Verjährung Gewährleistung Heizungsrohre/-Kessel nach BGB
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Verjährung Gewährleistung Heizungsrohre/-Kessel nach BGB

Wir haben vor etwas mehr als 2 Jahren eine Wohnung in Baden-Württemberg von einem Bauträger gekauft (BGBAbk. Werkvertrag). Im Kaufvertrag steht eine verkürzte Gewährleistungsdauer von 2 Jahren für bewegliche Teile.
Fallen verrostete Heizungsrohranschlüsse und ein durch entsprechende Feuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogener Heizkessel unter die 5 Jahres BGB oder die im Vertrag abweichende 2-Jahresfrist für bewegliche Teile?
Kann der Bauträger die Gewährleistung von dem Vorhandensein von Wartungsverträgen für die Heizung abhängig machen, die nur die Elektrik und Funktionstüchtigkeit prüft?
Wir haben den Schaden dem Bauträger innerhalb der 2 Jahre leider nur mündlich den Schaden gemeldet, der uns dann an den Heizungsbauer- / Monteur zur Regulierung verwiesen hat. Dieser hat nun seit 4 Wochen noch nichts unternommen.
Wir müssen wahrscheinlich jetzt eine schriftliche Mängelrüge oder einen Anwalt einschalten?
  • Name:
  • Trivox
  1. Nur 2 Jahre Gewährleistung auf "bewegliche Teile" => Klausel wirksam?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Trivox!
    Sorry, ich habe deinen Thread erst heute gelesen. Da bislang niemand darauf geantwortet hat, solltest du wenigstens jetzt eine von mir bekommen:
    Die Vereinbarung einer verkürzten Gewährleistungsfrist von nur 2 Jahren "auf bewegliche Teile" ist recht ungewöhnlich. Bei VOBAbk.-Verträgen gibt es eine solche Verkürzung bei Heizungsanlagen auf die "vom Feuer berührten Teile", aber ihr habt ja einen BGBAbk.-Vertrag.
    Wenn der Bauträger diese Formulierung auch in seinen anderen Verträgen benutzte (Nachbarn fragen!), oder wenn ihr eurerseits keine ernstgemeinten Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt des Vertragstextes hattet (Text dem Notar vom Bauträger komplett vorgegeben, § 310 III Ziff. 2 BGB), könnte die Klausel höchstwahrscheinlich als AGB-Klausel unwirksam sein und zwar wegen unangemssener Benachteiligung nach § 307 II Ziff. 1 BGB und evtl. wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Letzteres, weil nicht hinreichend genau bestimmt ist, was mit "beweglich" gemeint ist. Sonst könnte jedes Türblatt und jeder Fensterflügel und jeder nicht geklammerte Dachziegel davon umfasst sein, was sicherlich ebenfalls als sogen. "überraschende Klausel" unwirksam wäre.
    Genaueres könnte ich sagen, wenn du die genaue Formulierung der betreffenden Gewährleistungsklausel mitteilst.
    Davon abgesehen fallen meiner Meinung nach verrostete Heizungsrohranschlüsse (und auch ein Heizkessel) nicht unter das, was man im Rahmen einer Vertragsauslegung als "bewegliches Teil" ansehen könnte, denn das Wesen von Heizungsrohranschlüssen besteht m.E. ja gerade darin, eben nicht beweglich, sondern vielmehr ausreichen fest angezogen zu sein.
    Fazit: 5 Jahre Gewährleistung.
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht), Magdeburg

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