Fliegende Bauten  -  Gartengrundstück  -  Ausführungsgenehmigung ...?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Fliegende Bauten  -  Gartengrundstück  -  Ausführungsgenehmigung ...?

Hallo,
Ich bin Laie.
Will an die geehrten Experten hier eine recht einfache Frage stellen:
1. Bundesland: Baden-Württemberg
2. Grundstück: "Gartengundstuck  -  Unerschlossen"
3. Grundflache: ca. 1000 m²
Ich habe mir auf baurecht.de die vorschrifetn durchgelesen, und denke an folgende Idee:
Kann man darauf hoffen, eine Ausführungsgenehmigung für 5 Jahre zu bekommen, wenn man das Gebäude auf Rader stellt, genauso wie das bei einem Wohnwagen der Fall ist? Damit ist doch eigentlich klar bewisen, dass es sich um ein Fliegendes Gebäude handelt, dass man ohne Probleme Auf- und Abbauen (Aufbauen, Abbauen) kann.
Dabei Interessiert mich natürlich auch der Aspekt von Außendimensionen. Denn was fahen kann, muss ja auch den entsprechenden Vorschriften standhalten. Also denke ich, dass man das durch Modularisierung losen kann. Sagen wir mal: 2 Module, jeweils 4 m breit und 20 m lang, das muss doch eigentlich machbar sein, oder?
Mir geht es letztendlich ganz klar darum, durch Kreativitat und Schlitzohrigkeit legal im Grunen wohnen zu können.
Hoffentlich gibt es hier jemanden, der/die mir eine seriose Antwort geben kann. Im Voraus danke ich herzlich, und wunsche schone Adventstage.
  • Name:
  • tattergreis
  1. und bitte entschuldigt die Abwesenheit von Umlauten.

    Mein Computer ist englisch, und damit sind Umlaute eben schwierig.
  2. das Fehlen von Umlauten

    ... in der Tastatur kann der "Zentralrechner" recht problemlos durch Anfügen von einem e an den jeweiligen Umlaut lösen ...
    Gruß
  3. Nichts vermischen!

    Hallo tattergreis,
    ein "fliegender Bau" im Sinne der FlBauVwV braucht eine Ausfuhrgenehmigung (Zeltbuch) und darf dann 3 Monate, mit Ausnahme max. 6 Monate stehen. Eine Ausführungsgenehmigung gilt im Allgemeinen 5 Jahre, was aber nichts mit der vorgenannten Aufstelldauer zu tun hat, sindern nur mit der Überprüfung der "Bauteile".
    Ein "Gebäude auf Rädern muss nicht unbedingt ein fliegender Bau sein.
    Wenn das Grundstück nicht erschlossen ist, dann ist es evtl. Außenbereich und nur Gebäude bis 20 m³ zulässig.
    Dann kommt noch, dass ein Zelt nicht als Aufenthaltsraum zugelassen wird, da es die EnEVAbk. nicht einhalten kann.
    Gruß aus Hessen
  4. interessante Informationen

    Her Oberst,
    danke für ihre Informationen. 20 Kubikmeter ... hmmm, das ist interessant. Wo kann man denn nachschauen, um klarzustellen, ob diese Vorschrift im Speziellen zutrifft?
    Außerdem frage ich mich nun, da Sie klargestellt haben, dass Gebäude auf Raedern nicht unbedingt als "Fliegende" gelten, man dadurch nicht die 20 m³ umgehen kann?
    In gewisser Hinsicht ist ja ein solches Gebilde technisch gesehen ein "Fahrzeug", deshalb vielleicht nicht solchen Bestimmungen unterworfen?
    Wiederum vielen Dank für jedwedige Auskunft.
    • Name:
    • tattergreis
  5. Wenn,

    es sich um ein Fahrzeug handeln soll, dann muss das Ding eine Zulassung und ein Nummernschild haben.
    Jetzt nicht auf Gedanken kommen. dass man an ein Haus zwei Räder schraubt und sich eine "rote" Nummer organisiert und an die Hauswand schraubt.
    Auf der Seite:

    Deutschland mal den § 35 des Baugesetzbuches lesen und unter Baden-Württemberg die §§ 2 Abs. 1 Begriffe, 38 Anlagen besonderer Art und Nutzung, 50 verfahrensfreie
    Vorhaben und 50 Anhang, 69 Fliegende Bauten
    Außerdem:

    § 1 ff Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über
    Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV)
    Viel Spaß beim lesen
    Gruß aus Hessen

