Verlängerung der Gewährleistungsbürgschaft23.08.05
Liebe Forenteilnehmer,
bei einem Gewerk an meinem Haus kam es zu einem erheblichen Mangel, der im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurde. Im Anschluß hat der AN'er zweimalig nachgebessert ohne den Mangel zu beheben. Es gibt weitere Mängel / Forderungen, die strittig sind.
Der AN'er hat sich unbegründet trotz Aufforderung danach ca. 1,5 Jahre geweigert an der Mangelbeseitigung mitzuwirken. Aktuell wird unter Leitung und Verantwortung des Architekten dieser Mangel behoben wobei es unklar ist ob bei dieser Ausführung es später dennoch zu Folgeschäden kommen kann.
Eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft des AN'ers wurde nach der Abnahme vor ca. 2 Jahren ausgestellt dessen Rückgabe nun ansteht.
Gibt es ein Recht, den Beginn der Gewährleistungsbürgschaft auf das Ende der Mangelbeseitigungsarbeiten zu setzen für einen Mangel, den der AN'er verursacht hat, dessen fachgerechte Behebung er aber sich entzogen hat?
Vielen Dank und viele Grüße, Thomas
PS: Bundesland Hessen
Verlängerung der Gewährleistungsbürgschaft26.08.05
Hallo, Thomas!
Bevor ich antworten kann, habe ich noch ein paar Fragen:
- Die Abnahme (= Beginn der Gewährleistung) war vor 2 Jahren und schon jetzt steht die Rückgabe einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft an? Welche Gewährleistungsfrist wurde vereinbart?
- Wer beseitig derzeit diesen Mangel, Sie, oder doch der Auftragnehmer?
- Um was für einen Mangel handelt es sich denn, der derzeit beseitigt wird? Wie wird er beseitigt? Welche späteren Folgeschäden befürchten Sie?
- Welche Mängel und streitgen Forderungen gibt es sonst noch?
- Haben Sie mit dem Architekten, der die Mängelbeseitgung offenbar überwacht, einen Vertrag über diese Leistung? Hält er diese Mängelbeseitigung für in Ordnung oder ist es der Architekt, der die von Ihnen genannten Folgeschäden befürchtet?
- Um was für eine Bürgschaft handelt es sich genau? Bürgschaft auf erstes Anfordern? Wieviel Prozent der Gesamtbaukosten? Reicht sie der Höhe nach aus, um auf jeden Fall alle sonstigen Mängel und etwaigen Folgeschäden abzudecken? Falls nicht, sollten Sie unbedingt möglichst bald durch einen unabhängigen Sachverständigen klären lassen, was es mit der Mängelbeseiti-gungsmaßnahme auf sich hat und ob die übrigen Mängel tatsächlich welche sind, oder nicht.
Prinzipiell schon mal so viel vorab: Es kommt darauf an, ob die derzeit laufende Mängelbeseitigung den anerkannten Regeln den Technik entspricht und zu einer vollständige Beseitigung der Mängel führt. Dazu gehören auch Fragen der Haltbarkeit und der Gefahr des (im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten mangelfreien Leistung) Entstehens von Folgeschäden. Entspricht die Mängelbeseitigung nicht den anerkannten Regeln der Technik und / oder führt sie nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Mängel, bleiben weiterhin bei Ihnen Ansprüche bestehen, nämlich entweder auf Nachbesserung in einer Weise, die den o.g. Voraussetzungen entspricht, oder auf Kostenvorschuss für eine solche Maßnahme (wobei sie hierfür zuvor einige rechtliche Regeln beachten müssten) oder (z.B. im Falle der Unzumutbarkeit weiterer Mängelbeseitigungsmaßnahmen) ein Anspruch auf Baupreisminderung. Diese finanziellen Ansprüche könnten Sie u.U. realisieren, in dem Sie die Gewährleistungs-bürgschaft in Anspruch nehmen.
Wenn der AN sich weigert und Sie selbst derzeit in Vorleistung treten, sollten Sie schnellstens die rechtlichen Weichen stellen, um die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Bevor Sie Mängel selbst beseitigen, müssen Sie dem AN Fristen setzen, ggf. mit Ablehnungsandrohung. Ein weiterer Punkt: Besonders bei gravierenden Mängeln müssen Sie zuvor prozessicher Beweise sichern, am besten geht das natürlcih durch eine gerichtliches selbständiges Beweisverfahren. Sonst vernichten Sie Ihre eigenen Beweise.
Eine "Verlängerung" der Gewährleistungsbürgschaft ist so nicht ohne weiters möglich. Wenn es noch andere Streitpunkte gibt, ist es auch nicht immer ratsam, noch weitere Jahre zu warten, denn Sie tragen, falls die Bürgschaft nicht reicht, bis dahin das Insolvenzrisiko des AN.
Ralf
Name: Ralf WortmannE-Mail-Adresse anzeigenhttp://www.baurechtstipps.de
Ich bin beeindruckt....26.08.05
...hier spricht ein RA. Erst mal vielen Dank für die ausführlichen Infos. Ich versuche mal hier einige Nachfragen zu beantworten:
1. - Die Abnahme (= Beginn der Gewährleistung) war vor 2 Jahren und schon jetzt steht die Rückgabe einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft an? Welche Gewährleistungsfrist wurde vereinbart?
Vertrag vom Archi formuliert = "Bauleistungsauftrag" Gewährleistung wie folgt "Es werden 5 Jahre Gewährleistung nach BGB vereinbart. 5% der Vertragssumme (brutto) wird für zwei Jahre einbehalten. Es kann eine Bankbürgschaft gestellt werden". Daraufhin wurde von zwei Jahren diese unbefristete Bürgschaft ausgestellt.
