Pergula  -  Terrassenüberdachung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Pergula  -  Terrassenüberdachung

Hallo,
den Nachbarn sein Garten grenzt direkt an meine Hausmauer mit Fenster an. Wir haben laut Notar/Grundbuch vereinbart, das 3 Meter Abstandsfläche einzuhalten sind in der jegliche Bebauung nicht zulässig ist, auch wenn dies nach baurechtlichen  -  landesrechtlichen Bestimmungen zulässig wäre, wie z.B. genehmigungsfreie Garagen und Carport.
Jetzt ist eine handelsübliche Pergula etwa 3 x 3 Meter in einen Abstand von 35 cm errichtet worden, 1. nimmt diese das Tageslicht vor 2 Fenster weg und 2. durchnässt meine Hausmauer, weil das Regenwasser direkt auf meine Fenster und Mauer geworfen wird, bei Regen.
Habe dies schriftlich bekanntgegeben und gefordert die Pergula abzubauen.
Nach Aussage Anwalt des Nachbarn, wäre eine Terrassenüberdachung eigentlich kein Bauwerk etc. und außerdem stehe ja im Grundbuch z.B. Garage oder Carport, und somit seien doch nur massive Bauten gemeint gewesen laut Notarvereinbarung. Ich sehe das nicht so.
In Prinzip spielt das Landesrecht (Bayern) eigentlich keine Rolle, da ja in unserer Vereinbarung steht, "von jeglicher Bebauung freizuhalten hat ... "
Wie kann ich den Nachbarn meinen Wunsch Nachdruck verleihen mit Argumenten.?
  • Name:
  • costumer
  1. Was ist es denn nun ...

    Pergola = Balken, zwischen denen es durchregnen kann. Das wäre ein Bauwerk (auch ein Strommast ist ein Bauwerk), aber kein Gebäude und somit baurechtlich irrelevant.
    Terrassenüberdachung = Balken mit geschlossener Fläche  -  Regen kommt nicht durch.
    Das wäre ein Gebäude (Teil) und somit baurechtlich relevant.
    Privatrechtliche Vereinbarungen jucken die Bauämter aber nicht  -  dafür hilft nur der Gang zum eigenen Anwalt.
  2. Wieso ...

    Wieso beschränken zwei Nachbar per Grunddienstbarkeit die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke?
    Falls das Grundstück mal verkauft wird, könnte so eine Grunddienstbarkeit wertmindernd sein.
    Aber vielleicht ist das nachbarliche Bauwerk Anlass, die gegenseitig benachteiligende Grunddienstbarkeit aufheben zu lassen?
    Wenn Sie auf Einhaltung der Grunddienstbarkeit bestehen hilft wohl nur der zivilrechtliche Weg. Wegen des nachbarlichen Friedens sollten Sie aber Löschung der Dienstbarkeit nachdenken. Davon profitieren auch Sie, und da der Nachbar in der Klemme sitzt, können Sie ihm ggf. die Gebühren der Grundbuchänderung aufbrummen.
    Gruß
  3. wieso , Dienstbarkeit

    Hi,
    Ja wieso, damit mir der Nachbar kein Bauwerk vor meiner Nase setzt wie jetzt doch mit der Terrassenüberdachung geschehen. Wiegesagt meine Fenster! könnten sonst zugebaut werden etc. und der Schikane wäre Tür und Tor geöffnet.
    Also ich kann daher nicht verzichten auf diese Dienstbarkeit. Und möchte das die Pergula wieder rückgebaut wird.
    Gruß
    • Name:
    • costumer
  4. Wie schon gesagt

    Nachdruck erreichen Sie da wohl nur auf dem zivilrechtlichen Weg.
    Was mich interessiert, wie kam so ein gegenseitiges Bauverbot für die 3 m-Abstandsfläche zustande?
  5. Gebäudeteilung

    Hi,
    zustande kam das dadurch, dass ein Gebäude in 2 Teile getrennt wurde, in Prinzip 1 Wohnhaus und ein direkt angebautes kleines Fabrikgebäude, das ich zur Wohnung ausgebaut habe. Nun ist eben der Nachbar-Garten direkt angrenzend an meiner Hauswand und gehört nicht zu meinen Grundstück bis auf ein kleines Stück. Vater hat das damals unter Geschwister geteilt, nun hat auch der Besitzer gewechselt und es gibt Probleme.
    Hätte ich mir nicht den 3-Meter-Abstand eintragen lassen, sehe ich jetzt wohl recht "Alt" aus. So muss jegliche Bebauung unterbleiben. So wie verstanden habe ist eine Terrassenüberdachung eben eine Bebauung, und ist daher nicht zulässig, nach der Dienstbarkeit, unabhängig vom Landesrecht.
    Gruß
    • Name:
    • costumer
  6. auf dem Teppich bleiben

    Sie haben ein Gebäude als Grenzbebauung und der Nachbar soll seinen Teil nicht nutzen dürfen?
    In Grenzwänden sind Fenster nicht zulässig, mauern Sie doch Ihre Fenster zu und das ganze Preoblem ist weg!
    Wenn Sie jetzt anfangen zu klagen kommt das sowieso so, denn das Baurecht ist höherwertig als private Vereinbarungen.
    Erst nachdenken, dann handeln.
    Gruß
  7. Nein kommt nicht so ...

