Maßstabsgetreue Zeichnung  -  Ausnahmen in der Zeichnung?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Maßstabsgetreue Zeichnung  -  Ausnahmen in der Zeichnung?

Einleitung in Stichworten:
  • Fertighaus mit individuellen Änderungen und Auswahl verschiedener Varianten im Ausbau
  • Vertragsabschluss und nachfolgende Baudurchsprache mit endgültiger Definition der Komponenten (z.B. Auswahl der Innentreppe)
  • Bestätigung durch Schriftsatz und nachfolgende Erstellung der Pläne in 1:100 für individuelle Änderungen
  • Architekt von Bauträger gestellt (Vertragsbestandteil)

Jetzt zum Fall: Die Treppe wurde von Hand in 1:100 mit 1 m Gesamtbreite eingetragen und in der CAD-Zeichnung nachfolgend entsprechend der Baudurchsprache auch 1:100 eingezeichnet.
Eingebaut wurden nur 90 cm, d.h. nutzbare Laufbreite 80 cm. Da es sich um eine 180 ° gewinkelte Treppe handelt, verläuft die Terppe um zwei Ecken.
In der mit Maßstab versehenen Zeichnung sind alle Maße mit Pfeilen zusätzlich angegeben außer der Treppe. Vor Gericht in einer Güteverhandlung meinte der Richter er fasse das so auf, dass alles in der Zeichnung im Maßstab sein soll außer der Treppe. Im Übrigen könne man aus dem Maßstab 1:100 kein Maß mit Lineal ausmessen und daraus Forderungen aufstellen. Um ihn von einer anderen Rechtsauslegung zu überzeugen, müsse mein Anwalt und ich ein entsprechendes bestehendes Urteil vorlegen. Für mich als Bauherr und Laie ist diese Feinheit in einer maßstabsgetreuen Zeichnung zu erkennen unmöglich. Insofern hatte ich auch nie die Chance mit dem Bauträger dieses Thema zu regeln, weil das Problem eigentlich nicht vorlag. Kann mir jemand helfen? Mein Anwalt weiß auch nicht mehr weiter.
PS: falls es von Bedeutung ist  -  es ist in Bayern

  • Name:
  • Peterle
  1. Und so richtig aufgefallen

    ist es wohl eigentlich erst beim Einzug
    und dem Möbeltransport nach oben?
    Oder wie kam es zum Rechtsstreit?
    Sie könnten den Treppengrundriss ja mal hier einstellen.
    Grüße
  2. ganz einfach.

    die Treppe ist nicht vermasst, andere Unterlagen oder eine Bestätigung der
    Vereinbarung gibt es nicht, also gibt es auch keinen Anspruch.
    Bauträger, ja? aha ... evtl. hätte über die Treppe noch vor kauf (Abnahme)
    dikutiert werden können  -  mit wieviel Erfolg, weiß niemand.
  3. Sie können ...

    Sie können nur auf Einhaltung von Regeln der Technik prüfen. Vertragsrechtlich scheint der Richter Recht zu haben. Dass es eine 1 m Breite sein sollte ist nicht dokumentiert: Also Treppe noch Mindestanforderungen.
    Nach DIN 18065 ist die nutzbare Treppenlaufbreite von 80 cm gerade ausreichend.

    Hätten Sie vor dem Prozess sachverständigen Rat eingeholt (bzw. hätte Ihr Anwalt Ihnen zur Hinzuziehung eines SV geraten), dann wäre Ihnen wohlmöglich der unerfolgreiche Prozess erspart geblieben.

  4. ja  -  aber ...

