Abstandsfläche  -  keine Zustimmung des Nachbarn
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Abstandsfläche  -  keine Zustimmung des Nachbarn

Wir möchten auf einem kleinen unbebautem Grundstück im Innenbereich bauen. Das innerstädtische Gebiet ist geprägt von enger mehrgeschossiger Bauweise mit Abstandsflächen von 3 m. Das Nachbargebäude mit Giebelfenstern steht mit 3 m Abstand an der Grundstücksgrenze.
Der Nachbar stimmt unseren Bauvorhaben mit gleicher Abstandsfläche nicht zu und das Bauamt meint dann müssen wir die Abstandsfläche laut LBauOAbk. MV eben einhalten. Das wäre natürlich schade, da unser Haus eben schmaler gebaut werden muss.
Meine Frage ist, ob wir nicht die gleichen Rechte hinsichtlich der Abstandsfläche haben wie unser Nachbar und die umgebende Bebauung und ob die Baubehörde die Genehmigung nicht geben muss, wenn der Nachbar meint er ist damit nicht einverstanden.
Für eine Antwort danke ich im Voraus.
  1. Mein Namen vergessen

    Mit freundlichen Grüßen
    J. Kroll
    • Name:
    • J. Kroll
  2. Also, wenn ich es richtig verstanden habe ...

    Also, wenn ich es richtig verstanden habe dann steht das Nachbarhaus 3 m von der Grenze weg. Und Ihr Haus (geplant) steht auch 3 m von der Grenze weg? Und das reicht nicht aus.
    Wird es hoch?
  3. Hä?

    Hallo J. Kroll,
    verstehe ich nicht.
    Ihr Nachbar ist 3 m von der Grenze weg.
    Sie möchten in einem Abstand von 3 m von der Grenze Ihren Neubau errichten.
    Das Abstandsflächenrecht von MV ist da ja nun relativ eindeutig, siehe folgendes Zitat:
    "Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten (Gewerbegebieten, Industriegebieten) genügt
    eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1
    und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. "
    Teile ich nun 3 m Grenzabstand durch den Faktor 0.4 komme ich bei Ihnen auf eine zulässige Traufhöhe von 7.50 m (im Mittel über Gelände oder was auch immer). Bauen Sie so hoch? Bauen Sie höher? Hä?
    Grundsatz ist, dass Abstandsflächen sich nicht überdecken dürfen, das bedeutet wie folgt:
    Ihr Nachbar hat 3 m, die er nicht unterschreiten darf. Ihre Abstandsfläche darf seine nicht überdecken.
  4. Traufhöhe

    Danke schon mal für die schnellen Antworten.
    Die Traufhöhe der Nachbarhäuser betragen knapp 11 m.
    An diese wollten wir uns auch richten.
    Alle Häuser in der Umgebung haben diese Abstandsfläche
    von 3 m, also max. 6 m zwischen den Häusern.
    Gibt es keine Möglichkeit das mir dieses Recht auch zugestanden wird.
    MfG
    J. Kroll
    • Name:
    • J. Kroll
  5. worse case

    Bei einer Traufhöhe des Nachbarn von 11 Meter kann Ihnen passieren, dass die Abstandsflächen des Nachbarn noch 1,4 Meter auf Ihrem Grundstück liegen und damit Ihre Bebaubarkeit noch weiter abrückt.
    Dem Nachbarn ist das offensichtlich bekannt.
    Wenn er wissentlich so neu gebaut hat und das Amt das nicht gemerkt hat oder der Bauantrag geschummelt ist, stellt sich die Frage nach Schadenersatz, denn der Grundstückeigentümer zum Zeitpunkt der Errichtung hätte der Übernahme von Abstandsflächen per Grundbucheintragung zustimmen müssen.
    Falls aber das Nachbarhaus schon länger steht und die Bauordnung geändert wurde haben Sie die A-Karte gezogen, insbesondere dann, wenn der Abstand 3 + 1,4 Meter = 4,4 Meter betragen muss.
    Um mit 3 Meter an die Grenze bauen zu können, darf das Gebäude nicht höher als 7,5 Meter werden, mit einem Rücksprung kann es wieder 11 Meter hoch werden.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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