Honorar Rechnung der Architektin gerechtfertigt?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Honorar Rechnung der Architektin gerechtfertigt?

Hallo und guten Tag,
ich habe folgendes Problem bzw. folgende Frage:
Ich möchte an meinem Einfamilien Haus einen Anbau machen. Habe dafür Ende letzten Jahres Kontakt mit einer Architektin aufgenommen, die mir von einer Baufirma die ich wegen des Anbaus angerufen hatte empfohlen wurde.
Sie kam dann auch 2 mal zu einem Gespräch wegen des gewünschten Anbaus, das Ausmessen des Gebäudes etc.
Der Anbau sollte zunächst eingeschossig mit Terrasse oben sein. Zudem wollte ich den Spitzbogen in Eigenregie ausbauen. Die Architektin zeichnete eine Entwurf, Aufteilungsplan für EGAbk., Schnittzeichnung und Seitenansicht. Zudem wurde Sie damit beauftragt den Bauantrag beim Bauamt zu stellen. Zudem sollte Sie die Genehmigung für den DGAbk. Ausbau miteinreichen. War Ihre Idee. Sie teilte mir allerdings nicht mit, dass Sie hierzu ebenfalls einen Entwurf zeichen wollte, welcher m.E. auch nicht nötig war, weil es ja bereits alte Pläne vom Haus gibt und keine baulichen Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden mussten um den Spitzbogen auszubauen. Sie kam also mit den Entwürfen und ließ mich neben den Pläne eine vollmacht unterzeichnen, die Sie berechtigte die Pläne beim Bauamt einzureichen. Über die Kosten für die Sache mit dem DG Ausbau wurde ich nicht informiert, sonst wäre ich diesbezüglich selbst zum Bauamt gegangen und hätte mich erkundigt was einzureichen ist, allerdings dachte ich ja auch, sie stellt lediglich den Antrag sonst nichts.
Die Baugenehmigung kam dann auch, allerdings wurde der Ausbau des Spitzbodens nicht genehmigt, da sie trotz vorheriger Absprache vergessen hatte das rückwärtige Giebelfenster so zu vergrößern, dass es ggf. als Fluchtfenster genutzt werden kann bzw. hatte mich darüber informiert, dass sowas notwendig ist.
Sie machte mich bei der Besichtigung des Spitzbodens auch nicht darauf aufmerksam, dass dies Aufgrund der beiden bestehenden Schornsteine und der noch anzubringenden Dämmung nach innen kein wirklich sinnvoll nutzbarer Raum werden würde.
Da sie eigentlich auch die Baubetreuung übernehmen sollte, brachte Sie mir dann nach langem hin und her 2 Angebote von 2 Baufirmen mit Leistungen, die ich überhaupt nicht drinhaben wollte und bei welchen die gewünschten Leistungen die abgesprochenen Kosten beiweitem übertrafen. Sie meinte aber ein Bauunternehmer sei zu Verhandlungen bereit.
Ich bekam eine Rechnung über 30 % der Honorarsumme lt einer Kostenschätzung für Anbau und DG vom Feb. 06 für Grundlagenermittlung, Entwurf und Genehmigungsplanung.
Diese habe ich dann auch sofort bezahlt, obwohl Lt. Aufstellung zu diesem Zeitpunkt erst 27 % des Honorarsumme hätten gezahlt werden müssen.
Nachdem dann mein Onkel welcher Bauingenieur ist zwischenzeitlich zu Besuch hier in Hamburg war, wo sich auch das Objekt befindet stellte sich heraus, dass der Ausbau des Spitzbodens als unsinnig ist und ich mich dann entschied den Anbau doch lieber über die komplette Haushöhe zu machen und dass Dach entsprechend zu verlängern. Von den Kosten hergesehen, ist es ungefähr gleich teuer. Der Vorschlag kam von der Architektin überhaupt nicht.
Da die Architektin beim nächsten Termin lediglich 2 Angebote vorlegte, obwohl ich 3-4 gewünscht hatte und welche wie gesagt viel zu teuer waren sagte sie ich solle mich doch auch mal um ein Angebot bemühen, sie hätte aber noch eines avisiert, welches ich allerdings bis heute nicht erhalten habe. Ich habe mich dann tatsächlich umgehört und eine Baufirma gefunden, die nach meinen Wünschen und zum gewünschten Preis bauen würde.
Da ich kein Vertrauen mehr in die Architektin habe wollte ich auch nicht, dass Sie außer der Änderung des Entwurfes für den Anbau (damit ich die Änderung beim Bauamt beantragen kann ) mehr für mich macht. So kam sie nun also zum 4. und letzten Mal bei mir zu Hause vorbei und wir besprachen, dass sie die Pläne nach meinen Wünschen ändert und die Zeit für die Änderung nach Stunden abrechnet. Sie meinte, sie bräuchte ca. 5 Std. Es mussten keine großartigen Änderung mehr vorgenommen werden, da das OGAbk. genauso werden soll wie das bereits geplante EG.
Ich habe bisher weder ein Leistungsverzeichnis, noch einen Werks- oder Ausführungsplan noch eine Berechnung des Statikers vorliegen. Nun bekomme ich zusammen mit den geänderten Plänen für den Bauantrag eine Schlussrechnung für Errichtung des Anbaus:
Grundlagenermittlung
Entwurf
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung der Vergabe
LPH 1-6 (62 % des Honorars laut Kostenschätzung vom Feb. 06 )
abzgl. bereits geleisteter Abschlagszahlungen und für Zusatzleistungen also die Änderung des Entwurfs 6 Std. extra.
Da ich jedoch keine Ausführungsplanung oder Vorbereitung der Vergabe erkennen kann, da ich außer 2 Angeboten als Fax, welche absolut nicht meinen Wünschen entsprechen erhalten habe und diese auch nicht durchgesprochen wurden, sondern lediglich mit dem Hinweis übergeben wurden, ich solle mir diese mal ansehen und darüber nachdenken welche Leistungen daraus ich in Anspruch nehmen möchte bin ich eigentlich auch nicht bereit außer den Zusatzleitungen für die Änderung des Entwurfs noch was zu bezahlen oder ist die gestellte Rechnung so gerechtfertigt?
Zudem habe ich keinen Vertrag mit der Architektin unterschrieben.
Ich hoffe es kann mir jemand helfen. Viele Grüße Steffi
  • Name:
  • Steffi
  1. Honorarrechnungen für Architektenleistungen ...

