Garage w/20 % Gefälle nicht befahrbar wer verantwortlich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage w/20 % Gefälle nicht befahrbar wer verantwortlich

Unser Architekt hat sich bei dem Hausplan strikt an den Bebauungsplan gehalten und die Garage innerhalb der vorgegebenen Baugrenzen geplant. Aufgrund der Hanglage (zw. Straße und Garage sind 5 m Abstand mit 1 m Gefälle) wird eine Einfahrt in die Garage kaum möglich sein. Wir wurden im Genehmigungs- / Planungsprozess nie auf dieses Problem hingewiesen. Erst der Vermesser hat das Problem angesprochen, wir als Bauherrn wussten nicht, wieviel Prozent Gefälle "befahrbar" sind.
Kann mir jemand sagen, was zu tun ist (wir haben erst die Baugrube ausgehoben) und wer für solche Planungsfehler haftet (eigentlich ist der Bebauungsplan falsch, weil nicht nur wir das Problem haben, sondern die ganze Straße!)?
Vielen Dank an alle, die Tipps für uns haben! Welzi
  • Name:
  • Klaus Welzenbach
  1. Ist doch klar

    Der Architekt hat geplant. und zwar falsch.
  2. Wieso nicht befahrbar?

    20 % sind doch zu schaffen. Ein  -  entfernterer  -  Nachbar hat gerade mal ca. 2,5 m Rampe in seinen Keller.
  3. was ist an der Planung falsch?

    bei einer hausgarage (ein Stellplatz!?) wurde eine rampe mit 20 % Gefälle geplant. Herr beisse, bekannt für (über-) schnelle schüsse in bekannte Kammern, behauptet nun, dies sei eine Fehlplanung!
    worin besteht die planerische Fehlleistung!
    mit der bitte um gerichtsverwertbaren beweisen ähnliche Argumentation verbleibe ich auf meinem hügel und harre der taten des grenadiers
  4. Weil 20 % größer als 15 % sind

    Und 15 % sind nun mal die Grenze. Wie war das nochhmal mit dem tiefergelegten Manta der dann doch ein Astra war?
    So manches Auto schafft die 20 % gar nicht.
  5. wie ist das mit der Garage und "genau an den Bebauungsplan gehalten" zu verstehen,

    Sehr geehrter Herr Welzbach?
    Sah der B-PlanAbk. dort also eine Garage mit dieser Rampe vor, oder was anderes oder gar gar nichts ...? Wenn doch, dann wäre möglicherweise der B-Plan anfechtbar und das Problem gebenenfalls durch Änderung der zulässigen Trauf- und Firsthöhen (Traufhöhen, Firsthöhen) heilbar ...
    Ich frage allerdings auch, weil es nicht die theoretisch befahrbaren 20 % sind, die gar nicht das Problem darstellen, sondern etwas ganz anderes, dass ich jedoch wegen dem hier bereits schon emplarisch vorgeführten anschuldigenden und reflexartigen Pauschalangriff an bestimmte Berufsgruppen aus gutem Grund nicht näher benennen will.
    Mit freundlichem Gruß,
  6. falsch @MB

    schaffen tun diese Neigungen sogar Trabbis ... schon selbst getestet
    15 % versus 20 %? leider der Holzweg ...
  7. Seilwinde im Winter?

    Foto von Martin G. Halbinger

    Im Sommer sind 20 % schon zu schaffen, aber wenn diese Steigung nicht ausgerundet wird (wodurch sie im Mittelbereich noch steier wird), kann durchaus der eine oder andere Frontspoiler (nicht beim Trabbi) das Pflaster küssen ...
    Und wer schiebt das Auto im Winter in die Garage (Glatteis und so ...)? Hier wäre eine Nutzungsbeschränkung für Geländewagen angebracht (Allrad, hohe Bodenfreiheit und für den Winter mit Seilwinde ;-)).
  8. Ich greife keinen an, aber Fehler bleibt Fehler

    Bei mittleren Garagen ist nicht ohne Grund die Steigung auf 15 % begrenzt. Garagenverordnung lesen.
    Vor allem, wie sehen dann eben die Ausrundungen aus? Mit dem Alfa wäre ich nie in die Garage gekommen.
    Übrigens: beim Geländewagen aufpassen, dass der nicht höher ist las die Garage :-)
  9. @Martin

    PSCHT  -  PSCHT! Nicht verraten ...!
    Das wissen wir ja auch selbst lange, stimmt es Bruno?
    • zwinker*
  10. Ich empfehle ...

