Suchefunktion BAU.DE Forum Normen, Vorschriften, Verordnungen etc. 412: Flächenabweichung 2%

Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Flächenabweichung 2% 12.12.05
Hallo,
im Kaufvertrag meiner Neubaumaßnahme steht:
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Flächenabweichungen in der Bauausführung von bis zu 2 % sind noch vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar. Verringert sich die Wohnfläche durch Sonderwünsche des Käufers, gilt dies nicht als Verminderung der Wohnfläche im Sinne des vorherigen Satzes.
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Ich habe überalls gesucht, aber keine richtige Antwort gefunden.
Handelt es sich hierbei um irgendeine DIN oder andere Norm, auf die sich der Verkäufer stützt?
Oder hat sich der Verkäufer das selber aus der Grütze gedrückt?

  1. eigene Regelung 12.12.05
    Das hat sich der Verkäufer selbst ausgedacht. Er stellt Sie damit besser als es Gerichte tun. Vor Gericht sind meist erst 10% Abweichung ein Mangel.
    Name: Bruno Stubenrauch   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.archiFee.de

  2. 2% gut? 12.12.05
    Heißt das, daß 2% gut sind?
    Das wäre in meine Fall fast 2,5 m², die ich verlieren könnte.

  3. Nachfrage 12.12.05
    @Herr Stubenrauch: Ist das Ihr Ernst? Ich plane und lasse ne 140 qm Hütte bauen, irgendwer murkst 126 qm Wohnfläche hin und das Gericht sagt, es besteht kein Mangel? 14 qm sind immerhin ein respektables zusätzliches Zimmer.
    .
    Rein aus Interesse: Wo ist sowas geregelt?
    .
    Vielen Dank für weitere Infos.
    Name: Herr Ste-297-Sün  

  4. Ist eine Wohnflächenabweichung erst ab 10 % ein Mangel ? 21.12.05
    Hallo, Herr Ste-297-Sün!
    Wenn in einem Bauvertrag die Wohnfläche konkret genannt ist, stellt auch eine schon deutlich geringere Abweichung als 10 % einen Mangel dar, der i.d.R. zu einer Minderung des Kaufpreises führt.
    Beispiel: Landgericht Berlin, Urteil v. 27.11.2003, Baurecht 2004, Seite 1022:
    Wohnfläche laut Vertrag 103 m², real aber nur 100,78 m².
    2,22 % Abweichung, führte zur einer Preisminderung von 2,22 %.
    Herr Stubenrauch hat vielleicht eine anders gelagerte Entscheidung des BGH im Sinn mit seinen 10 %. Diese (BGH vom 11.07.1997, Baurecht 1997, 1030) hatte aber einen Fall entschieden, bei der die Wohnfläche nicht eigens im Vertrag (als zugesicherte Eigenschaft) vereinbart worden war, sondern sich nur aus zuvor überreichten Werbematerialien als ca.-Wert ergab.
    Wenn Ihr Vertrag noch nicht unterschrieben ist, sollten Sie die 2 %-Klausel mit einer Ausgleichsklausel versehen: Bei geringerer Wohnfläche reduziert sich der Preis entsprechend.
    Viele Grüße
    Ralf
    Name: Ralf Wortmann   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.baurechtstipps.de
 

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