Abweichungsantrag Begründung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Abweichungsantrag Begründung

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir planen eine Garage mit vorstehendem Carport zu bauen.
In einem vorhergehenden Antrag wurde uns ein Nebengebäude mit
Carport auf 9 m an der Nachbargrenze genehmigt.
Nun soll aber eine Garage 6 m lang, plus ein Carport mit 8 m
auf die Grenze bzw. mit 50 cm Abstand zu dieser gebaut werden.
Antrag ist eingereicht, nun soll eine Begründung für dieses Vorhaben nebst Abweichungsantrag eingereicht werden.
Der Nachbar hat unmittelbar an die Grenze ebenfalls ca. 14 m bebaut (Nebengebäude plus Carport).
Welche Begründungen lassen hier auf Erfolg hoffen?
Es ist so, das im Ort (in MVP liegend) vielfach die 9 m deutlich überschritten sind,
ob mit oder ohne Genehmigung weiß ich allerdings nicht.
Über Antworten freue ich mich.
MfG
  1. Die beste Begründung liegt im Bestand des Nachbarbaues

    Zu Ihrem Bauantrag haben Sie sicherlich einen Auszug aus dem Liegenschaftsplan.
    Die dort eingezeichneten Gebäude sind ein erster Hinweis auf genehmigte Gebäude.
    Wenn die Nachbarbebauung dort eingezeichnet ist dann ist das prima.
    Vermutlich wird die aber fehlen.
    Also beantragen Sie Akteneinsicht in die Bauakte des Nachbarn wegen berechtigtem Interesse und wegen des eigenem Bauvorhaben als Grenzbebauung.
    Dabei werden Sie feststellen, inwieweit der Nachbar eine Genehmigung hat.
    Notieren Sie sich die Nummer der Baugenehmigung und lassen Sie sich eine Fotokopie des Bauplanes aushändigen.
    Mit diesen Unterlagen begründen Sie den Befreiungsantrag.
    Wenn nun aber das Nachbarbauwerk als Schwarzbau entlarft wird, wird es kritisch für Ihr Vorhaben.
    Das Amt wird eine Nachbargenehmigung verlangen, die der Nachbar nicht geben wird, denn Sie bereiten ihm Schwierigkeiten.
    Im Extremfall wird Ihr Bauantrag dann wegen fehlender Nachbargenehmigung abgelehnt und beim Nachbarn bleibt alles wie es ist.
    Gruß
  2. Hallo Herr Klaus, vielen Dank für Ihre schnelle ...

    Hallo Herr Klaus,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Dann wird es wohl nix. Habe eine Liegenschaftskarte von vor 3 Jahren, da war der Carport so nicht drin, und dieser steht schon
    länger ...
    Allerdings haben die weiteren Bewohner (Nachbarn, vom Nachbarn meines Nachbarn) teilweise mehr in dieser
    Karte eingezeichnet.
    Ich möchte da nun auch keinen Streit lostreten.
    Die Genehmigung vom Nachbarn bekomme ich sicher, es fehlt mir also
    nur eine Begründung die ich so nicht anbringen kann (also nicht mit der Baugenehmigung aus der Akte des Nachbarn, die wird es nicht geben..).
    Eine andere Begründung ist nicht machbar?
    MfG I. Weiß
  3. ortsüblich

    Wenn sich das so verhält, dann ignorieren Sie die Nachbarbebauung, fügen dem Bauantrag die Nachbargenehmigung bei und begründen das mit der "ortsüblichen Bebauung".
    Gruß
  4. guckst Du mal ...

    guckst Du mal in § 6 Abs. 7 LBOAbk. McPom: Abstandflächen. Garagen/Carports usw. bis 9 m.
    Punkt.
    Auf die Begründung bin ich mehr als gespannt. Das hat nichts mehr mit ortsüblich zu tun.
    Vielmehr mit Schwarzbau ...
  5. so richtig interessant wird es ...

    so richtig interessant wird es wenn das Bauamt einem ordentlichen Bauantrag mit Nachbargenehmigungen ablehnen würde und die Schwarzbauten (wenn dem so ist) unbeschadet stehen bleiben können und die Ablehnung auch noch damit begründet wird wegen dem Vorhandensein von Schwarzbauten (was steht, das steht?)
    Das wäre die Aufforderung, nur noch schwarz zu bauen.
    Gruß
  6. Gegen die Grenzbebauungsregeln ...

    Gegen die Grenzbebauungsregeln kommt man in den allermeisten Fällen nicht an. Mit Abweichungen und Befreiungen sowie einfachen Nachbarzustimmungen hat das alles nichts zu tun. Wer über die 9 m hinaubauen will, benötigt eine Abstandflächenübernahme auf dem Nachbargrundstück, was durch eine Baulasteintragung gesichert wird.
    In Ihrem Fall könnte eine spezielle Baulast möglich sein, die Vereinigungsbaulast, welche solche überlangen Grenzbebauungen ermöglicht. Dazu müssen aber beide Nachbarn an einem Strang ziehen. Die Vereinigungsbaulast führt dazu, dass beide Grundstücke baurechtlich wie eines gesehen werden. Die Vorteile wären, dass Ihr Nachbarn sein möglicherweise ungenehmigtes Carport nachträglich genehmigen kann und Sie Ihr Carport genehmigt bekommen könnten, sofern nicht nach andere Gründe gegen eine Genehmigung sprechen. So eine Vereinigungsbaulast kann aber auch einige Nachteile hervorrufen. Deshalb benötigen Sie eine Beratung von einem Fachmann, der sich wirklich mit diesen Feinheiten des öffentlichen Baurechts auskennt.

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN