Ist eine Gartenlaube ein Gebäude?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Ist eine Gartenlaube ein Gebäude?

Hallo,
ich habe vergeblich versucht aus der LBOAbk. Baden-Württemberg heraus zu lesen, ob meine geplante Gartenlaube ein Gebäude ist oder nicht. Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
Es soll ein überdachter Sitzplatz werden, Grundfläche ca. 6,5 m x 4,5 m. Oben ein Pultdach mit etwas Dachüberstand und an 2,5 Seiten geschlossen. Wandhöhe auf der niedrigen hinteren Seite ca. 1,8 m, Giebelhöhe ca. 3,1 m.
Da drunter ist auch noch ein kleiner Abstellraum ca. 1,8 m x 1,8 m.
Brauche ich dafür eine Baugenehmigung oder ist das genehmigungsfrei? Es hat keine Verbindung zum Haupthaus, sondern soll am anderen Ende des Gartens stehen.
Vielen Dank!
  1. aber sicher

    Im Sinne des Baurechts ist das ein Gebäude.
    Genehmigungsfrei ja, aber das bedeutet, Sie müssen Unterlagen gemäß der LBOAbk. bei der Gemeinde einreichen für ein "genehmigungsfreies Vorhaben".
    Der Verzicht der Gemeinde auf Einspruch bedeutet die Genehmigung.
    Formblätter erhalten Sie in der Bauordnung.
    Die einzigen Kosten dürften für den Katasterplan anfallen.
    Gruß
  2. Aha, und wo

    ... gibt es die Bauordnung? Gibt es das zum Runterladen? Wie lange kann die Gemeinde Einspruch erheben, da gibt es doch bestimmt eine Frist?
    Und wie ist das mit den Grenzabständen? Wenn ich das "Gebäude" mit der langen Seite 0,5 m von der Grundstücksgrenze weg setze? Habe ich dann eine Abstandsfläche oder ist das Grenzbebauung?
    Dankeschön!
  3. Die Gartenlaube,

    ist ein Gebäude => § 2 LBOAbk. Begriffe
    Verfahrenfrei ist sie nicht, da >40 m³ => § 50 Anhang Nr. 1a
    1 e, f, g können nicht angewendet werden.
    Ja, die Laube ist genehmigungspflichtig.
    Was heißt Abstellraum darunter?
    Gruß aus Hessen
  4. Abstellraum heißt,

    dass innerhalb der genannten Grundfläche ein Teil (1,8x1,8 m) zu ist, mit Türe, worin sich Rasenmäher und Gartengeräte befinden. Der Abstellraum samt Sitzplatz nebendran existiert heute schon, aber nun soll das ganze überdacht werden.
    Das heißt, wenn es weniger wie 40 m³ wären, dann wäre es genehmigungsfrei? Es ist doch aber gar nicht ganz zu, sondern nach vorne und die halbe Seite offen, so wie ein Terrassendach.
  5. steht,

    im § 2 Abs. 2 LBOAbk.
    (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
    Da ist nichts mit "Seiten offen" oder "vorne offen"! Wenn Deckel (Dach) drauf, dann Gebäude!
  6. Was zählt dann?

    Gilt dann die Dachfläche als Gebäude? Oder die Grundfläche wo die Pfosten stehen? Dann könnte man ja die Pfosten weiter rein setzen, käme damit unter 40 m³ und dann wäre es ein genehmigunsfreies Gebäude? Oben soll ein Solardach drauf, da wäre je größer desto besser.
    Wie ist denn das mit den Abstandsflächen (siehe meine Frage weiter oben)?
  7. Bis

    60 cm Dachüberstand werden i.A. verbachlässigt, aber die Pfosten so wiet nach innen versetzen, funzt nicht! Netter Versuch, aber wenn die Pfosten zu weit "innen" stehen, dann wird der Dachüberstand mitgerechnet!
    Abstandsflächen fallen unter § 6 LBOAbk.
    § 6
    Abstandsflächen in Sonderfällen
    (1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:

    2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m².
    und
    Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht
    überschreiten.
    Gruß

  8. Soweit wollen wir ja gar nicht

    die Pfosten nach innen stellen. Geplant wären ca. 20 cm Dachüberstand gewesen, wenn es jetzt eben 50 cm werden dann müsste es ja funktionieren.
    Den Absatz mit den Abstandsflächen in der LBOAbk. habe ich gelesen, aber nicht wirklich kapiert ... Wenn ich das Ding jetzt auf die Grenze setze, dann muss ich ringsum aufpassen, dass die 15 m nicht überschritten werden. Wenn ich aber 0,5 m Abstand halte (bei 1,8 m Wandhöhe?) habe ich dann Abstand oder nicht? Oder wie groß müsste der Abstand zur Grenze dann sein?
  9. An

    einer Grenze max. 9 m Länge und 25 m² Fläche, an allen Grenzen (zusammen) jedoch nicht mehr als 15 m Länge.
    Wenn die Maße eingehalten werden KANN auf die Grenze gebaut werden. Wenn die Maße eingehalten werden und man will einen Abstand einhalten, dann mind. 0,5 m (um keine Schmutzecke zu schaffen) Abstand zur Grenze.
    Wenn die Maße NICHT eingehalten werden können, dann 2,5 m Abstand => § 5 LBO
  10. Bei den Abmessungen

    6,5x4,5x2,5 sind das über 70 m³. Das geht nur mit Genehmigung!
  11. Soweit wollen wir ja gar nicht

    die Pfosten nach innen stellen. Geplant wären ca. 20 cm Dachüberstand gewesen, wenn es jetzt eben 50 cm werden dann müsste es ja funktionieren.
    Den Absatz mit den Abstandsflächen in der LBOAbk. habe ich gelesen, aber nicht wirklich kapiert ... Wenn ich das Ding jetzt auf die Grenze setze, dann muss ich ringsum aufpassen, dass die 15 m nicht überschritten werden. Wenn ich aber 0,5 m Abstand halte (bei 1,8 m Wandhöhe?) habe ich dann Abstand oder nicht? Oder wie groß müsste der Abstand zur Grenze dann sein?
  12. Uups,

    nun kam mein Beitrag doppelt rein.
    Also müssen wir einen Bauantrag stellen ...
    Danke nochmal für die Ausführungen, jetzt habe ich's glaube ich auch kapiert ;-)
  13. <<< Wenn ich das Ding jetzt auf die Grenze setze, dann muss ich ringsum aufpassen, dass die 15 m nicht überschritten werden. Wenn ich aber 0,5 m Abstand halte (bei 1,8 m Wandhöhe?) habe ich dann Abstand oder nicht? Oder wie groß müsste der Abstand zur Grenze dann sein? >>>

    <<< Wenn ich das Ding jetzt auf die Grenze setze, dann muss ich ringsum aufpassen, dass die 15 m nicht überschritten werden. Wenn ich aber 0,5 m Abstand halte (bei 1,8 m Wandhöhe?) habe ich dann Abstand oder nicht? Oder wie groß müsste der Abstand zur Grenze dann sein? >>>
    Bis 2,51 m Grenzabstand müssen sie auf die 9 m und 15 m einhalten. Mit den Abmessungen dürfen Sie Auf die Grenze oder von 0,5 m bis 2,50 m Abstand halten. Abstand 0,0 m-0,5 m gibt es nicht.

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