Bauamt hat keine Hausakte mehr  -  was nun?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauamt hat keine Hausakte mehr  -  was nun?

Ich möchte ein ca. 100 Jahre altes Haus kaufen, in dem sich drei vermietete Wohnungen befinden, eine auf jeder Etage. Wegen der vorhandenen Holztreppe und der Tatsache, dass es ein Dreifamilienhaus ist, habe ich Bedenken bzgl. Brandschutz. Ich möchte nicht riskieren, später zum Austausch der Holztreppe gegen eine Betontreppe gezwungen zu werden o.ä.
Das Haus befindet sich in Nordrhein-Westfalen (Hürth, bei Köln).
Um zu klären, ob es überhaupt ein "offizielles" Dreifamilienhaus ist oder ob nur irgendwann mal stillschweigend das Dachgeschoss ausgebaut wurde, wollte ich die Bauakte einsehen. Das Bauamt teilte jedoch mit, die Akte sei im Krieg verloren gegangen, das sei keine Seltenheit, und es gebe dort keine Unterlagen über dieses Haus.
Aber hilft mir das weiter? Ist das Haus in seinem jetzigen Zustand deshalb automatisch "legal"? Oder kann/muss ich den Ist-Zustand irgendwie offiziell feststellen oder gar genehmigen lassen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
  • Name:
  • Klaus M.
  1. Erste Schritte ...

    wären:
    a) Einblick in die Flurkarte um die Grundrisse der Bauwerke zu
    klären
    b) Einblick in die Grundbuchakte beim Finanzamt um die
    steuerliche Bewertung zu klären.
    Die Erkenntnisse daraus würde ich als genehmigten Bestand bewerten.
    Anschließend gilt der Grundsatz: Umbau und Umnutzung heben den Bestandsschutz auf.
    Wenn Sie Veränderungen vorgehmen wollen, müssen sowieso neue Pläne gezeichnet werden und ein Statiker erstellt eine neue Statik.
    Wie sieht es mit dem Denkmalschutz aus?
    Gruß
  2. weitere Erkenntnisse ...

    • a) In der Flurkarte sind die Gebäude eingezeichnet. Aber das heißt wohl noch nichts, denn auch ein eventueller Schwarzbau wäre dort eingezeichnet, oder?

    b) Beim Finanzamt ist das Haus als Mehrfamilienhaus mit 3 Einheiten gemeldet.
    c) kein Denkmalschutz
    Beim Besuch auf dem Bauamt teilte man mir mit, dass das Bauamt keinerlei Veranlassung habe, von sich aus Prüfungen durchzuführen oder Auflagen zu erteilen, solange keine Veränderungen vorgenommen werden. Insofern gilt hier wohl der kölsche Grundsatz "Et is, wie et is" und hoffentlich "et hätte noch immer joot jejange".
    Vielen Dank!

    • Name:
    • Klaus M.

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