Änderung der Dachziegelfarbe in NRW / Essen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Änderung der Dachziegelfarbe in NRW / Essen

Hallo,
wir haben in unserer Baugenehmigung und dem Antrag stehen (Essen / NRW) das die Dachziegel Reihenhaus rot oder in braunen Tönen sind.
Wie sieht es mit der Änderung der Farbe aus? Dürfen wir, alle Nachbarn, auch schwarze bzw. braune Töne für die Dachziegel einsetzen?
In unserer Umgebung sind fast keine Häuser mit roten oder brauen Dachziegeln zu finden, sondern nur grau oder schwarz.
Fazit: Wie verbindlich ist die Farbe für die Dachziegel in der Baugenehmigung?
Bye
  • Name:
  • mila
  1. Bebauungsplan einsehen

    Grundsätzlich wird die Farbe der Dachziegel im örtlichen Bebauungsplan der Stadt festgelegt.
    Damit ist rein formal eine Befreiung zu beantragen, was gemäß der Umgebung auch möglich ist.
    Verwenden Sie dazu aktuelle Feststellungen über möglichst helle Dachflächen wegen Reflexion des Sonnenlichtes.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Bebauungsplan wurde eingesehen

    hinsichtlich der Gestaltung (Form, Farbe u. Material) Ihres Bauvorhabens bestehen für dieses Baugebiet keine gesetzlichen Vorgaben.
    Im Baugenehmigungsverfahren ist jedoch auch im "Vereinfachten Verfahren" der § 12 der BauO NRW zu prüfen und Ihr Architekt hat daher in der Baubeschreibung Ihre Auswahl hierzu festgelegt, die durch Erteilung der Baugenehmigung für Sie auch verpflichtend ist.
    Da Sie durch keine gesetzlichen Vorgaben gebunden sind, wäre auch eine Eindeckung in schwarz oder Grautönen eine genehmigungsfähige Alternative. Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass sie sich mit Ihren Nachbarn durch die Errichtung eines gemeinsamen Baukörpers in eine so genannte "Schicksalsgemeinschaft" begeben haben und diese drei Wohngebäude einen einheitlichen Gesamteindruck ergeben, der natürlich auch in der Dachgestaltung nicht verloren gehen sollte.
    BauO NRW § 12 Gestaltung
    (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
    (2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
    Tschüss

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