    Ich empfehle einmal das Studium nachfolgender Links zu Threads, denen im Juli und Sept. 2001 KEIN Experte widersprochen hat, da ein kompetenter Experte geantwortet hatte. Was sollen diese Streitigkeiten schon wieder? *kopfschüttel*
  11. Weitere Informationen

    Nachdem ich heute zu meinem Problem einige Telefonate (Bauamt, Erschließungsträger, Bauleiter) geführt habe, möchte ich die Infos an dieses Forum weitergeben:
    1. Lt. Bebauungsplan ist die Baugrenze für die Garage vorgeschrieben, nämlich 5 m von der Straße weg;
    2. Eine Auflage in der Baugenehmigung heißt wortwörtlich: "Die Grenzwände der Grenzgarage sind so auszuführen, dass die Wandhöhe (gemessen von der OK des vorhandenen Geländes bis Oberkante Dachhaut entlang der Außenwand) ein Maß von 3,00 m im Mittel nicht übersteigen"
    Das hierdurch entstehende Gefälle von 1,1 m auf 5 m ist m.E. mit meinem Passat (nicht tiefergelegt!) kaum zu bewältigen (kann es schlecht ausprobieren). Jetzt könnten wir noch die Garage flacher machen (um höher rauszukommen) und dann einen Ferrari kaufen (aber der ist wieder tiefergelegt! .
    Ich mache jetzt nächste Woche einen Besichtigungstermin mit den Architekten, der für den Bebauungsplan verantwortlich ist, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten! Interessiert sich jemand dafür, wie das Ganze weitergeht? Dann werde ich informieren!
    • Name:
    • Klaus. Welzenbach
  12. selbstverständlich

    Foto von Lieselotte Tussing

    her damit, Herr Welzenbach!
    • daumendrück*
    • Name:
    • Tu
  13. Bauamt fragen

    Foto von Martin G. Halbinger

    Fragen Sie mal Im Bauamt Ihrer Gemeinde nach, ob es z.B. möglich wäre, die Garage ein Stück einzugraben oder sie anders zu platzieren.
  14. @mb

    "Bei mittleren Garagen ist nicht ohne Grund die Steigung auf 15 % begrenzt. Garagenverordnung lesen. "
    und nun?
    • Name:
    • Herr Rossi
  15. OK, habe es falsch geschrieben

    Nur lesen nutzt nix. Noch mehr Anleitung? Ich dachte, auch Architekten dürfen sich Ingenieur nennen?
  16. bitte aufschreiben und von Zeit zu Zeit lesen!

    Architekt und Ingenieur ist möglich aber nicht notwendig!
    Architekt ist wer in einer der landesArchitektenkammern eingetragen ist. eingetragen werden können absolventen von ingenieurstudiengängen akademiestudiengangen und genies mit acht Jahren Praxis.
    ansonsten wird der grenadier wegen nachmaulens vom dienst suspendiert.
  17. Muss ich das jetzt verstehen?

    Ich denke nein
  18. Ich versteh auch schon einiges nicht mehr!

    Ja, geht mir genauso!
    Der Hinweis mit der Garagenverordnung ist ja ganz gut, aber die schreibt nur vor, dass bei mittleren Garagen aufwärts (>100 m²) max. 15 % Gefälle sein dürfen, meine ist aber mit Carport daneben nur ca. 36 m² groß!
    Auch die Garage eingraben erhöht nur das Gefälle (ich baue hangabwärts, nicht den Berg hinauf, laienhaft gesprochen!)
    Mit der Gemeinde habe ich gesprochen, die verweist auf das Landratsamt, welches die entscheidende Auflage erlassen hat.
    Antwort Nr. 16: ich verstehe nur Bahnhof!
    • Name:
    • Welzi
  19. Wenn Sie Bahnhof verstehen,

