Dickbeschichtung nur 50 cm hoch mit "hochwertiger Verkieselung" bei Fertigbetonkeller
BAU-Forum: Keller

Dickbeschichtung nur 50 cm hoch mit "hochwertiger Verkieselung" bei Fertigbetonkeller

Hallo,
Unser Fertighaushersteller (Baden Württemberg) bietet einerseits laut Baubeschreibung eine hochwertige Dickbeschichtung (50 cm hoch) mit Verkieselung an, auf der anderen Seite verweisst er auf die VOBAbk. B. Laut VOB sind die anerkannten Regeln der Technik (u.a. DINAbk. 18195) einzuhalten, nach welcher die Dickbeschichtung entsprechend bis Bodenniveau durchzuführen ist. Weiterhin führt er die Drainage ohne Spülschächte und Filtervlies aus. In der Baubeschreibung ist von einer "Ringdrainage" die Rede. Laut der "Herstellervorschrift" sei dies in Verbindung mit einer über der Drainage liegenden Noppenbahn zulässig und funktionsfähig.
Was gilt nun? Kennt jemand dies erste Art der Abdichtung oder hat entsprechende Erfahrungen damit gemacht?
Danke
Thorsten Morgenroth
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  • Thorsten Morgenroth
  1. Vorsicht

    Die Texte der VOBAbk./C sind AGB's welche nur durch deren Vertragliche Vereinbarung Anwendung finden. Auch wenn die VOB/C nicht vereinbart wird, findet diese idR. Einzug in den Vertrag wenn denn ein VOB/B Vertrag geschlossen wird. Hierfür ist der 1. § der VOB7B zuständig. Wenn nun aber extra AGB's in den Vertrag eingebaut werden, haben die idR. Vorrang vor den ATV der VOB/C sofern keine Schutzbestimmungen oder für Allgemeinverbindlich erklärte DINAbk. Normen verletzt werden. Die DIN 18195 ist nicht für Allgemeinverbindlich Erklärt worden.
    Wenn nun ein Betonkeller als Wasserundurchlässige Konstruktion erstellt wird und der AN hat nun "nur" Angst um seinen Fußpunkt, dann wäre diese Ausführung zwar den Regeln entsprechend  -  aber trotzdem in Frage zustellen  -  da hier einer seiner eigenen Konstruktion nicht traut. Wenn es sich aber um einen Keller aus Mauerwerk oder Beton (keine Wasserundurchlässigekonstruktion) als Wandbildner handelt, dann würde er klar gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Er würde einen Mangel produzieren, auch ohne dass es zu einen Schaden kommt. Hier würden "seine" AGB´S ME nach Ihre Gültigkeit verlieren.  -  dieses ist aber meine persönliche Meinung.
    Dränungen sind nach DIN 4095 "Dränung zum Schutz von baulichen Anlagen  -  1990/06" auszuführen. Wenn keine Spül- und Kontrollschächte (Spülschächte, Kontrollschächte) installiert werden, so ist die Dränanlage Wertlos  -  da nicht zu warten und /* oder kontrollieren. Ich kenne keinen Hersteller, der die genannten Mist  -  so für zulässig erklären würden. Davon abgesehen, dass eine reine Noppenbahn in Verbindung mit den kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen gar nicht zulässig ist. Siehe hierzu DIN 18195-10 "Bauwerksabdichtungen; Schutzschichten und Schutzmaßnahmen  -  1983/08" (Neu 2004)
    Verlangen Sie einen Reine VOB  -  Vertrag ohne diesen Quatsch in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen  -  und Sie haben ein Anrecht auf die (scheinbar von Ihnen) gewünschte Ausführung
  2. Tolle Idee

    Werter Fragesteller
    Bau'n wir die Drainage mal ohne Filtervlies ein und damit keiner merkt, dass die dann verschlammt, sparen wir die Kontrollschächte.
    Abdichtung mit Dickbeschichtung für welchen Lastfall. Bei einer Drainage (auch wenn die nichts bringt) doch min. stauendes Sickerwasser. Und die Noppenbahn als Sickerschicht, die das Wasser zur Drainage führt? Und sich dann im Laufe der Zeit in die Dickbeschichtung eindrückt!
    Und das alles schriftlich in der Leistungsbeschreibung. In freier Vereinbarung ist ja jede Abweichung von den Normen möglich, solange diese nicht verbindlich sind.
    Ich gratuliere zu dieser Firma.
    Lassen Sie die Baubeschreibung von einem Fachmann auf weitere solche "Nettigkeiten" untersuchen.
  3. Kontrolle (der Normen) ist besser ...

    Danke für die Antworten, wie wir aus dem Forum (siehe auch Beiträge zu Frage 1405) erfahren haben, ist die angebotene Abdichtung und die Ausführung der Drainage großer Murks und funktioniert wohl gar nicht so gut wie sich der Bauträger das vorstellt. Da unser Keller mittlerweile schon so steht (leider haben wir uns zu spät informiert), aber noch nicht verfüllt ist haben wir den Bauträger mittels eines Gutachtens auf die mangelhafte Ausführung aufmerksam gemacht, worauf uns dieser mit drei Bauleitern! und vielen (auch einem Bau-Laien) nichtssagenden Argumenten und Ausflüchten von seiner " für diesen Fall ausreichenden Ausführung" überzeugen wollte. Die Beiträge hier im Forum spiegeln deutlich das Ergebnis des Gutachtens, da es zu diesem Thema eindeutige Vorschriften gibt (welcher unser Bauträger nicht zu kennen scheint). Sollte sich der Bauträger nicht einsichtig zeigen werden wir rechtliche Schritte einleiten.

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