Baulasten nach LBO NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baulasten nach LBO NRW

Im Zuge einer Grundstücksteilung wird die bisher freistehende 12 m
lange Garage zur Grenzgarage mit einem 0,50 m Dachüberstand. Zur Realisierung der Grundstücksteilung soll für die letzten 3 m der Garage eine Abstandflächenbaulast begründet werden, sowie für den Dachüberstand eine Duldungsbaulast eingetragen werden. Baulastgeber und Baulastnehmer sind der selbe Eigentümer und giben somit auch die Zustimmung zur Eintragung der Baulast. Meine Frage lautet, kann ich auch nur für die über 9 m hinausgehende Länge der Garage eine Baulast begründen oder muss ich für die gesamte Länge von 12 m eine Baulast beantragen. Hat der Eigentümer einen Rechtsanspruch zur Eintragung einer Baulast gegenüber der Gemeinde?
  • Name:
  • Vermceb
  1. Hinsichtlich der Frage,

    ob für die gesamte Garagenlänge oder nur für den die 9 m überschreitenden Teileine Baulast gefordert wird, empfehle ich ein Gespräch mit dem zuständigen Bauamt.
    Den Grenzüberbau durch den Dachüberstand wird man nicht über eine Baulast regeln können, da dieser Überbau nicht öffentliches, sondern privates Recht berührt.
    Hier wird m.E. eine Grunddienstbarkeit einzutragen sein.
    Einen Anspruch auf Eintragung hat der Eigentümer des neuen (unbelasteten) Grundstücks nicht. Es bedarf der Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks.
    Sind beide Eigentümer identisch, dürfte das das kleinste Problem sein.
  2. nur für den über 9 m hinausgehenden Teil

    Ich meine, ich habe in Dienstbesprechungsprotokollen der Bauämter mit dem Bauministerium NRW etwas zu dieser Problematik gelesen.
    Demnach ist die Baulast nur für den die 9 m überschreitenden Teil einzutragen. Leider kam es bei mir in einem Fall schon vor, dass ein örtliches Bauamt dies nicht wusste und die Eintragung für die volle Garagenlänge verlangte. Für Sie ist aber von Interesse, dass die Baulastfläche so gering wie baurechtlich möglich eingetragen wird. Falls das Bauamt eine Baulast für die Gesamtlänge will, kann ich Ihnen evtl. entsprechende Fundstelle heraussuchen.
  3. Die

    Fundstelle würde mich auch interessieren H. Lott.
    Das örtl. Bauamt argumentiert z.B. so:
    Durch die Verlängerung über 9 m hinaus verliert die Garage insgesamt die Privilegierung "Grenzgarage", daher ist Baulast für volle Länge erforderlich.
  4. findet sich hier:

    In der Dienstbesprechung Jan/Feb 2007:
    "Auch für Garagen und Gebäude mit Abstellräumen können Abstandflächen durch Eintragung einer Baulast auf das Nachbargrundstück übernommen werden. Dabei ist auch eine Baulasteintragung für nur einen Teil des Gebäudes zulässig. Soweit eine solche Baulast eingetragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Maße von 9 m und 15 m in Abs. 11"
    In einer früheren Version von 2002 habe ich genau die gegenteilige Auffassung gelesen. Die neue Auffassung hängt wohl mit der letzten Änderung der BauO NRW zusammen.
    Hier das Dokument:

    Sie finden den Absatz auf S. 15


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