    werden erst fällig, wenn die Leistungen vollständig erbracht sind und der werkvertraglich geschuldete Erfolg eingetreten ist. D.h. Ihr Architektin muss Ihnen u.a. eine genehmigungsfähige Planung liefern. Ohne Kenntnis des konkreten Falles und gem. Ihren Angaben stellt sich für mich die Sachlage wie folgt dar:
    1. Der DGAbk. Ausbau wurde wg. eines Planungsfehlers nicht genehmigt. Der von der Architektin geplante DG-Ausbau kann ggf. Aufgrund eines Planungsfehlers nicht bestimmungsgemäß (je nach dem was als Nutzung vereinbart war) genutzt werden.
    2. Ihre Architektin hat zum einen für die LPH 1-4 zu viel Honorar in Rechnung gestellt, zum anderen ist diese Rechnung allem Anschein nach auf Grundlage einer Kostenschätzung erstellt worden. Notwendig wäre allerdings eine Honorarrechnung auf Grundlage der Kostenberechnung (LPH 3 HOAIAbk.) zu berechnen.
    3. Problematisch ist, dass Sie die erste (überhöhte) Honorarabschlagsrechnung abstandslos bezahlt haben
    4. da kein schriftlicher Vertrag vorliegt dürfte m.E., Ihre Architektin bzgl. der beauftragten und von dieser erbrachten Leistungen beweispflichtig sein.
    Da die Vertragsinhalte des (mündlichen) Architektenvertrages nicht bekannt sind, und gem. Ihrer Schilderung einiges im Argen zu liegen scheint (bspw. über die tatsächlich erbrachten Leistungen die mit der Honorarrechnung abgerechnet werden sollen), möchte ich Ihnen empfehlen:
    a) versuchen Sie, wenn noch möglich, sich mit Ihrer Architektin in einem Gespräch zu verständigen. Lassen Sie sich hierbei explizit die erbrachten Leistungen, sowie das hierzu berechtigte Honorar erläutern.
    Lassen Sie sich hierbei die erbrachten Planungsleistungen (insbesondere zu der Ausführungsplanung) aushändigen, ebenso die Ausschreibungsunterlagen, wie auch alle anderen behaupteten Leistungen der Architektin gem. Honorar (Schluss) Rechnung, etc.
    Falls dies nicht (mehr) möglich ist, bzw. dies nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung Ihres Problems führen sollte, sollten Sie m.E.
    b) Ihre Architektin schriftlich darüber informieren, dass Sie Bedenken bzgl. der Honorarforderung der Höhe und dem Grund nach haben, und diese zuerst fachlich überprüfen lassen müssen.
    c) sich mit der Architektenkammer Hamburg in Verbindung zu setzen und unter Vorlage aller Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen sich bzgl. der Architektenleistungen und des in Rechnung gestellten Honorars zu informieren
    d) ggf. aussichtsreicher ist die Überprüfung der Leistungen und Rechnungen durch ein Privatgutachten eines Sachverständigen (SV) für Architektenleistungen und Architektenhonorare. (Infos zu SV bspw. über die IHKAbk. Hamburg)
    Dieser wird Ihnen dann auch angeben, welches Honorar berechtigterweise noch zu bezahlen ist.
    e) letzten Endes lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten
    MfG
    Ralph Kaiser
  2. Stimme fast völlig zu,

    nur gehört e) Anwalt m.E. gleich nach den Einigungsversuch. Es ist besser (und meistens kostensparend), das weitere Vorgehen früh mit einem Fachanwalt abzusprechen, als mit einem nahezu unentwirrbaren Fall am Ende den Rat zu suchen. Nebenbei fördert ein juristischer Briefkopf (leider) oft die Kompromissbereitschaft. Nur eine Privatmeinung, nach eigenen Erfahrungen.
    Gruß
    Volker

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN