Grenzbebauung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grenzbebauung

Ich finde nirgendwo in Büchern eine klärende Aussage. Wer hat Rat? Wir haben die Möglichkeit, ein 14 m breites Grundstück geschenkt zu bekommen, worauf bereits links eine Garage in Grenzbebauung zum Nachbarn steht. Wir haben vor ein Einfamilienhaus zu bauen und in diesen Bau die Garage zu integrieren. Nun soll es ja in Ausnahmefällen (mit Genehmigung des Nachbarn) möglich sein, Grenzbebauung zu realisieren, z.B. kein Fenster zu der Seite usw. Wer kennt sich hier aus und weiß Antwort auf folgende Fragen: 1.) Muss außer der Nachbar selbst noch eine Behörde damit einverstanden sein? 2.) Wir planen, an der Grenze entlang einen 10 m langen Bau, geht das oder gibt es da Höchstgrenzbebauungsmaße? 3.) Wir haben auch gehört, dass der Nachbar in einem solchen Fall dann diesen Abstand einhalten muss und dass es da Möglichkeiten zum Ausgleich gibt (Entschädigung). Entspricht eine solche Entschädigung der Höhe eines Erwerbspreises? 4.) Wer hat hier Infos und Erfahrungen, wäre Euch sehr dankbar
  • Name:
  • R. Lottenburger
  1. Auf der Grenze

    Die schnellste Auskunft bekommt man (zumindest mittlerweile in einigen Gemeinden) beim Bauamt. Die Frage der Grenzbebauung hängt eng mit den Abstandsflächen zusammen. Und dies wird im Landesbaurecht geregelt. Also kann es da in jedem Bundesland andere Regelungen geben. Auf Nordrhein-Westfalen bezogen: Gem. § 6 Abs. 12 Landesbauordnung (LBOAbk. NW) dürfen in den Abstandsflächen eines Hauses und ohne eigene Abstandsflächen (zu deutsch Grenzbebauung) Garagen bis zu einer Länge von 9,00 m, wobei die Höhe nicht über 3,00 m betragen darf. Insgesamt darf die Grenzbebauung 15 m nicht überschreiten. Wenn also die Garage mit Rück- und Seitenwand auf der Grenz stehen soll, und dar sie nicht breiter als 6,00 m. (9,00 + 6,00) = 15,00 Soviel zur Orientierung. wie gesagt, am besten Bauamt fragen.
    • Name:
    • martin ohlms

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