Suchefunktion BAU.DE Forum Neubau 3077: separate Teilabnahme Haustür?

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separate Teilabnahme Haustür? 22.08.03
Hallo alle zusammen,

    ich habe aus Unwissenheit vor einem 3/4 Jahre bei einem Bauträger "ein Stück Haus" gekauft. Seit ich Euer Forum kenne kann ich nachts nicht mehr schlafen ;-))
      In meinem BT-Vertrag ist eine Abnahme nach Abschluss der Arbeiten durch den Bauträger (kleinere Restarbeiten ausgenommen) vereinbart.
        Ich war nun in einer ansässigen Schreinerei um mir eine Haustüre auszusuchen. Die von mir gewählte Haustür beinhaltet einige Aufpreispflichtige Extras wie Glasausschnitt, Stossgriff etc.
        Diese Sonderwünsche soll ich nun bei der Schreinerei selbst beauftragen und nach separater Rechnung bezahlen. Ist das so üblich?
          Bestandteil des Angebots der Schreinerei ist folgender Passus:
          "Bitte beachten sie, dass sie am Tag der Montage, auch bei Teilmontagen, zur Abnahme auf der Baustelle sein sollten. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Eigenabnahme durch die Monteure statt. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
          ...
          Auf alle beweglichen Teile gewähren wir 6 Monate Garantie.
          Grundlage der Bauleistung ist die VOB Teil B/C in der jeweils gültigen Fassung. (siehe Anlage)"
            Ist dies eine übliche Vorgehensweise? Kann ich die Türe eigentlich Abnehmen, da ich streng genommen ja nicht AG der Türe sondern nur der Zusatzausstattung bin. Muss die Abnahme nicht durch den BL des BT erfolgen?
            Da die Haustür an sich Bestandteil der Baubeschreibung ist muss ich diese doch später dem BT abnehmen oder nicht?
              Übrigens die Anlage der VOB liegt mir nicht vor...
                Vielen Dank für Eure Antworten.
                  Gruß
                    Stefan Genelin

                    1. Teilabnahme Haustür 22.08.03
                      Guten Tag Herr Genelin,
                      Zur VOB:
                      Ein VOB Vertrag kommt nur Zustande, wenn Ihnen diese von AN ausgehändigt oder bekannt gemacht wird. Wenn Sie die VOB jedoch aus beruflichen Dingen her kennen sollten ist das nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich wenn Sie z. B. die VOB von Ihrem BT schon erhalten haben und mit diesem ein VOB Vertrag abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist Ihnen die VOB ja bekannt.
                      Zur Abnahme:
                      Die Formulierungen Ihres Tischlers sind interessant, und teilweise überhaupt nicht gültig, da sie der VOB wiedersprechen.
                      Nehmen Sie gegenüber dem Tischler nur die von Ihnen zusätzlich beauftragten Teilleistungen ab. Sonst nichts. Und vermerken Sie im Abnahme-Protokoll, dass Sie den Abnahme-Formulierungen im Angebot widersprechen.
                      Anmerkung:
                      Welche Art eines Vertrages ob nach VOB oder nach BGB der bessere ist, darüber lässt sich streiten, das könnte eine lange Abhandlung werden. Informationen dazu finden Sie sicher in diesem Forum unter "suchen"
                      Freundliche Grüße
                      Josef Schrage
                      Name: Josef Schrage   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.tischlergutachter.de

                    2. Ungültigkeit VOB 24.08.03
                      Mit der Klausel "Verkürzung der Gewährleistungszeit" dürfte der Schreiner die Gültigkeit der VOB ausgehebelt haben. Die VOB ersetzt im Rahmen der Vertragsfreiheit die anzuwendenen §§ des Werkvertragsrechts des BGB - aber da das meistens (auch hier) allgemeine Geschäftsbedingungen sind - unterliegt diese Vereinbarung dem AGB-Gesetz. Und danach sind schon mehrere Urteile ergangen, daß - wenn irgendeine Klausel im Vertrag die VOB-Bestimmungen zu Ungunsten des Auftraggebers einengt (hier z.B. die Gewährleistungszeit) - die VOB als Ganzes nichtig ist und alleine das BGB gilt - und damit dürften 5 Jahre Gewährleistungszeit vereinbart sein.
                      ´
                      Name: Jochen Ebel   E-Mail-Adresse anzeigen   http://JEbel.bei.t-online.de

