Sachgerechte Auflagerung der Dachfetten in der Haustrennwand bei DHH
BAU-Forum: Neubau
Sachgerechte Auflagerung der Dachfetten in der Haustrennwand bei DHH
Hallo,
ich habe folgendes Problem, beim Neubau meiner Doppelhaushälfte wurden die Mittel- sowie Firstfette (Mittelfette, Firstfette) komplett in der Haustrennwand aufgelagert. Die Trennung zwischen den beiden Doppelhaushälfte im Bereich der Pfetten erfolgt nur durch die 4 cm Schallschutzisolation. Ist dies brandschutztechnisch zulässig? Wie erfolgt die Auflagerung der Pfetten bei Doppelhaushälfte oder RH normalerweise? Ich habe in einem Beitrag im Forum gelesen, dass Haustrennwände bei Reihenhäusern dann als Brandschutzwand auszulegen sind, wenn der Fußboden der obersten bewohnten Etage mehr als 7 m vom Erboden entfernt ist; was ist daran? Danke für die Antworten.
Markus Ludwig
ich habe folgendes Problem, beim Neubau meiner Doppelhaushälfte wurden die Mittel- sowie Firstfette (Mittelfette, Firstfette) komplett in der Haustrennwand aufgelagert. Die Trennung zwischen den beiden Doppelhaushälfte im Bereich der Pfetten erfolgt nur durch die 4 cm Schallschutzisolation. Ist dies brandschutztechnisch zulässig? Wie erfolgt die Auflagerung der Pfetten bei Doppelhaushälfte oder RH normalerweise? Ich habe in einem Beitrag im Forum gelesen, dass Haustrennwände bei Reihenhäusern dann als Brandschutzwand auszulegen sind, wenn der Fußboden der obersten bewohnten Etage mehr als 7 m vom Erboden entfernt ist; was ist daran? Danke für die Antworten.
Markus Ludwig
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Brandschutz
wird länderspezifisch geregelt. Eine Übersicht über die Brandschutzvorschriften finden sie in folgendem LinkWeiterführende Links:
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Danke aber!
Hallo,
wenn ich die LBOAbk. Hessen lese dann steht da, dass Trennwände ausreichenden
Schutz gegen Feuer und Rauch geben müssen usw. am Ende des Absatzes im § 26
steht aber, dass dieser Satz nicht für Gebäude der Klasse 1 und Wohngebäude
der Klasse 2 gilt. Das würde für mich bedeuten, da mein Doppelhaushälfte wahrscheinlich
ja Wohngebäude der Klasse 2 ist, dass ich nichts zu beachten brauche und das
mit den Pfetten so OK wäre? In der Anlage 1 der Hessischen LBO steht aber
dann für Trennwände bei Gebäudeklasse 2 F30-B, das wiederum hieße 30 min
Widerstand mit brennbaren Baustoffen. Also was gilt den jetzt? .
Gruß
Markus L. -
keine Ahnung ..
von Hessen. aber ob mit "trennwand" wirklich die "gebäudetrennwand" gemeint ist? -
Was sagt denn
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@NB
Weiterführende Links:
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Mein Architekt und der Bauleiter
sind der Überzeugung das wäre so alles in Ordnung. Ich werde sehen was das Brandschutzamt Hochtaunuskreis dazu sagt und mich dann wieder hier melden. -
dann lassen Sie sich doch
von denen mal begründen, auf welcher Grundlage diese Ausführung in Ordnung ist.
BEHAUPTEN kann jeder Blödmann irgendwas ... -
ist der Spitzbogen ausgebaut
oder nicht? -
Der Spitzbogen
ist nicht ausgebaut. Die Mittelpfetten liegen oberhalb der Decke des Wohnraums im Dachgeschoss. Eine Mängelrüge an den Bauträger habe ich bereits vor zwei Wochen verschickt, der Bauleiter hat angeblich einen Statiker mit der Klärung dieser Frage beauftragt, bis jetzt allerdings noch keine Antwort erhalten. Was mir zu dieser ganzen Angelegenheit noch eingefallen ist, die Doppelhaushälfte steht auf einem nach Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstück. Hat das evtl. auch noch eine Bedeutung in diesem Fall?
Habe nochmal die hessiche Bauordnung gelesen und festgestellt, dass im § 27 steht, dass Gebäudeabschlusswände als Brandwände (F90 A+M) auszulegen sind, wenn diese näher als 2,50 m an der Nachbargrenze errichtet werden, was ja wohl bei einer Doppelhaushälfte auf jeden Fall so ist. Des weiteren steht da noch das Bauteile nur so weit in die Brandwand eingreifen dürfen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht eingeschränkt wird. Die Pfetten liegen aber komplett in der Haustrennwand und sind wie oben bereits beschrieben nur durch die 4 cm Schallisolation (Mineralwolle) getrennt. Werde morgen auf jedenfall wieder versuchen von zuständigen Brandschutzamt eine Aussage zu erhalten. Bis dann. -
WEG vs. Grundstücksteilung
Wenn das Gebäude nach WEGAbk. geteilt ist, steht die Kommmunmauer nicht an der Grundstücksgrenze, sondern nur an der Grenze Ihres Sondereigentumsanteils. Es gelten wahrscheinlich nur die Brandschutzvorschriften für Wohnungstrennwände (wie innerhalb eines Mehrfamilienhaus (MFH)) und nicht für Brandwände. -
Genau so ist es!
habe heute beim Brandschutzamt und beim Kreisbauamt jemanden erreicht. Folgendermaßen sieht es aus: Die 4 Doppelhäuser = 8 Doppelhaushälften stehen auf einem nach WEGAbk. geteiltem 1800 m² großen Gesamtgrundstück, keines dieser Häuser steht näher als 2,5 m an einer der Grundstücksgrenzen somit werden keine Brandwände erforderlich; innerhalb der Doppelhäuser sind Trennwände nach § 26 HBO vorgeschrieben und keine Brandwände nach § 27, die Bauausführung wie vorliegend ist gem. Brandschutzamt und Kreisbauamt vollkommen ausreichend und entspricht der HBO.
Ich hoffe damit wäre mein Problem gelöst.
Danke an alle die Beiträge geschrieben haben. Gruß Markus