    Zunächst einmal vielen Dank für die schnellen Reaktionen.
    Aufgefallen ist mir das sofort nach Einbau. In dieser Woche war ich auf Geschäftsreise und konnte erst nach abgeschlossenem Einbau reagieren. Ich habe dies auch sofort dem Bauleiter angezeigt (sein spontaner Kommentar war: "Ich weiß nicht, warum die die Treppe nicht endlich richtig definieren ... ". Die erforderlich Klärung wurde auch in der Bauabnahme protokolliert.
    • Welchen Sinn macht denn eine maßstabsgetreue Zeichnung, die als Protokoll der Baudurchsprache galt (vorher gab es nur bemaßte Skizzen ohne Maßstabsangabe), wenn der Maßstab nicht zählt?
    • Der Architekt wurde ja vom Bauträger gestellt und seine Leistung ist Teil Kaufvertrages. Ist dann bei unklaren Situationen nicht im Zweifel der Bauträger in der Pflicht? Immerhin wird in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, dass die Holme des Treppengeländers mit 19 mm Rundstäben ausgestattet sind, d.h. doch, dass die Treppenbreite ganz bewusst bis zur Baudurchsprache offen gelassen wird. Nachdem scheinbar der Maßstab keine Aussagekraft hat, hatte ich als baurechtlicher Laie keine Chance zu erkennen, dass in diesem Punkt offensichtlich ein Missverständnis vorliegt.

    Ich füge noch den Bauplan (neutralisiert) und eine Draufsicht der Treppe als Foto bei. Auf dem Foto sieht man, dass durch diesen Unterschied ein großes Treppenauge entstand, das man in einer korrekten Skizze erkennen können hätte. Im übrigen ist das Treppenhaus exakt 226 cm breit, d.h. für eine 100 cm breite Treppe geplant (2x 3 cm Trittschallabstand, 2x 100 cm Treppe und 20 cm Treppenauge, wie auf dem Plan dargestellt). Mit 43 cm Treppenauge ist dies immerhin breiter als die Hälfte der nutzbaren Laufbreite.
    Vielleicht hat ja doch noch jemand ein verwertbare Idee. Ach ja, vor Gericht war das erst eine Güteverhandlung.
    Vielen Dank für alle Kommentare.
    Peterle

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "ja  -  aber ..." auf die Frage "Maßstabsgetreue Zeichnung  -  Ausnahmen in der Zeichnung?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
    • BAU.DE / BAU-Forum: 2. Bild zu Antwort "ja  -  aber ..." auf die Frage "Maßstabsgetreue Zeichnung  -  Ausnahmen in der Zeichnung?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
    • Name:
    • Peterle
  5. noch eine Anmerkung ...

    Auf dem Foto ist gut erkennbar, dass bei Transport von sperrigen Gegenständen genau diese fehlenden 10 cm von Bedeutung sind. Dieses Thema betrifft nämlich auch die Kellertreppe (als einzige Treppe  -  keine Außentreppe) und so musste ich beim Umzug schon einen Bauernschrank verschenken, weil er nicht über die Kellertreppe in den Keller gebracht werden konnte ...
  6. der

    hat's doch nur gut gemeint,
    der Treppenbauer, damit das Steigungsgeländer in der Mitte nicht so kurz wird.
    Wären Sie mal bei der Standard-Harfe geblieben!?
    Man hätte halt mal darüber sprechen müssen.
    Ich habe deshalb gerade jemanden erfolgreich von so einem Sonderwunsch (Mehrkosten) abgeraten,
    wobei da allerdings ein dafür übliches Maß von 2,01 m vorhanden war.
  7. das mag ja alles sein ...

    aber da bleibt für mich die Frage:
    Warum dann überhaupt ein Maßstab angegeben wird und warum die Ausnahme davon nicht explizit gekennzeichnet werden muss ...
    und:
    warum wird denn die Treppe im Zeitalter des CAD nicht so eingezeichnet, wie der Bauträger sie tatsächlich einbauen will?  -  dann hätte man nämlich die Chance gehabt darüber zu reden. Ursprünglich war übrigens eine Betontreppe mit 1 m Breite geplant, die ich dann aus Kostengründen gegen die Holzvariante (eigentlich preisgleich aber der Bodenbelag fällt dann ja weg) während der Baudurchsprache und endgültigen Vertragsspezifikation ersetzt habe.
  8. Bauantragspläne

