistungsphase zustehen. Ob im Endergebnis dann wirklich 60 % des Gesamthonorars stehen, lässt sich an dieser Stelle weder bewerten noch ermitteln. Die Formel "5 von 16 Wochen = ca. 30 % Input" passt jedenfalls nicht und damit werden Sie nicht weiterkommen.

  2. Einigung möglich?

    Der Architekt bekommt sein Honorar nach Herstellungssumme. Die Herstellungssumme wird zum Tag der Vertragsauflösung berechnet, nachgewiesen durch die Protokolle der Objektüberwachung. Wenn es jetzt juristisch wird, geht es um Schadenersatz für Nichterfüllung, Mehraufwendungen der Firmen und Aufwendungen für einen Ersatzbauleiter. Aufwendungen des Bauherrn lassen sich nicht gegenrechnen. Wichtig wäre auch ein Bautagebuch. Wenn es das alles gibt, können Sie entscheiden ob sich ein Prozess lohnt. Ein ordentlicher Architekt wird sich Ihren Argumenten nicht verschließen und seine Rechnung korrigieren, aber nicht zu ihrer Berechnungsmethode.

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