Gemeinde händigt nur den halben Bebauungsplan aus.
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Gemeinde händigt nur den halben Bebauungsplan aus.

Hallo Forum,
Zu unseren Grundstück: Bayern, Rechteckig 655 m² leichte Hanglage,
Im Oktober letzten Jahres haben wir von der Gemeinde den Bebauungsplan gelten für unser Grundstück bekommen, auf dem auch unsere gesamte Hausplanung basiert.
Im Dezember 2009 haben wir unseren Bauantrag bei der zuständigen Gemeinde eingereicht. Der Gemeinderat bejahte diesen Antrag und wurde zum Landratsamt weitergereicht.
Das Landratsamt teilte uns darauf hin mit das unsere EGAbk. Rohfußbodenhöhe die im Plan angegeben ist zu hoch ist und verwies uns auf die Satzung die im Januar 2008 geändert worden ist.
"Diese Änderung haben wir bis dahin noch nie gesehen" lautet:
  • Zitat -

Die Festsetzung der Höhenlage der Gebäude im Grundstück wird wie folgt geändert:
Bei Haupt- und Nebengebäuden (Hauptgebäuden, Nebengebäuden) dürfen die Oberkanten des Erdgeschossrohfußbodens jeweils max. 30 cm über dem tatsächlichen vorhandenen Straßenniveau liegen.
Messpunkt ist die Mitte der Grundstückszufahrt.

  • Zitat Ende -

Im wir haben unsere Planung noch nach diesem Paragraph erstellt

  • Zitat -

Höhenlage der Gebäude im Gelände
Bei Haupt- und Nebengebäuden (Hauptgebäuden, Nebengebäuden) darf die Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens
maximal
30 cm über dem natürlichen höchsten Geländepunkt unmittelbar am Baukörper
liegen.

  • Zitat Ende -

Da unser Grünstuck ja eine Hanglage besitzt, wären das ganze 70 cm Unterschied. Was heißen würde ich müsste mein Haus auf einer Seite in das Grundstück eingraben um diese Forderung zu erfüllen. Das Gebiet aber von herunter laufenden Bergwasser gefährdet ist " geht also gar nicht"
Die Gemeinde möchte jetzt ein Schnürgerüst auf unseren Grundstück erstellt haben um beide Höhenlagen zu begutachten um erst dann eine Entscheidung treffen zu können. Das ganze dauert nun mehr schon 2 Monate, die Gemeinderat Sitzungen sind nun mal nur alle 3-4 Wochen.
Wir zahlen mittlerweile weile schon bereitstellungs-Zinsen nur weil die Gemeinde uns diesen blöden Nachtrag nicht von Anfang an ausgehändigt hat.
Müssen wir uns das gefallen lassen?
Viele Grüße Daniel

  • Name:
  • Daniel Benda
  1. Ist zwar kein Trost, ...

    Ist zwar kein Trost, aber wir haben von der Gemeinde in Sachsen den völlig falschen Bebauungsplan ausgehändigt bekommen. Und da ging es um Dachneigung, baugrenzen, also um einiges schlimmer ...
    Aber zu Deinem Problem: Du darfst 30 cm über dem höchsten Punkt am Gebäude bauen. Wieso musst Du das Haus eingraben?
  2. Ne nicht falsch verstehen

    Hallo Rüdiger und Monika.
    Der neue Punkt meines EGAbk. ist: Mitte der Straße auf dem die Zufahrt verläuft, davon darf ich jetzt 30 cm nach oben gehen. Wenn ich ein ebenes Grundstück besäße wäre das ja auch i.O.
    Jetzt lass das Grundstück von der Straße an nach hinten aufsteigen. sind ca. 1,2 m Unterschied von Anfang der Straße bis Ende des Grundstücks. Wenn ich jetzt nur von Straßenniveau 30 cm nach oben gehen darf muss ich ca. 2/3 des EG's im Boden versenken wenn wie unser Haus das ganze ans Ende des Grundstücks verschoben wird (Süd-Seite).
    Mir geht es darum hätte ich davon schon früher Erfahren hätte man das ganze im Vorfeld klären können, dass ist jetzt nicht mehr möglich den das Geld ist da und und und ... Ich bin beim Grundstückskauf getäuscht worden da mir diese Infos nicht bekannt waren. Bin schon am überlegen ob ich die Gemeinde auf Schadenersatz verklage ...
    Grüße Daniel
  3. Nein, Du verstehst falsch ...

    Nein, Du verstehst falsch oder Da fehlt noch was.
    Bei Ausgangslage 1 ist so wie beschrieben. Bei Ausgangslage 2:
    Zitat:
    30 cm über dem natürlichen höchsten Geländepunkt unmittelbar am Baukörper
    und da steht nichts von in der Mitte oder so. Sondern höchster Geländepunkt am Gebäude.
    so what?
  4. Ne MoRüBe,

    nochmal lesen, der Zeitablauf ist umgekehrt, der neue BPlan sagt, 30 cm über Straße, der alte (ohne den "leider vergessenen") Nachtrag aus 2008 meinte 30 cm über Gelände.
    Baut Ihr mit Architekt, dann sollte der mal seine Fachkenntnis über Baurecht einbringen. Wenn nicht, gut beraten lassen beim Anwalt, so wie momentan verliert sich das Ganze in Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, Gutachten und Stellungnahmen. Das Schnurgerüst ist Blödsinn, entweder gilt der geänderte BPlan oder nicht, das ist keine "mal sehen"-Entscheidung, jedenfalls nicht mit der jetzigen Rechtslage. Wenn die Gemeinde keinen sinnvollen Grund hat (vielleicht soll die Bebauung straßennah sein und nicht im hinteren Grundstücksbereich?), kann dieser Quatsch ja wieder geändert werden (und damit es schnell geht, jemand dazu nehmen, der weiß wieviel und wie Druck gemacht werden kann). Auf Einsicht und guten Willen würde ich nicht bauen, schon gar nicht, wenn man dazu einen Fehler zugeben müsste.
    Gruß
    V. Leue
  5. OK, nachdem ...

    OK, nachdem ich mir das jetzt das vierte Mal durchgelesen habe, gebe ich Euch Recht.
    Aber mit Verlaub: wer denkt sich eigentlich so ein Blödsinn aus? Messpunkt ist die Mitte der Grundstückszufahrt. Es werden ja wohl kaum die Grundstückszufahrten alle in der Mitte des Grundstückes liegen. Meistens also links oder rechts und damit entweder am höchsten oder am tiefsten Punkt. Und je nachdem wo die Auffahrt geplant ist, komm ich rein ins Gelände, oder raus.
    Also, dieser Passus ist nicht so richtig zu Ende gedacht ...
  6. ganz einfach

    Bei einem solchen Blödsinn gibt es doch 2 Möglichkeiten:
    Entweder man verlegt die Einfahrt an den Hochpunkt oder man trägt das Gelände am höchsten Punkt ab und macht eine Böschung.
    Das ist erlaubt und kann auch dekorativ gestaltet werden.
    Gruß

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