  6. Sie sollten ...

    auf der Gemeinde den Zonenplan und die für jede Zone geltenden Bestimmungen beziehen. Die liegen öffentlich auf, d.h. Sie brauchen Ihr Interesse nicht zu begründen. Nachher wissen Sie, was ein Gebäude ist und was nicht und was sie auf Ihrem Grund dürfen und was nicht.
    Mit logischen Auslegungen des Begriffes "Gebäude" kommt man einer Abbruch- oder Beseitigungsverfügung nicht bei. Manche Leute lösen das Problem, indem sie schlafende Hunde ruhen lassen und da, wo das Nicht-Gebäude hin soll, erstmal eine Hecke im Geviert pflanzen.
  7. zeltartiges ...

    ich sehe schon, das ist nicht so einfach, die Ämter zu überlisten, bin ja nicht der erste, der sowas versuchen will.
    allerdings glaube ich, dass neueste architektonische Materialien mir da vielleicht hilfreich sein könnten.
    zum Beispiel kann man ja durchaus eine Struktur hinstellen, die technisch gesehen ein zelt ist: da gibt es durchaus interessante Konzepte: im Prinzip ist das endergebnis eher mit einem Oktoberfest-Bierzelt zu vergleichen, und dass ist dann ja ganz klar ein fliegendes Gebäude. Solange man beweisen kann, dass dieses zelt jederzeit abgebaut werden kann, dürften sich die Ämter doch eigentlich keine sorgen machen, oder?
    und zum Thema Hund und hecke  -  eben, vor allem will man ja vor irgendwelchen Nachbarn Ruhe haben. bambus wächst schön schnell, dicht, und vor allem hoch :)
    drittens war mir nicht so ganz klar, in welchem Amt diese öffentlichen Zonenbestimmungen zugänglich sein sollen. Bauamt? Amt für ordentliche Öffnung (Entschuldigung, "öffentliche Ordnung")? rathaus? ich habe keinen schimmer, bin aber gewillt, zu lernen.
    wie immer: herlichen Dank für all diese Auskunft. äußerst hilf- und lehrreich (hilfreich, lehrreich).

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "zeltartiges ..." auf die Frage "Fliegende Bauten  -  Gartengrundstück  -  Ausführungsgenehmigung ...?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
    • Name:
    • tattergreis
  8. Einfach

    mal den von H. Oberst eingestellten Links folgen.
    Da heißt es u.a.
    "Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf. "
  9. Zusammenfassung

    Foto von Martin G. Halbinger

    1. Definition: Fliegende Bauten sind (technisch) geeignet und (vom Nutzer dazu) bestimmt, an wechselnden Orten aufgebaut zu werden. Ihr Bau ist von Ihnen nur dazu bestimmt innerhalb eines Grundstücks aufgestellt zu werden. Damit wird die Definition schon mal in Frage gestellt.
    2. ein fliegender Bau ist vor der Nutzung im Rahmen der Gebrauchsabnahme zu überprüfen. Diese Prüfung umfasst den ordnungsgemäßen Aufbau, die Übereinstimmung mit dem Prüfbuch und auch alle anderen standortbezogenen Aspekte.
    Übliche fliegende Bauten (z.B. Festzelt für 2 Wochen) sind zwar nach gängiger Rechtsauffassung nicht planungsrechtlich relevant, da sie Aufgrund der kurzen Aufstellzeit eine Auswirkungen auf die Umgebung haben, bei längeren Aufstellzeiten und relativ weitreichenden Auswirkungen kann dies durchaus anders gesehen werden.
    Unabhängig von der Aufstellzeit greift auch das Baunebenrecht. Dies kann z.B. der Landschaftsschutz sein, Schutzabstände zu Wäldern usw.
    Unter Berücksichtigung dieser Punkte gehe ich davon aus, dass Ihnen die Gebrauchsabnahme verweigert werden wird.
    3. Sie schreiben unerschlossen.
    Wie wollen Sie ohne Wasser, Strom, Kanal länger missstandsfrei zurechtkommen? Aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Brandschutzes dürften sich genügend weitere Ablehnungegründe finden lassen.
    4. Für fliegende Bauten (wenn ihrer denn einer ist) gilt die Richtlinie für den Bau und Betrieb fliegender Bauten. Diese lässt weitreichende Erleichterungen für die Bauausführung fliegender Bauten zu, legt aber auch bestimmte Punkte fest. Daher sollte der Hersteller bereits Erfahrung mit solchen Bauten haben. Die meisten Fl. Bauten sind durch das Eigengewicht (insbes bei den von Ihnen gedachten Abmessungen) spezialtransporte, für die z.T. sehr gut ausgebaute Zufahrten und besondere Zugfahrzeuge erforderlich sind ... haben Sie die?
    5. Der Bau, die notwendigen Prüfungen, die Ausführungsgenehmigung kosten alles Geld, dafür dass man vielleicht ein paar Wochen da zulässigerweise wohnen darf. Mir wär das Risiko zu groß ...

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