Bebauungsplanänderung nachdem Bauantrag gestellt wurde
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bebauungsplanänderung nachdem Bauantrag gestellt wurde

Guten Tag,
Wir besaßen 2 Grundstücke in Niedersachsen auf die nach gültigem Bebauungsplan Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 40 m² gebaut werden durften. Nun haben wir für beide Grundstücke einen Bauantrag (15.09.2008) durch einen Architekten stellen lassen. Der eine Bauantrag wurde genehmigt, der andere nicht, mit der Begründung, dass ein au dem Grundstück stehender Geräteschuppen von Genehmigungsfreier Größe (14 m²) zuerst abgerissen werden müsse, da sonst die Gesamtfläche der Bebauung um ca. 6 m² überschritten wäre. Die Genehmigung trotzdem zu erteilen, hätte nach Aussage des Sachbearbeiters zwar im Ermessensspielraum gelegen, aber der Sachbearbeiter sagte, dass er bei uns ganz genau nsein müsste um Beschwerden von Grundstücksnachbarn vorzubeugen. Da wir den Schuppen aber nutzen und die in ihm enthaltenen Sachen nicht anderweitig unterbringen konnten, trennten wir, in Rücksprache mit dem Architekten, den Grundstücksteil mit dem Schuppen ab, sodass der Schuppen nun auf einem eigenen Grundstück steht. Darauf hin wurde unser Bauantrag zweimal zurückgestellt, bis die Gemeinde eine neue Planung beschlossen hatte, die die Grundstücksmindestgröße auf 600 m² festlegt. Unser Grundstück ist aber erheblich kleiner, sodass nach dem neuen Plan unser Gebäude nicht mehr Genehmigungsfähig wäre. Jetzt haben wir vom Bauamt ein Schreiben bekommen, in dem uns die Möglichkeit gegeben wird den Bauantrag zurückzuziehen oder eine Entscheidung über unseren Bauantrag abzuwarten. In dem Schreiben steht auch, dass der Bauantrag dann abglehnt würde.
Kann der Bebauungsplan nachträglich geändert werden um ein genehmigungsfähiges Gebäude zu verhindern? Wie verhalten wir uns richtig?
  • Name:
  • Willi
  1. ohne genau die Fakten zu kennen ...

    ohne genau die Fakten zu kennen vermute ich, dass das Bauamt ob der Trickserei mit der Grundstücksteilung nun angefressen reagiert. Jetzt zeigen die Ihre Tricks. Irgendeine Vorgeschichte scheint es da zu geben.
    Die schnellste Lösung ist sicherlich: nachgeben,
    Grundstücke wieder verschmelzen, Schuppen abreißen, dann: Baugenehmigung
    Und mal ehrlich: Irgendeine Lösung für das Unterbringen von Sachen aus einem Schuppen wird es doch geben.
  2. Grammatik

    So sollte das heißen:
    Jetzt zeigen die ihre Tricks
  3. das sind die Tricks der Behörden

    Grundsätzlich muss ein Bauantrag am Tag der Genehmigung dem gültigen Bebauungsplan entsprechen.
    In Ihrem Fall wird ein Ermessen nicht zugestanden, Sie können nur dagegen vorgehen, wenn der Spielraum nicht gewahrt wird.
    Hier hat man wohl eine "Lex Willi" gemacht und den Bebauungsplan zurechtgebogen.
    Sagen Sie doch den Abriss des Schuppens nach Beendigung der Baumaßnahme zu.
    So bekommen Sie die Baugenehmigung und können bis Bauende den Schuppen als Lager behalten.
    Was dann wird kann immer noch geklärt werden.
    Sie sollten aber daran denken, dass die Fertigabnahme später vom tatsächlichen Abriss des Schuppens abhängig gemacht wird.
    Gruß
  4. Vorsicht ...

