Wasser im Keller kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist  -  Rechtliche Schritte?
BAU-Forum: Keller

Wasser im Keller kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist  -  Rechtliche Schritte?

Hallo und guten Tag erstmal,
nachdem ich in den Foren mit der Suchfunktion nichts gefunden habe (kann natürlich auch an meinen Suchbegriffen liegen!), habe ich mich entschossen, meine Frage hier als neue Frage zu stellen.
Zum Problem:
Nach dem letzten (sehr starken) Regen hatte ich Wasser im Keller, das zwischen den Fugen des Mauerwerks durchkam. Es war nicht viel, etwa 1-2 Liter, aber eigentlich sollte die Wand doch dicht sein.
Ich habe dann eine Mängelanzeige an den Bauträger geschrieben (Einschreiben mit Rückschein). Ich habe auch eine Antwort erhalten, mit dem Hinweis, dass man mir alle Kosten in Rechnung stellen würde, falls der Schaden auf mangelde Wartung zurückzuführen sei.
Meine 5-jährige Gewährleistung endet zudem auch im Juli.
Meine Fragen:
Kann der Bauträger mir Kosten in Rechnung stellen (Anfahrt usw.)?
Muss ich irgendwelche rechtlichen Sritte unternehmen, um die Gewährleistung zu verlängern, bis der Schaden behoben ist, oder reicht die rectzeitige Absendung der Mängelanzeige?
Im Voraus schon mal Vielen Dank für die Antworten.
Gruß
Rainer
PS: Land: Deutschland, Bundesland: NRW.
  • Name:
  • Rainer Klaucke
  1. Kellerabdichtung

    Hallo Herr Klaucke,
    Ihr Keller ist leider nicht ordnungsgemäß abgedichtet, sodass Wasser von außen eintreten kann.
    Egal wieviel Liter, denn es gibt nur "schwanger oder nicht schwanger" und nicht, "nur ein bisschen schwanger".
    Ihr Bauträger muss den Baufehler auf seine Kosten beseitigen. Durch Ihr Einschreiben/Rückschein ist die Gewährleistungsfrist für die gesamte Kellerabdichtung unterbrochen worden.
    Ihr Bauträger muss nachbessern. Tut er dies nicht, so müssen Sie mit anwaltlicher Hilfe die vertraglichen Vereinbarungen abfordern.
    Viel Erfolg!
  2. die Undichtigkeit ist Bereich des Regenfallrohres ...

    Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort  -  dass die Gewährleistungsfrist für das Gewerk "Kellerabdichtung" damit unterbrochen ist, beruhigt mich erstmal.
    Der Bauträger hat sich mittlerweile auch schon gemeldet und "bearbeitet" den Fall.
    Es hat sich gezeigt, dass die Undichtigkeit genau im Bereich des Regenfallrohres ist. Ob es nun tatsächlich ein undichtes / abgesacktes Fallrohr ist, muss noch geprüft werden.
    Falls es das Fallrohr / Abwasserrohr ist (nicht mehr in der Gewährleistung), wäre der Bauträger dann aus der Sache raus, oder muss die Abdichtung auch dem "Druck" einer möglicherweise im Fallrohr stehenden Wassersäule (bei Starkregen) standhalten?
    Gibt es für die Dichtigkeit Normen / Richtlinien?
    • Name:
    • Rainer
  3. @H. Rudolf

    Ihr Hinweis "durch ihr Schreiben ... ist die Gewährleistung unterbrochen" könnte bei anderen Lesern der Eindruck entstehen, dies sei tatsächlich immer so.
    Ist es aber nicht.
    Grundsätzlich ist zunächst zu klären ob VOBAbk. oder BGBAbk. Vertrag.
    Wenn VOB Vertrag = Gewährleistungsfrist gehemmt/unterbrochen.
    Wenn aber BGB Vertrag  -  was hier wg. 5-jähriger Frist  -  durchaus möglich sein kann, dann reicht das Schreiben allein nicht aus.
    Es müssen tatsächlich zwischen Bauherren und Unternehmer echte Verhandlungen über den Mangel aufgenommen sein. Bricht der Unternehmer die Verhandlung ab und macht dies nachweisbar deutlich, endet die Hemmung/Unterbrechung. Die Verjährung tritt dann 3-Monate nach dieser Erklärung ein. (Wenn sonst früher abgelaufen wäre).
    Vergl. dazu § 203 BGB.
    • Name:
    • M.P.

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