    Es handelt sich um Bauantragspläne, die für das Genehmigungsverfahren erforderlich Angaben enthalten. Diese sind i.d.R. im Maßstab 1:100 zu erstellen und die Bauteile zu vermaßen. Als Vertragsgrundlage dienen diese Pläne in der Regel auch.
    Für die Bauausführung sind Bauantragspläne aber in der Regel nicht geeignet. Es sollten grundsätzlich Ausführungspläne gezeichnet werden. Im Massivbau übliche Ausführungspläne werden aber bei Bauträgern / Generalübernehmer / Generalunternehmern oft gar nicht angefertigt, sondern es wird nach Bauantragsplan gebaut, was manchmal zu solchen Folgen wie bei Ihrer Treppe führt. Letztendlich bleibt es aber dabei, dass Sie nur die Treppe auf Einhaltung mit den Regeln der Technik überprüfen können. Wenn das eingehalten ist werden sie kaum eine Vertragsabweichung nachweisen können.
    Übrigens scheint es sich nicht um ein "Fertighaus" zu handeln, da Sie von einer Betontreppe schrieben. Es handelt sich wohl um einen schlüsselfertigen Massivbau. Unter Fertighaus versteht man im Allgemeinen ein Haus, welches aus vorgefertigeten Holzrahmenwandtafeln gebaut wird.
  9. genau!

    Du kannst sicher davon ausgehen,
    dass der Bauträger und die Architektin genauso "überrascht" vom Ergebnis waren wie Du.
    Beide überlassen dem Treppenbauer die Ausführungsplanung und dabei kommt regelmäßig was anderes bei raus.
    Eben die jeweilige Handschrift und Vorlieben des Handwerkers.
    Der hätte die Treppe bestimmt auch ohne Aufpreis 10 cm breiter gebaut, wenn ihm das einer gesagt hätte. Zu Gunsten eines harmonischen Handlaufes hat er sich aber so entschieden.
  10. Wie sagen Richter so schön:

    Wenn explizit nicht anderes vereinbart, gilt das "Übliche" als vereinbart.
    Das ist in Ihrem Fall eine normgerechte Treppe, und bei der reichen in Einfamilienhaus nun mal 80 cm nutzbare Breite aus.
    Das wird schwierig, es sein denn, Sie können die Absprachen bzgl. der Treppenbreite 1,00 m beweisen. E-Mails, vermaßte Skizzen etc.
  11. klasse :)

    "warum wird denn die Treppe im Zeitalter des CAD nicht so eingezeichnet, wie
    der Bauträger sie tatsächlich einbauen will? "
    wer sagt denn, dass nicht genau das der Fall war? ;)
    ein Schelm, wer, global und sowieso, schlechtes denkt ...
  12. das mag ja alles sein ...

    aber da bleibt für mich die Frage:
    Warum dann überhaupt ein Maßstab angegeben wird und warum die Ausnahme davon nicht explizit gekennzeichnet werden muss ...
    und:
    warum wird denn die Treppe im Zeitalter des CAD nicht so eingezeichnet, wie der Bauträger sie tatsächlich einbauen will?  -  dann hätte man nämlich die Chance gehabt darüber zu reden. Ursprünglich war übrigens eine Betontreppe mit 1 m Breite geplant, die ich dann aus Kostengründen gegen die Holzvariante (eigentlich preisgleich aber der Bodenbelag fällt dann ja weg) während der Baudurchsprache und endgültigen Vertragsspezifikation ersetzt habe.
  13. @ M. Filusch

    Kann es sein, dass Sie den Fall kennen und direkt involviert sind? Sie schreiben von einer ArchitektIN  -  ich ganz neutral von einem Architekten. Scheinbar wissen Sie auch ganz genau wer wem welche Aufgaben überlässt. Da bekomme ich ja jetzt noch Gänsehaut, wenn man die Ausführung dem Treppenbauer überlässt. Ich denke diese Vorgehensweise leistet sich nicht jeder Bauträger.
    Im Übrigen wurde bei meiner Schwester von einem anderen Bauträger exakt so eine Treppe, wie im Plan gezeichnet, eingebaut und daran ist überhaupt nichts zu steil oder komisch. Im Gegenteil  -  das gesamte Treppenhaus wirkt großzügiger und das war auch der Auslöser, warum mir falsche Breite sofort aufgefallen ist.
    Ich danke jedenfalls allen Kommentatoren.
  14. Zeichnung ...

