Suchefunktion BAU.DE Forum Neubau 4345: Verzögerungen durch Witterung

Neubau

HTM-Bausatzhaus
Bauen mit einem sicheren Partner
Tel. 07381/9309-0   Fax 07381/9309-20
  info@htm-bausatzhaus.de
URL: www.htm-bausatzhaus.de

Verzögerungen durch Witterung 13.03.06
Hallo zusammen,
wir haben im August 2005 einen Bauvertrag in Baden-Württemberg nach VOB abgeschlossen.
Baubeginn war auf Mitte September anvisiert.
Fertigstellung ist vertraglich gesichert max 7 Monate nach Baubeginn.
Es wurden keine Vetragsstrafen vereinbart.
.
Im Herbst gab es unerklärtliche Verzögerungen (nach auspflocken 3 Wochen erstmal nix passiert) die meistens mit Verzögerungen auf anderen Baustellen erklärt wurden.
Ab Dezember ging dann gar nichts mehr.
Und der lange Winter tut das seinige nun dazu.
.
Nun stellen sich uns folgende Fragen :
- Laut VOB ist eine Behinderung durch den AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir haben bisher keine einzige solche Anzeige erhalten. Dürfen wir also davon ausgehen dass der AN keine Behinderungen hatte `? (etwas naiv vielleicht aber dennoch stehts halt so drin...)
.
- Er musste doch die Verzögerungen über den Winter mit einplanen oder seh ich das falsch ? (steht zumindest so in der VOB)
.
- Welche Ansprüche habe ich - auch bei nicht vereinbarten Schadenersatzhöhen - wenn es länger als die 7 Monate dauert ?
Als real entstandenen Schaden kann ich zumindest die Miete unserer bisherigen Wohnung nachweisen.
.
.
Ich will bestimmt nicht die Pferde scheu machen oder rumzicken, aber wer zwischen Baugenehmigung und Auspflocken erstmal 3 Wochen nix tut, dann nochmal 3 Wochen mit dem Aushub wartet und dann wiederum 2 Wochen bis die Fundementgräben ausgehoben werden sollte sich nicht wundern wenn so im Dezember plötzlich der erste Schnee kommt.......
Ich bin halt etwas angesäuert weil ohne diese Verzögerungen bei einem normalen Ablauf noch vor dem ersten Schnee das Dach drauf gewesen wäre.....
Und somit wären wir heute schon sehr sehr viel weiter als wir es aktuell sind (Baubeginn war im Oktober, derzeit steht lediglich der Keller......).
.
.
Ich hoffe ich werde jetzt nicht als cholerischer Bauherr angesehen ;-)
.
Gruß
Name: Sven Tejcka   E-Mail-Adresse anzeigen  

  1. Hallo Herr Choleriker! 13.03.06
    Also: Wenn keine Vertragsstrafe verinbart ist, gibt es auch nicht automatisch Geld, wenn es der Vertragspartner nicht pünktlich schafft. Jetzt ist es an Ihnen den realen Schaden zu beziffern und zu beweisen. Das können -wie von Ihnen ja bereits erwähnt- zusätzliche Mietzahlungen sein (einfach nachzuweisen), oder wenn Sie z.B. aus der Wohnung müssen, da der Nachmieter mit Koffern vor der Tür steht, der Umzug in ein Hotel/eine Pension, das Einlagern von Mobiliar usw usf. Kurz: Es zählt nur der tatsächlich nachweisbare Schaden, den Sie haben. Der Form halber: Dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern meine ganz persönliche Meinung, gelle!
    Was die Verzögerung als solches anbelangt: Wenn der BT (ist doch ein Bauträger, oder?) den Bau derart schleppend angeht, sehe ich Ihn schon in der Schuld. Klar, dieser Winter hat es in sich, aber bei einem "normalen" Bauablauf ab Mitte September wäre der Bau bis zum Winter locker dicht gewesen und die Handwerker hätten im Warmen munter werkeln können. Daß es im Winter zuweilen kalt wird ist allgemein bekannt und wäre vom BT (wenn der Bau über den Winter geht) terminlich mit einzuplanen gewesen. Daß der Winter derart knackig werden würde, konnte natürlich keiner ahnen und sicher wäre kaum einer ernsthaft böse, wenn dadurch ein paar Wochen hinzu kämen....aber Oktober bis Mitte März (= 5 Monate) für den Keller... na ich weiß nicht...
    Viel Spaß noch un eine schöne Wohnungseinweihungsfeier im Herbst 2009 (was bin ich wieder gemein...Tschuldigung)
    Thomas Bock
    Name: Thomas Bock   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.architekt-bock.de

  2. Hallo Herr Bock, Hab ich was verpasst oder ... 13.03.06
    Hallo Herr Bock,
    Hab ich was verpasst oder ist diese Woche internationales Sarkasmustreffen ????
    .
    Nee also ich werde einige Ihrer Äußerungen mal als "humoritisch gemeint" werten.
    :-)
    .
    Was allerdings noch nicht angesprochen wurde, ist die Notwendigkeit der Behinderungsanzeige.....
    Ist das nun in schriftlicher Form notwendig bei einem VOB Auftrag und wie lange können diese Anzeigen nachgereicht werden ?
    .
    Achso....ob es ein BT ist kann ich nicht beurteilen da mir die exakte Definition eines BT nicht geläufig ist.
    De Firma ist ein normales Bauunternehmen bei dem wir ein schlüsselfertiges Haus (unter Ausschluss einiger vieler Eigenleistungen) beauftragt haben.
    Die Firma arbeitet mit einigen Handwerkern der Region zusammen, macht den Rohbau allerdings selbst.
    Ist das nun ein BT oder nicht ? :-)
    .
    Gruß
    Name: Sven Tejcka   E-Mail-Adresse anzeigen  