    Herr Klaus, bitte etwas genauer lesen und differenzieren:
    Zitat Herr Klaus,
    "Wenn Sie jetzt anfangen zu klagen kommt das sowieso so, denn das Baurecht ist höherwertig als private Vereinbarungen"
    Es handelt sich nicht um irgendeine private Vereinbarung, die oft nicht das Papier Wert ist, worauf sie steht, sondern um eine dingliche Sicherung im Grundbuch.
    So etwas wird nicht vom Baurecht außer Kraft gesetzt. Vielmehr kann es sogar so sein, dass, wenn der Nachbar eine baurechtliche Genehmigung für sein Grenzbauwerk hätte, er trotzdem Aufgrund der dinglichen Sicherung nicht bauen dürfte, beziehungsweise auf privatrechtlichem Wege zum Rückbau gezwungen werden könnte. Da hilft dann auch kein Bauamt. Die erteilen Genehmigungen unter Vorbehalt der privaten Rechte Dritter.
  8. Nein Herr Lott,

    der Herr Klaus ist in der richtigen Richtung.
    Ich kenne mich zwar in der Bay-BO nicht so genau aus, aber das Baurecht geht vor.
    Wenn ein baurechtswidriger Zustand durch Teilung geschaffen wird (Frage: ist die Teilung in Bayern Genehmigungspflichtig), hat bei einer Genehmigung die Baurechtsbehörde durch Baulast die Abstände zu sichern, wenn nicht Genehmigungspflichtig (dann Eigenverantwortung) haben sich die Beteiligten selbst drum zu kümmern (aber baurechtlich).
    Wenn sich nun eine Baurechtsbehörde einschaltet, wird die schauen ob das Fenster genehmigt ist. War nicht auf Grenze genehmigt! Grenze nachträglich  -  Öffnung in Feuerbeständiger Wand  -  Abstandsflächen?  -  Baulast? Keine Baulast  -  kein Fenster!
    ... Öffnung schließen
    Gruß aus Hessen
  9. @Herr Klaus: Naja, also geht es noch? Ich ...

    @Herr Klaus:
    Naja, also geht es noch? Ich kann auch mein Haus dem Nachbarn schenken, dann wäre das Problem auch gelöst :-)
    Richtig, baurechtlich dürfte es so nicht sein, wie es jetzt ist.
    Damit dem genüge getan wurde, ist eben ein 3 Meter Bauverbot für den Nachbarn im Grundbuch eingetragen worden, Vorher waren die jetzt 2 Gebäude und Grundstücke halt in einer Hand und es war daher unerheblich gewesen. Aber das war halt mal.
    Gruß
  10. So einfach,

    ist es nicht!
    @customer, Sie können im Grundbuch eintragen lassen, dass Ihr Nachbar nur grüne Vorhänge anbringen darf. Das interessiert das Baurecht aber nicht!
    Sie können jetzt Privatrechtlich die Eintragung im Grundbuch durchsetzen, baurechtlich wird es für das Fenster aber knapp.
    Wenn es dumm läuft, dann muss der Nachbar 3 m weg und Sie schließen das Fenster F90, dann ist wieder gut!
  11. Nu schlagt Euch doch nicht gleich.

    So wie ich das lese, ist dem Baurecht eben MIT dem Eintrag ins Grundbuch Genüge getan worden.
    Wenn der Nachbar dort jetzt ein Gebäude (Teil) errichtet, verstößt er nicht nur gegen eine mehr oder weniger private Vereinbarung (Streifen unbebaut lassen), sondern auch gegen das öffentliche Baurecht (Abstandsbaulast)
    Also mal GANZ logger bleiben, draußen tauts und es weihnachtet und daher  -  Friede auf Erden
  12. Fensterrecht

    Hi,
    eben wegen meinen Fensterrecht, ist damals eine Abstandsfläche vereinbart worden, sonst müsste ich die tatsächlich schließen, das ist mir schon klar. Oder der Nachbar dürfte nicht den Garten besitzen, sondern muss ihn mir geben, damit wieder alles baurechtlich i.o. wäre.
    Wenn der Nachbar nichts baut, braucht es auch keinen Feuerschutz. Das Bauen ist ihm aber durch die Abstandsfläche verwehrt. somit ist doch alles im Lot, bis auf die vorbotswidrige Terrassenüberdachung.
    schöne weihnachtliche Grüße, und wir schlagen uns doch nicht gleich  -  tauschen doch nur Argumente aus
  13. Na dann ...