    sind Sie weiter als ich :-)
    Ich weiß auch, dass es für mittlere Garagen gilt, deswegen habe ich ja auch geschrieben, dass das wohl einen Grund hat. Aber offensichtlich kann sich keiner hier 20 % wirklich vorstellen und vor allem nicht die Übergänge.
    Es bleibt also bei meinem "Schnellschuss", der ersten Antwort. Da hat der Planer (und der ist ja nun mal nach Ihren Aussagen Architekt, ohne jetzt wieder über Kammerzugehörigkeit zu schwafeln) Architekt.
    Der hätte es sehen müssen, da er doch in der Lage sein sollte, Pläne lesen zu können. Und eben auch Höhenangaben und die Grundlagen der Prozentrechung verstehen sollte. Also ist dieser von ihnen beauftragte Architekt als Erfüllungsgehilfe Ihnen schuldig, ein funktionierendes und ordnungsgemäßes Werk herzustellen. Genau dafür bekommt er Geld.
    Wie er das macht, ist sein Problem. Soll er sich halt was einfallen lassen. (Die letzten Worte des Architekten: "Da fällt mir was ein) *g*
  20. Welches Bundesland?

    In Hessen ist die GaragenVO zu Kleingaragen ohne allzu viele Aussagen, schreibt aber für Rampen z.B. (nach meinem laienhaften Rechtsverständnis!) generell vor:
    "Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 vom Hundert Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit weniger als 5 vom Hundert Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen. "
    Die 20 % halte ich mit einem Passat in der Regel für problemlos krabbelbar, wenn nicht gerade zu viel Baumaterial geladen wurde, aber was nach Anwendung der obigen Vorschrift in den weiteren 3 m für Steigungen entstehen und ob auf der Distanz noch sinnvolle Ausrundungen möglich sind, mag ich ehrlich nicht ausrechen.
    Wohl oder Pein liegen bis um 20 % m.E. übrigens zunächst in der Ausrundung, die unterm Strich eben weitere Länge frisst.
    Meinerseits habe ich neulich einen ganzen Gebäudeteil höher angelegt und auch anschließend noch bis zum Gießen der Platte ewige Detaildiskussionen geführt, weil schon 50 cm auf 5 m mit Randbedingung "Flügeltore an der Garage" im Umfeld partout nicht so auszurunden waren, dass mein Lieblings-Untersatz ohne Aufsetzer den Weg in seine Hülle finden kann. Der Vectra hat damit absolut kein Problem, aber der Liebling ist eben ein alter Triumph.
    Fazit:
    • wenn Ihrerseits Randbedingungen wie die obige Vorschrift oder weitere Einschränkungen (a la "Flügeltore") bestehen, die dem Planer vorab bekannt waren, stimme ich dem Planungsfehler zu. Das wird einfach zu eng.
    • wenn Sie sich ansonsten vorstellen können, ggf. einmal ein "ganz anderes" Auto in diese Garage zu fahren, sollten Sie das besser rechtzeitig berücksichtigen.
  21. Bundesland Bayern

    Das Haus und die Garage werden in Oberbayern errichtet! Vielen Dank an alle, die sich bisher so rege beteiligt haben, vor allen Dingen an Hrn. Beisse für seine klare Aussage zum Architekten!
    Nächste Woche findet ein Vorort-Termin mit dem Planungsarchitekten für den Bebauungsplan, dem Landratsamt, meinem Bauleiter und mir statt.
    Ich werde wieder informieren!
    • Name:
    • Welzi
  22. @Welzi

    Ja halt uns mal auf dem Laufenden.
    Übrigens, ob ein nun wirklich Haftungsfall des Architekten wegen Fehlplanung vorliegt, entscheidet allerdings nicht BAU.DE vertreten durch die freiwilligen "Forenteilnehmer" sondern bedarfsweise nur ein Gericht. Jedoch zumindest auf die Problematik der mit den erforderlichen Ausrundungen zu kurzen Rampe hätte er Sie wohl hinweisen sollen. Aber nach dieser Darstellung ist tatsächlich der Bebauungsplan mangelhaft. Vielleicht kann Ihnen die Site von archifee in der erforderlichen Argumentation beim Ortstermin helfen. Aber bevor man mit immer gleich Messern und Gabeln aufeinander losgeht, sollte man doch erst mal nach einer möglichen Lösung suchen. Im Baurecht heißt das auch "heilen". Dafür: Viel Erfolg!
    Apropos der Hinweis auf die GaragenVO, der nur an eine bestimmte Person gerichtet war, weil man hier in BAU.DE auch immer wieder mit Messern und Gabeln ... : Also die GaragenVO gilt natürlich nur ab einer bestimmten Garagengröße und gegen Rutschgefahr bei Vereisung gibt es Begleitheizungen und entsprechende Beläge. Ob die dafür erforderlichen Kosten allerdings für so eine kleine Auffahrt wirklich sinnvoll sind, ist natürlich eine andere Sache.
    Schöne Grüße,
  23. wieso ist es nicht sinnvoll dem ausrutschen und auf die fresse fliegen