  3. Hier können Sie die 13.03.06
    Diffinationsbegriffe genau nachlesen: http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=7445
    Name: Mark Carden   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.sv-carden.de

  4. Zum Thema... 13.03.06
    BT oder nicht BT mal hier lesen
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=7445
    Behinderungsanzeige ist dann erforderlich, wenn der Unternehmer von anderen Personen gehindert wird, z.B. Sie mit Ihrer Eigenleistung nicht fristgerecht fertig würden, wodurch der BT/BU nicht weiter kann. Da Sie das Wetter nicht machen, nützt die B-Anzeige wenig.
    Sie soll ja den Bremser antreiben (und den Gebrensten vor falschen Anschuldigungen bewahren), nicht offensichtliches dokumentieren.
    Mfg
    Name: Ralf Dühlmeyer   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de

  5. Nachfristzeit geben und dann den Vetrag Kündigen. 13.03.06
    Hallo Sven,
    es tut mir für sie leid da ich selber ein Baugeschäft führe und das Problem nachvollziehen kann.
    Wen Ihre GU schon bei seine Gewerk(Rohbau) so anfängt wird er bei Fremdgewerken völlig überforder sein und nicht in der lage sein irgend was richtig zu manegen und zu Planen,Für ein GU ist die Rohbau das einfachste gewerk wo wir uns bei Fremdwegerken kopfzerbrechen müssen damit es läuft.
    Mein Ratschlag,geben sie Ihm ein angemessener Frist zur fertigstellung der Vertraglich vereinbarte Arbeiten wen nicht haben sie anspruch Darauf den Vertrag zu Kündigen was sie dann auch machen sollten,sonst werden sie nie fertig.
    Lesen sie die VOB §5 Ausführüngsfristen und §6 Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung.Ich kann sie Ihnen gerne auch zu mailen.
    Mfg.
    Name: Yilmaz Ayy  

  6. Hallo Herr Dühlmeyer, Hallo Herr Ayy, Vielen Dank ... 13.03.06
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    Hallo Herr Ayy,
    Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
    .
    Ich habe die zugrunde liegende VOB vor mir liegen.
    §6 Abs. 1 legt ja die schriftliche Anzeige fest.
    Da wird ja erstmal nur allgemein von "Behinderung" gesprochen und keine Ausnahme gemacht.
    Also müsste doch auch meiner Meinung nach (ohne jetzt Jurist zu sein) auch die Behinderung durch schlechte Witterung angezeigt werden oder sehe ich das falsch ?
    Klar kann der AN dafür nichts.
    Aber wnn ich in den §6 Abs. 2 schaue lese ich dort auch was von Aussperrungen, und auch das kann der AN nicht beeinflussen, muss es meiner Meinung nach sehr wohl anzeigen.
    .
    Ungeachtet dessen....
    Die Kündigung des Vertrages halte ich nicht gerade für die sinnvollste Lösung, denn wer managt mir dann die restlichen Gewerke ?
    Und ob eine eventuelle Vergütung dann die Kosten deckt qwage ich zu bezweifeln.....
    .
    Ich werde es wohl so machen müssen, dass ich dem GU mal mitteile, dass ich bisher noch keine Behinderungsanzeigen aufgrund der Witterung vorliegen habe und deshalb von einer Fertigstellung im angegebenen Zeitraum ausgehe.
    Dann sehe ich ja gleich was passieren wird.....
    .
    Wie handhabt ihr es denn aus Unternehmer / Bauüberwachungssicht ?
    Werden die Behinderungsanzeigen für Schlechtwetter üblicherweise schriftlich gemacht ( gefordert oder uss ich als Bauherr es quasi "wissen" wann der GU nihcts tun kann weil das Wetter zu schlecht / zu kalt oder zu sonstwas ist....
    Woher soll ich wissen was er geplant hat und welche Witterung er hierfür benötigt ?
    Das kann ich als laie doch garnicht beurteilen.....
    Gruß
    Name: Sven Tejcka   E-Mail-Adresse anzeigen  

  7. VOB §6 Nr. 2 Abs. 2 13.03.06
    "Witterungseinflüsse während der Ausführüngszeit ,mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste,gelten nicht als Behinderung."
    Ich denke das sagt schon alles.
    Setzen sie Ihre Generalunternehmer unter druck am besten schriftlich.Drohen sie zu mindest mit Kündigung.Ihre Traumhaus soll ja nicht zum Alptraum werden.
    Mfg.
    Name: Yilmaz Ayy  

Weitere Beiträge

Sollten Sie einen neuen Beitrag erzeugen wollen und noch kein Kennwort haben,
so müssen Sie sich zuerst registrieren lassen.


BAU.DE - Suche - Forum - Inserate - Baulexikon - Gästebuch
© + Impressum + Nutzungsbedingungen