Dachgaube auf Garagendach wird nicht genehmigt!
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Dachgaube auf Garagendach wird nicht genehmigt!

Hallo,
wir wollen unser Garagendach mitausbauen und als Schlafzimmer nutzen, deshalb planten wir eine Dachgaube ein. Diese wird uns aber nicht genehmigt, da sie nicht ins Gesamtbild passt! Kein Problem dachten wir, machen wir uns halt zwei schöne Dachfenster auf die Garage! Geht auch nicht! Denn ein Aufenthaltsraum, wie z.B. ein Schlafzimmer muss senkrecht stehende Fenster haben laut bayrischer Bauordnung! Welche Möglichkeiten gibt es? Oder gibt es keine andere Lösung?
Vielleicht hat ja jemand ähnliche Probleme?
Wäre für jeden Rat dankbar!
Gruß,
Christian
  • Name:
  • Chrstian
  1. warum haben sie sich den Ausbau genehmigen lassen?

    Garage bauen  -  Fenster für nen Abstellraum rein  -  und  -  "später" ausgebaut!  -  nach der Abnahme!
    Gruß
    jens
  2. @ Raabe: Schwarzbau

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wird zwar oft so gemacht, ist dann aber ein Schwarzbau, da der ausgebaute Raum nicht den Anforderungen entspricht. Bei Grenzgaragen hält er u.a. auch die Abstandsflächen nicht ein.
  3. da haben sie recht Herr Halbinger

    bei Grenzbebauung würde er aber auch keine Gauben beantragen (denke und hoffe ich zumindest)  -  den Rest muss jeder mit sich, seinem Nachbarn und seinem gewissen vereinbaren.
    Gruß
    jens
  4. Blick in die BayBo hilft.

    Ein Blick in die BayBoAbk. würde helfen. Dort sind nämlich geneigte Fenster anstelle von senkrechten Fenstern zugelassen, wenn ...
    Hier spielt das Ermessen der Bauaufsicht eine Rolle, die "Gleichbehandlung" aller voraussetzt. Mit dem genannten Argument wären in ganz Bayern keine Aufenthaltsräume unter Dachflächen ohne Gauben zulässig. Das kann ich mir nicht vorstellen.
    Glaube auch eher, dass es was mit einer mit dem Haus verbundenen Grenzgarage zu tun hat. Und wenn auf der Garage dann das Schlafzimmer ist, handelt es sich nicht mehr um eine Grenzgarage, sondern um einen Gebäudeteil.
  5. Grenzgarage ja, aber Abstandsfläche wird trotzdem eingehalten!

    Ja es handelt sich um eine Grenzgarage, aber die Abstandsfläche von 3 Meter wird innerhalb des Gebäudes eingehalten. Darum kann ich ja auf dieser Seite keinen normalen Fenster einbauen. Wer kennt Beispiele in Bayern, wo auf Garagen Dachgauben genehmigt wurden?
    • Name:
    • Christian
  6. Dann ist es doch (k) eine Grenzgarage

    Ist es nun eine Grenzgarage oder nicht?
    Grenzgarage bedeutet Nutzung nur als Garage. Schlafzimmer obendrüber bedeuet: Aus der Grenzgarage wird ein Gebäude oder Gebäudeteil mit entsprechenden Anforderungen.
    Vorausgesetzt Gebäude oder Gebäudeteil ist möglich (Abstandsflächen, notwendige Gebäudeabstände wegen Brandschutz), dann sind meiner Meinunh nach nach BayBoAbk. auch geneigte Fenster möglich.
  7. Grenzgarage ...

    ist nur als reine Garage (ohne jegliche weitere Funktion) im Bereich der Abstandsflächen zulässig.
    Funktionen wie Terrasse auf der Garagendecke, Wohnräume oderhalb der Garage etc. lassen das Privileg der Zulässigkeit innerhalb der Abstandsfläche erlöschen!
    @ Herr Raabe
    Bitte keine Aufforderung zur Gesetzesbeugung/zum Gesetzesbruch.
  8. wo einer einen rechtsbruch sieht

    muss noch lange keiner sein. der Fragesteller schreibt das es sich bei der Garage um Grenzbebauung handelt  -  der mögliche Wohnraum über der Garage aber aber drei Meter Grenzabstand einhält. so  -  und es gibt genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben. gutes Beispiel  -  zumindest in meinem Bundesland und den angrenzenden bundeslädnern ist: zeichne ich beim Bauantrag die Garage mit ein  -  muss ich mir die Garage genehmigen lassen. zeichne ich sie nicht ein  -  ist sie in klar definirten (max) Abmessungen genehmigungsfrei. genauso verhällt es sich beim Innenausbau. baue ich in einen Abstellraum  -  über der Garage  -  gleich beim bau z.B. Dachflächenfenster ein und wandel den Abstellraum später in einen Wohnraum um (nicht in eine komplette neue Wohnung und auch nicht mit Unterschreitung der abstandsfläche) geht es das Bauordnungsamt nichts an solange ich nicht in die außenhülle und/oder Statik eingreife. wo bitte ist da der gesetzesbruch?
    richtig ist, dass der Bauherr dann für diesen Teil keinen Bauantrag braucht und der Architekt hier für die Beantragung nichts verdient. das gefällt ihnen wohl nicht?
    jetzt zur frage mit den Gauben. gibt es in ihrer unmittelbaren Umgebung Häuser mit Gauben?
    lg
    jens raabe
  9. @Raabe

    Hallo Herr Raabe,
    den Gesetzesbruch begehen Sie in dem Moment, wo Sie einen "Nebenraum" mit einer untergeordneten Nutzung (Abstellraum) in einen "Aufenthaltsraum" mit höheren Anforderungen, wie z.B. einen zweiten Rettungsweg, umnutzen. Diese Nutzungsänderung ist in dem meisten Fällen Genehmigungspflichtig. Also wenn nicht genehmigt, dann rechtswidrig.
    Gruß aus Baden
  10. Ob der Architekt ...

    des Fragestellers an irgendwas Verdienst (e) hat oder nicht, Herr Raabe, ist mir sowas von egal, dass können Sie sich gar nicht vorstellen.
    Ich werfe Ihnen ja auch nicht vor, Gesetze zurecht zu biegen, nur um verkaufen zu können, oder? Also den Ball schön flach halten.
    An sonsten war Herr Oberst schneller:
    Nutzungsänderung = Nutzungsänderungsantrag! Mit WENIGEN Ausnahmen. Und gehen meist in die andere Richtung: Wohnraum zu Abstellkammer ;-)).
  11. Nutzungsänderungsantrag

    für die Umwandlung eines Raumes? das ist mir neu. da hätte ich doch gern mal den rechtlichen Hintergrund. (bitte nicht für diese garagensituation  -  die ist schon eine etwas andere Sache  -  sowieso und mit den Gauben)
    Gruß jens
  12. Korrektur

    Foto von Martin G. Halbinger

    @ Dühlmeyer / Oberst
    In Bayern ist der Dachgeschossausbau zu einzelne Aufenthaltsräumen (nicht zu ganzen Wohnungen) genehmigungsfrei, wenn die äußere Gestalt nicht verändert wird. (keine Gauben usw.) Dachflächenfenster sind auch genehmigungsfrei.
    Unabhängig ist aber (ich schreibs immer wieder ...) nicht alles, was genehmigungsfrei ist, auch zulässig. Wo das Problem liegt, kann man uhne Pläne nicht abschließend beurteilen.
    Ein paar Stichpunkte:
    Unter bestimmten Umständen können Dachflächenfenster (DFFAbk.) als 2. Fluchtweg akzeptiert werden. Die Rahmenbedingungen müssen aber passen.
    Was sagt der Bebauungsplan (GFZAbk., Bauraum, ...)?
    Durch die (teilweise) Nutzung als Hauptnutzung gilt die Garage evtl. nicht mehr als Nebenanlage.
  13. Im Gegengteil

    alles, was gebaut wird muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
    Genehmigungsfrei bedeutet lediglich, dass die Bauaufsichten nicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften prüfen.
    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird auch nur auf diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.
    Erst im " vollen Baugenehmigungsverfahren" wird baufsichtlich gesehen in vollem Umfang geprüft (z.B. bautechnische Nachweise)
  14. der Fragesteller ist noch kein Stück weiter

    und ich kann auch nicht helfen. wenn der Bebauungsplan nichts hergibt  -  hilft für die gaupe nur ein Antrag. das ist dann Sache des Entscheidungsträgers und ob es ins Bild passt hängt vom Auge des Betrachters und vor allem dessen gemüt ab. wenn es sowas schon in der nähe geben sollte  -  hilft eventuell der Hinweis darauf und ein Foto zu den Unterlagen.
    Gruß
    jens
  15. Dachflächenfenster ist möglich

    Hallo Christian,
    1. Ein Aufenthaltsraum über der Garage ist möglich, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.
    2. Dachflächenfenster sind genehmigungsfrei
    3. Wo steht in der BayBoAbk., dass Aufenthaltsräume senkrechte Fenster haben müssen?
    4. Der 1. Rettungsweg ist die notwendige Treppe. Der 2. Rettungsweg ist ein anleiterbares Fenster in jedem Geschoss. Nicht jedes Zimmer muss anleiterbar sein. Nutzungseinheit Art. 15 BayBo
    5. Ob Gauben genehmigt werden können klärt der Bebauungsplan. Wenn keiner vorhanden ist, dann muss sich die Maßnahme der Umgebung anpassen.
    Viele Grüße

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