    Vorsicht
    das sind keine Behördentricks. Wie Herr Lott schon sagte, da muss es eine vorgeschichte geben.
    und eine Gemeinde macht nicht mal so holterdipolter eine neue Planung. Da steckt schon mehr dahinter, evtl. sogar auch schon eine Veränderungssperre, das weiß man alles nicht ...
  5. Steht doch schon im Text warum evtl.

    ... um Beschwerden von Grundstücksnachbarn vorzubeugen ...
    Da ist doch was im Busche oder war schon mal was. Und vermutlich sind Sie "zugezogen" und damit kein Einheimischer. Vielleicht gibt es ein paar "Neider" usw. usw. usw.
    PS: Wie wäre es mit einem Container den Sie während der Bauzeit als Lagerschuppen nutzen. Bauen Sie halt am Haus eine größere Garage etc., dann passt der Inhalt evtl. auch rein.
  6. was soll der Quatsch mit "Beschwerden"?

    "mögliche Beschwerden vorzubeugen" ist nichts anderes als verklausuliert mitzuteilen, dass der Ermessensspielraum bis zum Gesetzesbruch missbraucht wird und Nachbarn Seilschaften zum Amt haben!
    Entweder es gibt Vorschriften die einzuhalten sind oder nicht einzuhalten sind.
    Beschwerden gibt es immer und sind meistens ohne Gesetesgrundlage, aber es klingt erst mal amtlich und plausibel.
    Gruß
  7. Überschreitung der Grundfläche

    Und wie soll die Behörde dann eine drohende Überschreitung der Grundfläche ausschließen, um eine Genehmigung erteilen zu dürfen?
  8. genau

    Zu jedem Bauantrag gibt es Berechnungen der Grund- und Geschossflächen (Grundflächen, Geschossflächen) sowie einen Lageplan mit bestehenden Gebäuden, Abständen zu Nachbarn sowie Darstellung der Parkplätze.
    Dazu gibt es genaue Vorschriften nach der Landesbauordnung sowie eventuell mögliche Befreiungen.
    Hat alles nichts mit "Beschwerden" zu tun.
    Danach hat man Anspruch auf Genehmigung oder bei Verstößen wird der Antrag abgelehnt.
    Bei einer "falschen" Ablehnung kann man klagen, dann muss das Amt "die Hosen runter lassen" und muss nach Gesetz begründen.
    Deshalb die Empfehlung zum zurückziehen des Antrages, dafür werden auch noch Gebühren erhoben.
    Zugegeben, auch Bauherren wenden Tricks an wenn etwas gerade mal "nicht geht" und schönen Berechnungen in der Hoffnung auf "was steht das steht", aber dafür gibt es Bußgeldvorschriften und Abrissverfügungen.
    Gruß
  9. B-Plan Änderung nach Bauantrag

