Wer muss Schaden beheben? putze oder Fensterbauer?
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Wer muss Schaden beheben? putze oder Fensterbauer?

Hallo, wir haben den Fall, dass Wind bei Laibungen und Fensterbrettern bei den Fenstern reinkommt. Fenster sind mit Bauschaum ausgeschäumt, keine RAL-Montage.
Putz mit APU-Leisten.
Fensterbauer sagt, es ist Sache des Putzers das Fenster mit Hilfe der APU-Leisten dicht zu bekommen.
Stimmt das?
Nachträglich soll nun ein winddichter Anschluss hergestellt werden. Dabei müssen APUs raus, Putz bei Laibungen runter und Fensterbrett raus.
Wer trägt die Kosten dafür?
  • Name:
  • Peter
  1. kommt auf die Aufträge an

    Hallo,
    da vermutlich Planung und Bauleitung weitestgehend eingespart wurden, ist das Rätselraten jetzt groß.
    Pkt. 3.5.3.1 DINAbk. 18355 VOBAbk./C
    "Die Abdichtung zwischen Außenbauteilen und Baukörper muss umlaufend, dauerhaft und schlagregendicht sein. "
    Der Tischler hat den "schwarzen Peter" und muss sich den mit dem Bauherren teilen.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. und weiter steht bei mir geschrieben:

    Sind Fensteranschlussfugen innenseitig luftdicht herzustellen,
    sind dies besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.6)
    Quelle: DINAbk. 18355 VOBAbk./C Pkt. 3.5.3
    Ausgabe 2002
    Ergänzungsband 2005
    Eine solch große Winddurchlässigkeit kann ich mir bei einer ordentlichen Apuleisten-Montage nicht so richtig vorstellen?
    Gibt es denn davon Fotos?
    Was soll jetzt wo gemacht werden?
    Wind- und Regensperre sind Merkmale der äußeren Fugenabdichtung!
    Sie sprechen doch im Moment vom Innenputz?!
    Grüße
  3. nicht mehr aktuell

    Hallo @Filusch,
    DINAbk. 18355 ist im Moment mit Stand 10/2006 aktuell. [VOBAbk. 2006]
    "3.5.3.3 Anschlussfugen sind innenseitig dauerhaft luftundurchlässig abzudichten. "
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Moin,

    @Volker:
    Ich bin halt davon ausgegangen, dass der Bau vor Oktober 2006 begonnen wurde. ;-)
    Grüße
  5. Zeitpunkt der Abnahme ist Maßgeblich ...

    Zeitpunkt der Abnahme ist Maßgeblich
  6. Ich hatte eher

    an den Zeitpunkt der Beauftragung gedacht.
    Grüße
  7. bitte keinen Prinzipienstreit

    Hallo,
    beide haben Recht.
    Zur Abnahme muss die Leistung dem "Stand der Technik" entsprechen.
    Die Vergütung und der mit der Vergütung abgegoltene Leistungsumfang richten sich aber nach den Vertragsgrundlagen, also dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
    Wenn sich zwischenzeitlich der "Stand der Technik" geändert hat, so ist dieser "Stand der Technik" am Tag der Abnahme geschuldet.
    Der Unternehmer MUSS dies mitkriegen, MUSS den Bauherren darauf hinweisen (incl. der möglichen Folgen) und hat DANN einen Anspruch auf die Vergütung der daraus folgenden Mehrkosten. (Oder der Bauherr sagt, dass er den neuen Standard nicht haben will.)
    Wenn der Unternehmer die Änderung nicht mitkriegt oder nicht beachtet, hat er eine mangelhafte Leistung erbracht.
    Von hier an sind dann aber die Rechtsanwälte gefragt.
    Mit freundlichen Grüßen
  8. einverstanden

    ausschließlich dem letzten Abschnitt ;-)
    (aber nur so'n Bauchgefühl)
    Grüße
  9. Stand der Technik

    ist nicht das was im Zeitpunkt der Abnahme geschuldet wird.
    Auszug aus BGH Urteil
    "ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zurzeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. "
    Stand der Technik geht über das oben beschriebene hinaus.
    • Name:
    • M.P.

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN