NRW  -  Nachbarschaftsrecht: Höhe für Sichtschutzzaun 1,20 m?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

NRW  -  Nachbarschaftsrecht: Höhe für Sichtschutzzaun 1,20 m?

Hallo!
Wir haben einen Sichtschutzzaun gekauft und möchten diesen an einer Grundstücksgrenze zu einem sehr unangenehmen Nachbarn aufstellen: geschwungen, mit ca. 25 cm Rankghitter im oberen Bereich, an der höchsten Stelle 1,80 m hoch (inkl. Rankgitter).
Der zuständige Sachbearbeiter der Kommune teilte uns mit, es gebe keine genauen Vorschriften zur Einfriedung und wir sollten uns in der Umgebung nach Beispielen umschauen. In der Umgebung gibt es diese Zaunelemente immer nur vereinzelt (2-3 hintereinander). Aber viele durchgehende Hecken in der Nachbarschaft sind mindestens 2 m hoch.
So wie ich die NRW-Broschüre zum Nachbarschaftsrecht verstehe ist bei fehlender Vorgabe eine Höhe von nur 1,2 m erlaubt. Kann das sein?
Können wir es bei unserem rechtsstreitsüchtigen Nachbarn wagen den Zaun aufzustellen?
Gruß, Rainer
  1. Bei

    der Schaffung der Einfriedung müssen Sie (wenn Festsetzungen fehlen) die "Ortsüblichkeit" berücksichtigen. Ortsüblich sind in Ihrem Fall offenbar Hecken in Höhen von mehr als 2 m, aber eben keine durchgehenden Flechtzäune.
    • Name:
    • M.P.
  2. Sichtschutz 1,2 Meter? Nur für Liliputs und Erdhörnchen ...

    Sichtschutz sollte schon 2 Meter hoch sein, der dürfte nach Bau- und Nachbarrecht (Baurecht, Nachbarrecht) verboten sein.
    Trickkiste:
    .-- Abstand zur Grenze einhalten (etwa so viel wie zulässige
    Höhe überschritten wird)
    .-- demontabel machen und Wand als Möbel deklarieren
    Gruß
  3. Sie könnten es auch als

    den Zaun als "Wuchshilfe für Jungpflanzen" deklarieren. Nur mal so als "Idee".
  4. Ob die Vorschläge

    "Möblierung" oder "Wuchshilfe" bei einem rechtsstreitsüchtigen Nachbarn zum Erfolf führen wage ich zu bezweifeln.
    Ähnlicher Fall aus der Praxis: Nachbar verweigert kategorisch die Zustimmung zum Flechtzaun mit 2 m Höhe. Da der Bebauungsplan aber an gleicher Stelle eine Grenzgarage zuließ, wurde Bauantrag für 3 m hohes Car-Port eingereicht und genehmigt (NRW). Vor die Alternative gestellt, entschied sich der Nachbar für die Zustimmung zum Flechtzaun :-))
    • Name:
    • M.P.
  5. Das fürchte ich auch! Nachbar ist scheinbar gut rechtsschutzversichert

    Das fürchte ich leider auch. Er hat schon den anderen Nachbarn vor eventuellen Bauvorhaben mit einem Rechtsanwalt gedroht und auch schon Streitigkeiten ausgetragen. Er ist vermutlich der Liebling seiner Rechtsschutzversicherung.
    Er biete zwar auch ziemlich viel Angriffsfläche (Beleidigungen und Falschaussagen vor Zeugen, Pflanzabstände der Büsche an der Grenze unterschritten, die Hunde bellen ohne Pause), aber dann würde das hier eine Endlosspirale vor Gericht werden. Wir wollen nur unsere Ruhe, daher der Wunch nach dem Zaun. Hätte ich das geahnt, hätten wir uns ein anderes Grundstück ausgesucht.
    Rainer
  6. Text richtig verstanden?

    Habe ich den Text denn richtig verstanden? Vielleicht kann mir einer der juristisch versierteren Forumsteilnehmer helfen.
    Die Broschüre ist unter folgender Adresse zu finden (Seite 4 oben):

    Erlaubt ist eine 1,20 m hohe Einfriedung, falls ortsüblich nichts vorgeschrieben ist?
    Danke für die Mühe vorab, Rainer

  7. Mal

    hier nachlesen unter § 32 bis § 35.

    Dort ist alles eindeutig beschrieben.

    • Name:
    • M.P.
  8. Auch NRW

    Foto von Andrea Leidenbach

    wir dürfen auch nur 1,2 m Einzäunen Suchtschutzzaun nur bis 3 m an Terrasse. Die Hecken der Nachbarn gefielen uns auch nicht, aber genehmigt ganz offiziell wurde ein Zaun zum Beranken bei uns in Metall, Nachbarn auch in Holz.  -  An wichtigen Stellen zum Sitzen wurden dann die Sichtschutzelemente bis 3 m angebracht der Rest zu Beranken. Vielleicht eine Möglichkeit, bei uns war die Baubehörde durchauas phantasievoll und hilfsbereit, einfach mal fragen nach Gestaltungssatzung, Probleme schiledern und nach Hilfe fragen was zu machen ist. Auch dort sitzen Menschen die ihren Job machen und durchaus auch kompetent und nett beraten können
  9. Ansonsten:

    Hecken stellen ja offenbar kein Problem dar. Ich bin ja grds. ein Verfechter koniferenfreier Gartenanlagen, aber vielleicht wäre es ja eine Alternative eine Reihe solider Heckenpflanzen zu erwerben die ratz fatz einen mit der Satzung konformen Sichtschutz ergeben (und streichen müssen Sie die auch nicht :-)).
  10. Bauamt der Stadt weist Zuständigkeit von sich

    Beim Bauamt hatten wir uns auch schon erkundigt, die sagten aber das kommunal keine Vorgaben gemacht werden und es sich bei dem Sichtschutzzaun um eine Einfriedung nach dem Nachbarschaftsrecht und nicht nach dem Baurecht handelt. Wir sollten uns nach der ortsüblichen Einfriedung richten, also wie es viele Nachbarn machen.
    Unter Umständen müssen wir wirklich Koniferen pflanzen, obwohl wir da auch so unsere Probleme haben. Wir haben leider schon im Übereifer den Zaun gekauft und wollten diesen mit Rosen bzw. Buchsbäumen etc. begrünen.
    Vielleicht setzen wir auch erst mal nur 3-4 Elemente (wie bei Grundstücken im Ort) und erweitern dann im Laufe der Zeit sukzessive. Vielleicht regt sich unser Nachbar dann nicht so schnell auf.
    Danke, Rainer
  11. Eindeutige Regelung gesucht!

    Je öfter ich das Nachbarhschaftsgesetz NRW lese, desto weniger klar wird mir das Ganze.
    Laut Gesetz dürfen Zäune auf der Grenze nur 1,25 m hoch sein, sofern ortsüblich nichts anderes vorgeschrieben ist. Demnach könnte man ja auf dem eigenen Grundstück einen höheren Zaun setzen, was ja auch nach § 903 erlaubt ist.
    Allerdings steht im Nachbarschaftsgesetz NRW auch, dass die Umgehung der Höhe durch Setzen des Zaunes auf dem eigenen Grundstück nicht das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verletzt. Schwammiger geht es wohl kaum noch!
    Zudem steht dort, dass man den Nachbarn bei einer besonderen Belästigung sogar an der Erhöhung des Zaunes finanziell beteiligen könnte.
    Unser Nachbar hat an der Grenze Sträucher gepflanzt, die durch einen Sichtschutzzaun natürlich weniger Sonne abbekommen, also würde dies wohl gegen einen solchenZHaun sprechen.
    Andererseits hat er eine seiner vier (!) Sitzecken im Garten genau vor unserem Küchenfenster (ca. 8 m Abstand. seitneuestem grillt er nun dort und genießt so vollen Einblick in unser Haus. Das würde ja für einen Zaun sprechen.
    Ist das nicht typisch Deutschland? Alles ist gesetzlich geregelt und doch ist nichts klar und muss erst vom Richter entschieden werden!
    Falls einer noch den Durchblick hat, wie wir diesen Zaun schließlich aufstellen können, bin ich sehr dankbar.
    Gruß, Rainer
  12. Genau lesen:

    • Das Gesetz schreibt nicht vor, das Zäune lediglich 1,20 hoch sein dürfen. Es gilt vielmehr die Regelung das für den Fall das die Ortssatzung nichts anderes vorschreibt (was in ihrem Fall gegeben zu sein scheint) entweder eine ortsübliche Einfriedung oder hilfsweise ein 1,20 m hoher Zaun zu errichten ist. Nun stellt sich die Frage ob 2 m hohe Hecken bei Ihnen lediglich häufig vorkommen oder tatsächlich ortsüblich sind. Das kann wohl nur vor Ort beurteilt werden.
    • Es ist nicht so das grds. das Setzen eines Sichtschutzes auf dem eigenen Grundstück nicht das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verletzt. Vielmehr geht die Regelung dahin das derartige Einrichtungen erlaubt sind soweit sie ebendiese Rücksichtnahme nicht verletzen. Hier allerdings ist wirklich der Auslegung ein weites Feld geöffnet das ästhetische Belange berührt werden deren Auslegung Heerscharen von Juristen in Lohn und Brot bringen.
    • Hinsichtlich der Sträucher die Ihr Nachbar an der Grenze gepflanzt hat sollten Sie die einzuhaltenden Abstandsflächen überprüfen. Evtl. ergibt sich hier 'Verhandlungsmasse' (Du hast Deine Sträucher zu nah an die Hecke gesetzt, die dürfen bleiben aber dafür setze ich eine Koniferenhecke direkt an den Zaun. (o.ä.).
    • Gegen die Sitzecke werden Sie bei dem Abstand wohl wenig machen können. Warum deren Platzierung für einen Zaun sprechen sollte (jetzt mal juristisch gesehen) kann ich nicht nachvollziehen.

    Alles in allem finde ich die Regelungen die für Sie gelten relativ klar und eindeutig. Spielraum und Arbeit für den Richter könnte m.E. lediglich aus der o.g. ästhetischen Beurteilung erwachsen. Mein Rat: Überlegen Sie sich genau was Sie wollen, wo Ihre Grenzen der Kompromissbereitschaft liegen und nehmen Sie das in der Broschüre genannte Schiedsverfahren wahr.
    ++++++++++++++++++ Keine Rechtsberatung ++++++++++++++++++++++


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