Neubau
Drempelhöhe bei Neubau 10 cm zu niedrig
Hallo zusammen,
wir haben ein EFHA gebaut. Die Abnahme haben wir verweigert, da die Drempelhöhe mit 70 cm nicht den geplanten 80 cm entspricht. Da unsere Dachneigung nur 35 Grad hat macht sich dies stark bemerkbar.
Unser Bauunternehmen meint dies sei kein Mangel. Welche Minderungsansprüche sehen Sie? Ich habe gelesen, dass man je cm einen Betrag x als Entschädigung von der Schlussrechnung abziehen kann. 700 € pro cm waren da als Beispiel angegeben. Sehen Sie das als akzeptabel (für die fehlenden 10 cm) an?
Danke und viele Grüße
Schmiedl
Was Sie gelesen haben.... verehrter Herr/frau Schmiedl,
und hier möglicherweise von "Irgendjemand" auch noch dessen Zustimmung erfährt nützt Ihnen nicht viel.
Nur ein neutraler Fachmann vor Ort, in Kenntnis aller Fakten kann Ihnen einen Rat geben.In welchem "Büchlein" diese offenbar allwissende Summe pro cm Traufhöhe steht, wäre dennoch interessant zu wissen.
Un dann kommt es auch noch auf dem Messpunkt der Höhe an, der Aussen naturgemäß niedriger als Innen ist...
Freundliche Grüße
Wo stehen denn Ihre 80 cm Stellen Sie doch mal Ihre Bauzeichnung (Schnittdarstellung, anonym ohne das Schriftfeld) hier rein. Vermutlich wird sich dann einiges aufklären...
Leider hat das Einstellen der Zeichnung ... ... nicht geklappt. Die 80 cm sind innen gemessen (auf der Zeichnung) und auch bei der 100 cm Linie sowie 200 cm Linie beträgt der Unterschied zur Zeichnung 10 cm vom Fußboden ohne Belag.
Wer misst misst Mist Also aus der Bauzeichnung können Sie da nicht auf 10 cm genau rausmessen wollen und das als Vertragssoll definieren. Was für einen Maßstab hat denn die Zeichnung?
Im Streitfall haut Ihnen der Anwalt der Gegenpartei sowas gehörig um die Ohren. Beachten Sie, dass die Gegenseite in der Beweispflicht ist, wenn Sie vor der Abnahme Mängel behaupten. Dieser Vorteil wird dann zum Nachteil, wenn der Beweis des BU Kosten verursacht und er Recht bekommt. Dann tragen Sie die Kosten seines Beweises. Zumindest ist das mein laienhaftes Rechtsverständnis.
Wenn es überhaupt Ausführungspläne gibt, dann müssen Sie schauen, welche Drempelhöhe dort vermaßt ist. In der Regel ist die Höhe vom Estrich bis zur Ecke der Dachschrägenbekleidung nicht vermaßt. Vermaßt sind in der Regel die Rohbauhöhe des Drempelmauerwerks, die Höhe der Fußpfette (oder aus der Statik) und der Fußbodenaufbau. Daraus kann man mit etwas Sachverstand rechnerisch ermittelt, welche Höhe sich im fertigen Ausbau vor dem Drempel ergeben muss. Können Sie das?
Danke für die bisherigen Antworten Die Zeichnung ist 1:100 und ich habe schon großzügig 5 cm als Messfehlerabweichung abgezogen. D.h. die Zeichnung zeigt 85 cm und auch bei den o.g. 100 cm und 200 cm-Linien ergibt sich im Haus eine Differenz von 15 cm.
Ohne Vermaßung... ist es schwer, auf einen Mangel schließen zu können. Wichtig wäre erst mal zu klären, was das vertraglich geschuldete Soll überhaupt ist.
Vertragsgegenstand sind die Architekenzeichnungen und aus denen die Höhe ersichtlich, bzw. zu messen.
Mir ist nicht verständlich warum das Messen so fehlerbehaftet sein soll. Die 100 und 200 cm-Linien sind bemaßt und auch an allen anderen Stellen der Bauantragsunterlagen ergibt das Messen die gebauten Werte.
Wenn ich jetzt die Hausgröße berechne fehlen 2 qm und die 10 bzw 15 cm sind eine starke Einschränkung.
Was ist so schwer daran, die Schnittzeichnung hier reinzustellen? Sonst reden wir immer nur über Ihre Messerei, können aber selber nix nachvollziehen.
Mal davon abgesehen davon, dass es in den letzten 2 Jahrzehnten genügend Rechtsprechung gab, die 100stel-Zeichnungen der Baugenehmigung nicht als maßverbindlich angesehen haben, wenn kein Maß dransteht.....
Woran liegt es denn eigentlich?
Mauerwerk mit Ringbalken zu niedrig?
Fußpfette dünn als im Plan?
Innenbekleidung der Dachschräge mit Installationsebene in der Zeichnung nicht berücksichtigt?
Wenn - und ich sage "WENN!!!" überhaupt ein Minderwertausgleich zu zahlen wäre, dann würden diesen Gutachter sicher über den Verlust an Wohnfläche berechnen...
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