Bei Grenzbebauung Nachbarn informieren?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bei Grenzbebauung Nachbarn informieren?

Unser Nachbar plant auf Grenze ein größeres Mehrfamilienhaus inklusive Tiefgarage zu errichten. Die dadurch entstehend tiefe Baugrube grenzt unmittelbar an unseren Garten und das ebenfalls auf Grenze gebaute, ältere Haus an. Laienhaft vermuten wir, dass die Grube sehr sorgfältig ausgehoben und abgestützt werden muss, um das Haus nicht zu schädigen. Unsere Frage; kann der Nachbar nach Baugenehmigung einfach loslegen, oder muss er uns irgendwie informieren, da so ein rieseiges Loch am Haus mit evtl. möglichen statischen Problem am bestehenden Gebäude einhergehen kann? Wir haben vom geplanten Neubau nur über Dritte gehört, und im nächsten Monat soll mit den Erdarbeiten begonnen werden. Wir wollen und können den Bau nicht verhindern, würden allerdings schon gerne informiert werden. Standort: NRW, gültiger Bebauungsplan, der Grenzbebauung vorschreibt.
Vielen Dank für jede Antwort!
  • Name:
  • Krefeld
  1. ungewöhnlich

    Wenn eine derartig große Baumaßnahme erfolgt, wird immer der Nachbar gehört.
    Nehmen Sie Akteneinsicht und Prüfen Sie die Befreiungen.
    Vergleichen Sie die Pläne mit dem Bebauungsplan.
    Was steht das steht, auch wenn gewisse Maße "verbogen" wurden.
    Lassen Sie ein Gutachten über bestehende Schäden (oder keine) an Ihrem Haus machen und prüfen Sie das ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten erneut.
    Fragen Sie das Bauamt nach Bauauflagen und lassen Sie sich die Gründung und Abstützungen erklären.
    Entscheiden Sie, ob Sie sich jetzt wehren oder später jahrelang grollen und sich ärgern weil: "hätte ich nur ... "
  2. Akteneinsicht nicht möglich

    Akteneinsicht ist nicht möglich, da das Bauamt angeblich nichts von dem Vorhaben gehört hat und kein Bauantrag vorliegt (Telefonat heute morgen), wir aber gestern mit dem Bauherren telefoniert haben und der uns sowohl vom Bauvorhaben als auch von den Schwierigkeiten mit dem Bauamt geschildert hat ... Klingt komisch, nicht? Zudem sagte uns die Dame vom Bauamt, eine Anhörung sei nicht erforderlich, wenn er sich an den Bebauungsplan hält und zudem könne er einen Antrag auf Freistellung stellen und dann ohne eigentliche Baugenehmigung ad hok anfangen. Komischerweise hat die gleiche Dame vor zwei Wochen jemandem gesagt, besagter Bauherr sei in Kontakt mit " ganz oben, dort liefen Gespräche", sodass die Sache für uns nach Vit. -B Gemauschel klingt. Gibt es denn eine Vorschrift über eine Information zur Anhörung des unmittelbar betroffenen Nachbarn, die wir nachlesen können? Wäre schön, wenn Ihnen eine Quelle einfallen würde.
    • Name:
    • Krefeld
  3. DIN 4123

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    So wie Sie das schildern, dürfte gegen die DINAbk. 4123 (Ausschachtungen, Gründungen ...) verstoßen werden (speziell Punkt 7.2). Damit dürften Sie möglicherweise sogar einen Baustopp aussprechen können, denn Sie sind davon in Ihrem Eigentum betroffen. Aber damit auch alles formal richtig ist: RA!
  4. Vielen Dank

    die DINAbk. werden wir uns anschauen. Bislang hoffen wir noch, ohne Streit weiter zu kommen, aber wenn es nicht anders geht, werden wir uns wohl Rechtsbeistand suchen müssen!
    • Name:
    • Krefeld
  5. RA nicht nur für den Streit:

    Der Rechtsanwalt soll Ihnen vornhemlich bei der Durchsetzung Ihrer Interessen helfen. Im Idealfall wird er Ihnen mit seiner Fachkompetenz lediglich bei der Formulierung der entsprechenden Schreiben zur Seite stehen. Ein Gerichtsverfahren sollte immer nur die letzte Lösung sein.

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