Suchefunktion BAU.DE Forum Neubau 4804: Kommunalabgabenrecht - Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtungen bei Anbau an bestehendes Haus

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Kommunalabgabenrecht - Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtungen bei Anbau an bestehendes Haus 20.06.07
Hallo,
wir haben 2001 an unser bestehendes Haus angebaut (1 Kellerraum, 3 Zimmer - alle ohne Anschluß an die Entwässerung).
Nun schreibt auf einmal die Stadtverwaltung, daß wir dafür einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung bezahlen sollen.
Begründung: die damals geltende Satzung war zum Zeitpunkt der Erstellung des Anbaus ungültig und wurde jetzt erst erstellt.
Eine Verjährung würde sich erst ab diesem Zeitpunkt berechnen - also für uns unerheblich.
Die Berechnung dieses Herstellungsbeitrags erfolgt nach den qm-Zahlen für die neu errichteten Räumlichkeiten (auch Keller).
Ist das so richtig? Mir kommt vor allem etwas seltsam vor, daß sich eine Verjährung erst ab der Gültigkeit der neuen Satzung berechnet. Laut Aussage des dortigen Sachbearbeiters könnten die sogar noch über Jahrzehnte hinweg nachberechnen, falls sich das irgendwo ergeben würde.
Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar, muß bis zum 22.06. ggfs. Widerspruch einlegen.
Im voraus besten Dank.
HDV

  1. Ach ja, falls das wichtig ist... 20.06.07
    ...das Haus steht in Bayern/Mittelfranken.

  2. Erschließungskostenbeitrag, Ihr Fall ist hier ... 20.06.07
    unmöglich zu beurteilen, da bspw. die Gemeindesatzung zur Festsetzung des Erschließungsbeitrags nicht bekannt ist.
    Grundsätzlich kann die Gemeinde max. 90 % der dieser entstanden Kosten (beitragsfähiger Erschließungsaufwand) für die Herstellung der Erschließung auf die Anlieger verteilen und zwar nach,
    a) Art und Maß der baulichen Nutzung
    b) Grundstücksfläche
    c) Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage
    oder einer Kombination hieraus.
    Die nachträgliche Erhebung von Erschließungsbeiträgen für später hinzugekommene Flächen (Anbau) ist mir nicht geläufig und erscheint mir unorthodox, da mit den Beiträgen nur die Kosten gedeckt werden dürfen.
    Ich möchte Ihnen empfehlen kurzfristig einen im Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen und von diesem den Vorgang prüfen zu lassen.
    M.f.G.
    R. Kaiser
    Name: Ralph Kaiser   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.bhk-beratung.de

  3. Was hier komisch ist 20.06.07
    Begründung: die damals geltende Satzung war zum Zeitpunkt der Erstellung des Anbaus ungültig und wurde jetzt erst erstellt....
    Und welche Satzung war VORHER gültig ? Es kann eigentlich nicht sein, dass eine Gemeinde OHNE Satzung ist. Versuchen Sie mal die Satzung VORHER zu bekommen und natürlich die aktuelle.
    Mal schaun wo da die unterschiede sind.
    Ansonsten, siehe Beitrag oben.
    Laie, Keine Rechtsberatung.
    Name: kho  
 

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