Grenzbebauung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Grenzbebauung
Ich habe die Genehmigung für eine Grenzbebauung.
Meine Frage ist darf ich kurzfristig für die Baumaßnahme das Grundstück von meinen Nachbarn betreten um eine Schalung für das Fundament aufzustellen.
Mein Wohnort ist Niedersachsen Landkreis Nienburg
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Geht schon, aber nur ...
Geht schon, aber nur wenn Sie sich mit ihrem Nachbarn absprechen. Eine Baugenehmigung, wenn sie denn vorliegt, berechtigt noch lange nicht zum Hausfriedensbruch. Obwohl Ihr Nachbar schon seine Zustimmung für die Grenzbebauung gegeben hat, er bekommt schließlich eine Baulast ins Grundbuch, sollten sie ihr Vorhaben mit dem Nachbarn absprechen. Vereinbaren Sie Termine für die Ausführung und informieren sie ihn über die baulichen Einzelheiten. Auch der netteste Nachbar wird unberechenbar, wenn seinem geliebten Rosenstrauch durch ihr Bauvorhaben auch nur ein Blatt gekrümmt wird. Grundsätzlich verweigern kann sich ihr Nachbar natürlich nicht. Dafür haben Sie schließlich eine Baugenehmigung, die nur dann erteilt wird, wenn alle Beteiligten (auch der Nachbar) ihren Segen gegeben haben. sehr wohl hat Ihr Nachbar allerdings ein Recht auf einen Ausgleich für Beschädigungen die durch die Baumaßnahme entstehen. -
Auf der Grenze
Ich meine, dass sie bei erlaubter Grenzbebauung das Recht zum Betreten de Nachbargrundstückes habe. Das muss so ähnlich sein, wie das Recht, vom Nachbargrundstück aus die Hecke schneiden zu dürfen. Das Problem, dass sich stellt, ist aber in solchen Fällen ein anderes: Es ist ja nicht so, dass Sie die Schalung auf der Grenze errichten, sondern dass Sie hierzu einen mindestens 2 m breiten Streifen vom Nachbargrundstück abbbagern müssen (vorausgesetzt Sie bauen mit Keller). Und nachdem Sie Ihre Schalung entfernt haben, muss die Grube wieder verfüllt werden. Sollte der Nachbar nicht vorhaben diort mit Keller zu bauen, müssen Sie das Material mit einem ausreichenden Verdichtungsgrad dort einbauen. Daher: Vorher zu einem Erdbauingenieur (Bodenmechanik oder Grundbau) und sich beraten lassen, was dem Nachbarn zugesichert werden kann. Dies ist vertrglich festzulegen, mit dem von Ihnen bzw. Ihrem Gutachter zu führenden Nachweis.