2. - Wer beseitig derzeit diesen Mangel, Sie, oder doch der Auftragnehmer?
Weder noch, der Architekt versucht dies mit eigenen, anderen Auftragnehmern.
3. - Um was für einen Mangel handelt es sich denn, der derzeit beseitigt wird? Wie wird er beseitigt? Welche späteren Folgeschäden befürchten Sie?
Es handelt sich um eine schwerwiegende Beschädigung des Außenmauerwerks am unteren Putzabschluß kurz unterhalb Geländeoberkante. Es besteht die Gefahr, daß Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringt und den Sockelputz hinterwandert. Architektenseitig wurde vor ca. 2-3 Wochen (!!!) versucht mit dritten AN'ern den Mangel zu beheben. Sowohl die Methode als auch die Verträglichkeit der verwendeten Materialien wurden weder schriftlich bestätigt noch herstellerseitig bescheinigt. Kurzum: Die Sockelabdichtung ist fragwürdig. Bedenken bezüglich der späteren Folgeschäden sind damit hoffentlich klarer.
4. - Welche Mängel und streitgen Forderungen gibt es sonst noch?
Risse beim Innen-/Außenputz rund um die Treppenhausfenster. Weiterhin nicht ausgeführte, vertraglich vereinbarte Leistung = Wand hinter späterem Trockenbau im DG nicht verputzt ---> Winddichtigkeit des DG's in Frage gestellt zumal dies schon durch einen BDT bescheinigt wurde.
5. - Haben Sie mit dem Architekten, der die Mängelbeseitgung offenbar überwacht, einen Vertrag über diese Leistung? Hält er diese Mängelbeseitigung für in Ordnung oder ist es der Architekt, der die von Ihnen genannten Folgeschäden befürchtet?
Archi hat Bauleitung gehabt und LP 9 hat er auch noch unterschrieben. Dieser Archi hält die Mängelbeseitigung bestimmt für in Ordnung. Die fachliche Kompetenz steht äußerst zu bezweifeln, wird mir doch die bauchemische Verträglichkeit zur Sanierung verwendeter Materialien vor Ort mündlich bestätigt, von den Herstellern aber barsch zurückgewiesen und abgelehnt. Damit bin ich derjenige, der um seinen Bau fürchtet.
6. - Um was für eine Bürgschaft handelt es sich genau? Bürgschaft auf erstes Anfordern? Wieviel Prozent der Gesamtbaukosten? Reicht sie der Höhe nach aus, um auf jeden Fall alle sonstigen Mängel und etwaigen Folgeschäden abzudecken? Falls nicht, sollten Sie unbedingt möglichst bald durch einen unabhängigen Sachverständigen klären lassen, was es mit der Mängelbeseiti-gungsmaßnahme auf sich hat und ob die übrigen Mängel tatsächlich welche sind, oder nicht.
Oops, bei Bürgschaften kenne ich mich weniger aus. Daher schnell mal den Originaltext hier zitiert:
"Art der Arbeiten: Verputzarbeiten
Darin wurde eine Sicherheitsleistung vereinbart für
1. Art: Gewährleistung gemäß VOB, Teil B §3 für bereits fertiggestellte uönd ohne Beanstandung und Auflagen abgenommene Arbeiten.
2. Summe.....
Bürgschaftserklärung:
Die unterzeichnende Gesellschaft übernimmt für den Auftragnehmer - unter der Voraussetzung, dass er gegenüber dem genannten Auftraggeber zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet ist - im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten des Auftraggebers. Sie verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB sowie der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB. Die Bürgschaft tritt erst in Kraft, wenn der Sicherheitseinbehalt beim Auftragnehmer eingegangen ist. Diese Bürgschaft ist unbefristet und erlischt mit der Rückgabe an die R+V.
Zu Ihren Schlußbemerkungen:
Aufforderung zur Mängelbeseitigung fand nachweisbar mehrfach statt. Ebenso die Androhung der Ablehnung und Ersatzvornahme. Das hat noch kein Jurist formuliert aber ich glaube, daß textlich alles korrekt war.
Ob die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik für die Beseitigung des schwerwiegenden o.g. Mangels ausgeführt wurden dürfte schwer zu beurteilen sein. Ebenso objektiv Haltbarkeit und Gefahr. Der Architekt hat vor einem Jahr behauptet zu wissen wie die Sockelsanierung durchzuführen ist. Der Verlauf hat aber aktuell gezeigt, daß er sich nur auf Hören-Sagen verlassen hat.
Die Beweise sind zumindest von einem privat beauftragen öbuvSV gesichert worden. Die Sachlage ist eindeutig.
Nun zu meinen Schlußbemerkungen: Was soll man, was muß man mit einem AN'er machen, der versucht, seine Forderungen beim BH'en einzutreiben, sich aber trotz nachweisbarer Kommunikation weigert, an der Mängelbeseitigung teilzuhaben. Was soll man, was muß man mit einem Architekten machen, der zwar behauptet, sich dafür einzusetzen, aber von Tuten und Blasen keine Ahnung hat und in jedem zweiten Satz beleidigt? Was soll man, was muß man mit beiden machen wenn man immer wieder in Hoffnung versetzt wird, letztlich aber doch alles nur miese Salamitaktik ist?
Vielen Dank für Ihre Geduld und viele Grüße, Thomas
PS: Das ist sicher das längste Posting hier im Forum. Sorry, aber das mußte jetzt sein. Bauen kann die Hölle sein.