    bei Eis und Schnee vorzubeugen. mir wär das ziemlich egal wie groß die garagenanlage ist auf der ich aufschlage. ;-)) oder sehe ich das falsch Bettina? MfG Holzauge :-)
    • Name:
    • Herr Holzauge
  24. OT, nein das siehst du nicht falsch @holzauge,

    aber darum ging es hier gar nicht, zumindest in diesem Fall. Übrigens, @holzauge, Garagenauffahrten werden allerdings NICHT nach der DINAbk. 18025 geplant.. ;-) Aber das nur am Rande ...
    Was ist mit nun meiner "Baukultur"? *stichel*
    Schöne Grüße,
  25. Geduld Geduld Bettina, du weist doch das dauert

    bis ich in Wallung komme ;-)) MfG Holzauge PS: was ist DINAbk. 18025?
    • Name:
    • Herr Holzauge
  26. barierrefreies bauen

    ... steht schon oben Holzauge
  27. Lösung in Sicht

    Die notwendigen Beteiligten (Bauamt Gemeinde, LRA, Erschließungsträger, Architekt Bebauungsplan) haben sich nun darauf verständigt, dass die Garage (n) (auch die der anderen Grundstücke, die vom selben Problem betroffen sein werden) etwas höher gesetzt wird und dafür das aufliegende Satteldach um 2-3 Grad flacher wird.
    Hierfür muss mein Haus-Architekt einen Tekturplan erstellen, dessen Kosten er selbst zahlen soll/muss!
    Vielen Dank an dieses Forum für alle Beiträge!
    • Name:
    • Welzi
  28. Warten auf die Tektur

    Nachdem ich ja informieren wollte, muss ich heute schreiben, dass noch nichts passiert ist, wir warten noch auf die Tektur, die von unserem Bauträger in Auftrag gegeben wurde. Wen es interessiert, die aktuelle Lage ist unter dem angegeben Link zu begutachten! Ich informiere wieder, wenn es weitergeht und wenn ich erfahre, wer nun die Tektur zahlt.
  29. Warten auf die Tektur

    Nachdem ich ja informieren wollte, muss ich heute schreiben, dass noch nichts passiert ist, wir warten noch auf die Tektur, die von unserem Bauträger in Auftrag gegeben wurde. Wen es interessiert, die aktuelle Lage ist unter dem angegeben Link zu begutachten! Ich informiere wieder, wenn es weitergeht und wenn ich erfahre, wer nun die Tektur zahlt.
  30. Derzeit warten wir noch auf unsere Tektur die ...

    Derzeit warten wir noch auf unsere Tektur, die der Bauträger in Auftrag gegeben hat. Wer sich die Situation "vor Ort" anschauen möchte, klickt einfach auf unten stehenden Link!
    Viele Grüße
    Welzi
  31. Es ist vollbracht!

    Gestern hat das zuständige Landratsamt unserer Tektur, die Garagenfundamente um einen halben Meter zu erhöhen, zugestimmt. Den Tekturplan hat allerdings ein anderer Architekt gemacht, denn der Plan-Architekt sah keine Notwendigkeit, aktiv zu werden.
    Die Regelung der Kosten ist Sache meines Bauträgers.
    Vielen Dank nochmal für alle Beiträge zu diesem Thema
  32. Mittlerweile können wir unsere Garage Dank der Erhöhung ...

    Mittlerweile können wir unsere Garage Dank der Erhöhung nutzen! Ohne Tektur wäre es unmöglich gewesen (soviel zum Beitrag "Befahrbarkeit bei 20 %")!

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