Präzedenzfall  -  Grenzgarage?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Präzedenzfall  -  Grenzgarage?

Hallo!
Wir haben einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus mit Grenzgarage gestellt. Nun wollten wir die Garage versetzt zum Nachbarn bauen. Nun teilte uns das Bauamt mit, dass dies nicht zulässig ist, weil im Bebauungsplan steht, das angebaute Grenzgaragen die gleiche Höhe und den gleichen Abstand zur Straße haben müssen. Nun haben wir in unserem Baugebiet mehrere Fälle bei denen das nicht eingehalten wurde!? Können wir unsere Planung Aufgrund dieser Präzedenzfälle durchsetzen? Darf das Bauamt anderen etwas genehmigen und uns verweigern?
Danke für eine Antwort
Alex & Dirk
PS: Wir bauen in NRW
  • Name:
  • Dirk
  1. Beziehungen schaden ...

    Beziehungen schaden nur dem der sie nicht hat!
    Wenn in der Nachbarschaft vom Bauamt Fehler gemacht wurden oder der Ermessungsspielraum überschritten wurde, so können Sie keine Wiederholung verlangen.
    Vermutlich hat die Nachbarschaft die Garage einfach anders gesetzt und das Bauamt hat nach dem Motto gehandelt "was steht das steht"
    Es ist doch "unerhört" (denkt das Amt) so einen Verstoß jetzt amtlich zu beantrage, nein das darf nicht sein!
    Also hat man Ihnen das verboten.
    Jetzt können Sie nicht mehr von "vermessen" oder "versehen" sprechen und müssen sich fügen.
    Handeln Sie trotzdem so wie Sie möchten heißt das Zauberwort "Rückbau" und es hilft kein Fingerzeig auf Nachbars Garage.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Ganz SO einfach ...

    Herr Klaus, ist es aber nicht.
    Wenn man unter Bezug auf die im Geltungsbereich des B-Plans vorhandenen Abweichungen einen Antrag stellt, dann muss das Amt die Ablehnung ja begründen.
    Und da könnte es schon interessant sein wie das Amt auf der einen Seite eine mehrfache Duldung (oder gar Genehmigung) und auf der anderen Seite eine Ablehnung begründen will.
    Richtig vorbereitet sehe ich da durchaus eine GEWISSE Chance. Allerdings um den Preis, dann unter genauer Beobachtung zu stehen! .
  3. Warum?

    Es macht doch gar keinen Sinn, die Garage versetzt zum Nachbargarage zu errichten. Aus welchem Grund wollen Sie das denn überhaupt tun, Dirk? Normalerweise versucht man doch solche Grenzbauten so kurz wie möglich zu halten, wer will sich schon gern einmauern (lassen)?
  4. ein weit verbreiteter Irrtum ...

    Das Amt muss begründen, warum es einen Antrag ablehnt, aber nicht warum es wo anderes duldet oder genehmigt.
    Wenn jemand auf "Ortsüblichkeit" pocht, ist das höchstens ein Fall für das Verwaltungsgericht.
    Zur Begründung braucht vom Amt nur angeführt werden "wo angebaut werden kann muss angebaut werden".
    Man wird noch nicht mal Akteneinsicht bei fremden Grundstücken bekommen, schon gar nicht wenn Fehler des Amtes bewiesen werden sollen. (fehlendes rechtliches Interesse)
    Eine Möglichkeit wäre ein Katasterauszug der Umgebung mit der versetzten Anordnung der Garagen ... aber wenn getrickst wurde sind die Garagen (oder eine davon) noch gar nicht eingemessen.
    Gute Gründe für eine versetzte Anordnung gibt es schon.
    Zum Beispiel: Nachbar A hat 3 Meter zur Grenze als Zugang und würde das durch eine Garage versperren, also baut er weiter hinten im Garten
    Nachbar B hat ebenfalls 3 Meter bis zur Grenze, aber den Zugang auf der anderen Seite. Also will B die Garage neben dem Haus bauen, ansonsten hätte er eine sehr lange Einfahrt und würde viel Garten verlieren, das ist doch ein guter Grund.
    Gute Gründe und der Ermessensspielraum lassen so manches genehmigen, siehe dazu auch meinen Eingangssatz der ersten Antwort.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Stimmt

    Auf diese Variante wäre ich niemals gekommen, das haben Sie sehr schön erklärt, Herr Klaus. Wenn ich der Nachbar mit der Bestandsgarage wäre, würde ich mich allerdings über eine versetzte Garage wehren. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ...
  6. Naja ...

    auf Akteneinsicht und Katasterunterlagen zu warten, bringt wirklich nicht viel. So etwas muss Mensch dann schon "etwas" anders vorbereiten.
    Es gibt heute so viele nette Sachen wie Laserentfernungsmesser, googleEarth, DickeTalKameras, ...
    Da kann Mensch so schicke Felduntersuchungen machen, dass die D+H im Amt dann schon eine schicke Begründung schreiben und selber in Ihre Akten schauen müssen. ;-)
  7. Das Amt ist das eine ...

    Das Amt ist das eine du darfst aber die Rechnung nicht ohne den Nachbarn machen. Die 8 oder 9 m lange Grenzbebauung für eine Grundstücksseite darf nicht überschritten werden. Und wenn mir das als Nachbar net passt, kann das auch kein Amt genehmigen.
  8. Wo steht ...

    in der Ausgangsfrage etwas von der Längenüberschreitung?
    Diese gilt für das JEWEILIGE Grundstück. Wenn A seine X m da beginnen lässt, wo sie bei B aufhören, dann kann die Grenze insgesamt um 2*X m durchgehend geschlossen bebaut sein.
    Will aber A X+1 m so bauen, dass bei B, der ebenfalls X m hat, es um 1 m übersteht, braucht er B's Zustimmung.
    Vielleicht mit Logik nicht nachzuvollziehen  -  aber das ist ja öfter so
  9. Danke Ralf,

    schon wieder was dazu gelernt. Habe ich noch net gewusst und hätte ich auch net gedacht. Scheint aber wirklich so zu sein.

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