                    3. oder so? 24.08.03
                      1 bt vollzieht strategie der verunklärung - oder er will ihnen geld sparen!? schwierig wird die frage der gewährleistungsansprüche. zu gerne werden mängel dann auf die direkt beauftragten teile verschoben. sparen könnte er ihnen den üblichen bt-aufschlag auf die werkleistung seines sub,
                      2 der schreiner handelt juristisch veraltet. nach vob/a §13 ist eine andere gewährleistungsfrist möglich. dies betrifft in erster linie gewerke, die industriell gefertigte geräte und fertig- und teilfertigprodukte einbauen. zb installateure aber auch schreiner. früher gewährleistete der hersteller des heizkessels, des türbandes etc 6 monate . diese gewährleistung ist bekanntlich auf 24 monate verlängert worden. insofern ist das ansinnen des schreiners veraltet und zurückzuweisen
                      3 einer fiktiven abnahme ist immer zu widersprechen. erst recht, wenn sie so dreist daherkommt wie in ihrem fall! vereinbaren sie die abnahme durch den bt. bei ihrem auftrag vereinbaren sie mit dem bt beratender weise unterstützung bei der abnahme
                      Name: Herr Bluecher   E-Mail-Adresse anzeigen  

                    4. na wie jetzt... ??? 25.08.03
                      Hallo Herr Blücher,
                      wenn ich Sie richtig verstehe und sich der Schreiner tatsächlich an der VOB-a orientiert (ist diese überhaupt noch gültig?), in seinem Angebot aber auf VOB b-c verweist, so dürfte doch das Ergebnis in etwa so aussehen wie von Hr. Ebel beschrieben - oder?
                      Ich werde also wie folgt vorgehen.
                      Hinsichtlich Gewährleistungsfrist denke ich mir meinen Teil und komme dann bei Bedarf darauf zurück...
                      Bei der Abnahme erkläre ich schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll, dass ich nur die von mir beauftragten Leistungen abnehme.
                      Die restlichen Leistungen muss der BT abnehmen.
                      Gruß
                      S. Genelin

                    5. Zusatz 25.08.03
                      Ich würde zu Ihrer Vorstellung "Abnahme nur der zusätzlich beauftragten Teile" noch schreiben "entsprechend der gültigen Rechtslage".
                      ´
                      Gegen diese Einschränkung kann der Schreiner nichts haben und für den Fall der Fälle obliegt es ggf. einem Richter zu beurteilen, was die gültige Rechtslage war. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit können Sie u.U. auch Abmachungen treffen, die nicht dem geltendem Recht entsprechen und doch bindend sind.
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                      Name: Ebel  

                    6. ensprechend der gültigen rechtslage 25.08.03
                      dieser satz bedeutet 24 monate gewährleistung, herr ebel. wird jedoch die vob a+b+c stand heute ohne einschränkung vereinbart haben sie 5 jahre gewährleitung.
                      und warum soll eine vob/a nicht gelten!?
                      fazit: vereinbaren sie die vob und schließen sie die fiktive abnahme aus - wichtig!
                      Name: Herr Bluecher   E-Mail-Adresse anzeigen  

                    7. Lage 25.08.03
                      Voll können und dürfen wir das hier nicht beurteilen. Aber nach meinem Eindruck ist folgende Lage: der Schreiner schließt mit dem BH nur einen Vertrag ab, wenn der BH die AGB des Schreiners anerkennt. Wenn aber ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, hat der Schreiner die VOB selbst ausgehebelt (offensichtlich ohne das ihm das klar ist). Damit tritt automatisch die 5-jährige BGB-Gewährleistung ein. Außerdem ist die VOB auch nur vereinbart, wenn die VOB/B ausgehändigt wurde, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, das der AG die VOB/B kennt (entweder weil er sie schon vom Bauträger hat, entsprechender Fachmann ist oder auf sie verzichtet) - aber aus Beweisgründen sollte der AN das schriftlich machhen. Dadurch das er die VOB in den Vertrag aufnimmt ist dem Schreiner klar, daß es sich um einen Werkvertrag handelt und wenn die VOB nicht gilt, dann gilt eben das BGB mit seiner 5-jährigen Gewährleistungspflicht - aber nur einmal, während sich beim VOB bei z.B. 2-maliger Mangelbeseitigung im Abstand von jeweils 3 Jahren eine 9-jährige Gewährleistungszeit ergibt. Und eine Teilabnahme als Gesamtabnahme für den seperaten Werkvertrag ist auch zulässig.
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                      Umfassende Beratung erhalten Sie beim RA.
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                      Name: Ebel  

                    8. nicht mehr ganz am puls der zeit... 25.08.03
                      mit ihrer aussage sind sie nicht ganz am stand der vob angekommen, herr ebel!
                      http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/vob/vob13.htm
                      Name: Herr Bluecher   E-Mail-Adresse anzeigen  

                    9. Richtigstellung 25.08.03
                      @Herr Blücher Sie haben Recht. Aber ich komme trotzdem auf meine 9 Jahre, wenn der erste Mangel nach 4 Jahren auftritt und der sich der gleiche Mangel dann noch zweimal im Abstand von knapp 2 Jahren wiederholt, also einmal mehr als bei meiner ersten Annahme.
                      Name: Ebel  

                    10. das war doch klar, herr ebel! 25.08.03
                      das wissen wir doch aus erfahrung: hypothetisch sind sie uns allen weit überlegen :-)
                      Name: Herr Bluecher   E-Mail-Adresse anzeigen  

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