    Als ich Ihre Zeichnung gesehen habe, habe ich auch erst überlegt, ob das von einem Generalunternehmer ist, den ich kenne. Aber vermutlich dann doch nicht. Diese Blätter aus den Bauanträgen der Generalunternehmer/GÜs sehen alle irgendwie gleich aus, es wechseln nur die Unterschriften der Entwurfsverfasser.
    Ich verstehe genau, was Sie meinen. Die Zeichnung ist mit CAD gefertigt und Sie können mit dem Zentimetermaßstab genau 10 mm Treppenlaufbreite inkl. Geländer messen, was 1,00 m entspricht, also ca. 90 cm nutzbare Laufbreite. Nun geht es darum, wie verbindlich das ist
    Warum ein Maßstab angegeben ist, habe ich Ihnen schon beantwortet: Es ist für Bauantragspläne in der Bauordnung/Bauvorlagenverordnung so vorgesehen. Die dargestellte Treppe ist aber erstmal nur ein Symbol. Wie Sie selbst sagen, war erstmal Beton vorgesehen. Nun ist es Holz. Es hätte auch Stahl sein können. Das steht ja auch nicht in den Bauvorlagen, weil es das Bauamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren für eine Treppe innerhalb einer Wohneinheit nun mal nicht interessiert. Wenn man sogar davon ausgeht, dass die dargestellte Treppe als Beton angedacht war, dann kann man sogar davon ausgehen, dass eine Holzwangentreppe maßlich anders aufgeteilt wird. Die Wangen nehmen Platz weg, es verbleibt etwas Luft zur Wand, ein so enges Treppenauge funktioniert möglicherweise nicht mit einer Wangentreppe etc. Die Gegenseite könnte also argumentieren, dass das alles Dinge sind, die mit der Änderung von Beton auf Holz einhergehen und wegen der Änderung die Werkplanung des Treppenbauers zwangsläufig anders aussehen als der Bauantragsplan, der eine unvermaßte Betontreppe darstellt. Also mit einem Urteil nur zu Ihren Gunsten vermute ich, wird es nicht. Fragen Sie Ihren RA, ob die Taktik in Richtung eines Vergleichs gehen sollte, um wenigstens noch etwas rauszuholen. Oder eben wie, schon gesagt, sie müssen Abweichungen von Regeln der Technik finden und diese bemängeln.
  15. nein,

    natürlich bin ich nicht involviert.
    Dann würden wir uns ja sicher auch kennen.
    Ich versuche Ihnen hier gerade zu helfen, ...
    Weil ich die Probleme aus den Fragestellungen hier meist sehr gut nachvollziehen kann,
    traue ich mich manchmal, so relativ direkt zu formulieren.
    Hatten Sie denn dem Bauträger ein Foto von der Treppe Ihrer Schwester vorgelegt?
    Grüße aus Erfurt
  16. Nichts für Ungut, Herr Filusch ...

    Nichts für Ungut, Herr Filusch das war nur so ein spontaner Eindruck. Vom Bauträger wurde auch nie bestritten, dass die Treppe so ausführbar wäre  -  im Gegenteil, es wurde sogar bestätigt, dass die breitere Treppe nicht teurer gewesen wäre.
    Grundsätzlich war ich ja mit meinem Bauträger sehr zufrieden  -  umso trauriger ist es, dass man im Rahmen des Services und Kundenzufriedenheit auf keine Kulanzlösung eingeht.
    Peterle

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