    Hallo,
    erst einmal vielen Dank für die Gedanken und Vorschläge. Es ist richtig, dass es eine Vorgeschichte gibt. Diese hier aufzuzeigen würde aber den Rahmen sprengen. Das ändert aber nichts an den Fakten. Fakt ist, dass unser Bauantrag, gestellt am 15.09.2008, bis vor einigen Woche genehmigungsfähig war. Da die Bearbeitung aber 1,5 Jahre nicht vorgenommen wurde, ist er nach nun gültigem Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig. Deshalb noch mal meine Frage. Ist das rechtlich in Ordnung? Kann man nach der Antragstellung einfach den Bebauungsplan ändern um ein Gebäude nicht mehr genehmigen zu müssen? Übrigens kam der Tipp mit der Grundstücksteilung von einem Mitarbeiter des Landkreises. Er wurde allerdings nicht uns gegeben, sondern einem Bekannten und hat sich dann zu uns herumgesprochen, und ist in der weiteren Nachbarschaft mehrfach angewandt worden.
    Der Vorschlag von Herrn Lott ist auch nicht durchführbar, denn
    wir wohnen in einer Mietwohnung 1.5 km entfernt. Da sind die Sachen nicht unterbringbar. Außerdem kann ich Rasenmäher, Stromaggregat, Gartenwerkzeug, Schubkarre, usw. nicht immer hin- und hertransportieren. Selbst ein Abriss und eine Vereinigung der Grundstücke würde nichts bringen, da auch beide Grundstücke zusammen nicht die Größe von 600 m² aufweisen.
    Wenn es so ist, wie Herr Klaus sagt, dass der Bebauungsplan am Tag der Genehmigung gilt, und nicht der bei der Antragstellung, können wir eine Baugenehmigung wohl vergessen.
    Zu der Aussage von Frau und Herrn Berg möcte ich folgendes anmerken: Die Änderung des B-Planes ging nicht holter-di-polter, sondern sollte wohl eher Still und Heimlich ablaufen. Die betroffenen Grundstücksbesitzer wurden nicht informiert. Wenn ich nicht immer die kleingedruckten Gemeindebekanntmachungen lesen würde, wäre das alles ziemlich unbemerkt abgelaufen. Auch auf die Anfrage, was denn da geplant werden soll, hat die Gemeinde nicht reagiert. Von einer Veränderungssperre weiß ich allerdings nichts.
    kho hat Recht, wir sind keine Ureinwohner, sondern zugezogen. Aber auch die Sache mit dem Container geht nicht, wegen der Grundstücksgröße.
    Willi
    • Name:
    • willi
  10. hoho ...

    18 Monate kein Bescheid über einen Bauantrag?
    Erkundigen Sie sich bei einem Fachanwalt, ob der Antrag nicht doch als genehmigt gilt ... und warum haben Sie nicht frühzeitig nachgefragt?
    Gruß
  11. benachrichtigt

    Hallo Herr klaus,
    wie ich geschrieben habe, wurde unser Bauantrag zwemal zurückgestellt. Darüber sind wir informiert worden.
    Gruß
    • Name:
    • Willi
  12. benachrichtigt

    Hallo Herr klaus,
    wie ich geschrieben habe, wurde unser Bauantrag zwemal zurückgestellt. Darüber sind wir informiert worden.
    Gruß
    • Name:
    • Willi
  13. war das Rechtens?

    "zurückgestellt" gibt es im Verwaltungsrecht nicht, es ist eine Wortfindung von untätigen Beamten.
    Anträge sind in bestimmten Fristen zu bescheiden.
    Wurde die Fristverlängerung mit Ihnen vereinbart?
    Wenn es also nicht Rechtens war, könnte der Bauantrag als genehmigt gelten, u.U. auch wenn die Form der Mitteilung nicht rechtmäßig war.
    Gruß
  14. Zurückstellung von Baugesuchen

    Hallo Herr Klaus,
    der § 15 BauGB regelt die Zurückstellung von Baugesuchen, oft in Kombination mit einer Veränderungssperre. Auf der Basis kann die Gemeinde dann den Bebauungsplan ändern, wenn ein Bauvorhaben den gemeindlichen Vorstellungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegensteht. Dass der Antragsteller 2x darüber informiert wurde, spricht für den korrekten Ablauf der Zurückstellung und der Bebauungsplanänderung, auch wenn diese sicher nicht das Ziel des Antragstellers war. Mit "Wortfindung von untätigen Beamten" hat das wenig zu tun, auch wenn man bedenkt, dass die meisten Mitarbeiter in den Behörden heute "nur noch" angestellt sind. Aber das ist ein anderes Thema.

    @Willi: Haben Sie sich zu der Bebauungsplanänderung innerhalb der Offenlage geäußert und wenn ja, wie wurden Ihre Anregungen abgewogen?

  15. Offenlegung

    Hallo Frau Mic-2085-Gel,
    Ja wir haben unsere Einwände fristgerecht eingereicht, aber sie wurden, wie auch die Einwände eines direkten Grundstücksnachbarn, nicht berücksichtigt.
    Gruß
    • Name:
    • Willi

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