    schriftlich angemessene Frist setzen zum Rückbau, mit Begründung; wenn dies nicht befolgt wird, dann aber auch klagen.
    Würde ich so machen.
    Bei Verstößen gegen behördliche Auflagen oder Vorschriften kann man von der Behörde erwarten, dass sie diese auch durchsetzt, bei zivilrechtlichen Dingen muss man selbst. Der Eintrag im Grundbuch dient ja nur dazu, dass nach einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer nicht einwenden kann, die Sache gehe ihn nichts an. Da das Grundbuch öffentlich ist, kann er auch nicht einwenden, er habe den Eintrag nicht gekannt.
    Bitte vor dem Rechtsweg durch Fachperson feststellen lassen, ob die Sache wasserdicht ist, sonst geht der Schuss nach hinten los.
  14. Baulast in Bayern

    @ Herrn Oberst,
    in Bayern gibt es das Instrument der Baulast im Baulastenverzeichnis nicht, so wie man es in NRW oder evtl. in BW kennt.
    In BY wird so etwas über Grundbrucheintragungen geregelt.
    Unabhängig davon: Ein privatrechtlich im Grundbuch eingetragenes Bauverbot wird nicht durch die Baubehörde außer Kraft gesetzt. Der private Abwehranspruch bleibt bestehen, trotz evtl. anderslautender behördlicher Genehmigungen.
    Hingegen ist das Fensterrecht des vorh. Grenzbaus dadurch nicht zwangsläufig gegeben, da hier bereits ein Abstand von 5 m zu vorhandenen und baurechtlich zulässigen, künftigen Gebäuden gesichert sein muss. Insofern reicht die Grunddienstbarkeit nach aktueller BayBoAbk. mit 3 m nicht aus.
  15. Drittrechte?

    Einschränkungen beim Brandschutz gehören wohl nicht zu den Drittrechten und können nicht durch Grundbucheintragung eingeschränkt werden.
    Gegen direkte Beobachtungen aus Grenzfenstern kann sich der Nachbar wehren.
    Dagegen darf an Grenzbauwerke angebaut werden.
    Wenn jemand ein Grundstück in dieser Weise teilt muss er mit diesen Nachteilen rechnen.
    Wenn jemand nun mit Grundbucheintragungen den Nachbarn gängeln will so gibt es nur eine Antwort: drastische Reduzierung des Kaufpreises oder die Finger davon lassen.
    Gruß
  16. Herr Klaus

    meiner Meinung nach gehen Ihre Beiträge und Erwiderungen hier an der Sache vorbei und verwirren mehr als das sie helfen. Zuweilen lese ich da in Bezug auf diese Frage bau- und privatrechtlicher Unsinn. Was Sie in Bezug auf diese Frage eigentlich sagen wollen, wird nicht klar. Woher beziehen Sie Ihre Kenntnisse in bautechnischen und baurechtlichen Dingen?
    Es geht doch hier nur darum:
    Ist ein Bauverbot im 3 m Grenzbereich, welches im Grundbuch eingetragen ist, auf privatrechtlichem Weg durchsetzbar, falls dagegen verstoßen wird?
    Um Einschränkungen im Brandschutz geht es auch nicht. Wenn einer mit seinem bis an die Grenze gebauten Haus den Brandschutz nicht einhält, weil er Fenster in der Gebäudeabschlusswand hat, so ist es möglich, den zwischen Gebäuden einzuhaltenden Brandschutzabstand per Baulast, und weil es das in BY nicht gibt, per Grundbucheintrag auf das Nachbargrundstück einzutragen. Und da habe ich bereits darauf hingewiesen, dass das im Grundbuch eingetragene Bauverbot im 3 m-Grenzbereich für den Brandschutzabstand evtl. nicht ausreicht. Aber den genauen Eintragungstext kennen wir ja nicht.
    Und warum schreiben Sie etwas zu Kaufpreisen? Ich lese nicht, dass das Grundstück zu verkaufen wäre. Es ist bereits verkauft.
  17. Unsinn verzapft

    Wenn hier Unsinn verzapft wurde, so wird das gerichtlich geklärt.
    Meine Beiträge sollen provokannt sein und die Rechte beider Seiten beleuchten.
    Ob alles so bleiben kann ist fraglich.
    Vom zumauern der Fenster bis zum Rückbau der Pergola ist alles drin, eventuell sogar eine neue Grenzziehung.
    Der Fragesteller sollte nur eines wissen: seine Sichtweise ist angreifbar und damit fraglich.
    Und zum Denken braucht man Zeit, deshalb geht es erst im neuen Jahr weiter.
    Frohes Fest und guten Rutsch.
    Gruß
  18. Das zumindest ...

    Das zumindest sehe ich auch so:
    "Ob alles so bleiben kann ist fraglich. "
    Weil, so wie es sich liest, die dingliche Sicherung der Brandschutzabstände, die nach BayBoAbk. einzuhalten sind, im Grundbuch möglicherweise fehlerhaft oder nicht in ausreichender Tiefe eigetragen ist.
    Das sollte dem Fragesteller bewusst sein, wenn er versucht die Pergola wegzuklagen. Die Gegenpartei könnte den wunden Punkt herausfinden und auf Zumauern der Fenster hinwirken.
    Ich wünsche besinnliche Feiertage und alles Gute für 2010

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