Eine Frage zu einem Altbauverkauf, bei dem nicht ...
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Eine Frage zu einem Altbauverkauf, bei dem nicht ...

Eine Frage zu einem Altbauverkauf, bei dem nicht klar ist, ob das DGAbk. und ein Anbau als Wohnräume genehmigt sind.
Kürzlich wurde der Einheitswert des Hauses neu bestimmt, da der Mietrechtwert aus dem Jahr 196er Jahren wohl nicht mehr den heutigen Ausstattungsmerkmalen entspricht (Heizung, Bäder etc, ) also eine Routineangelegenheit, die mit dem Verkauf nichts zu tun hat. Das hatte zur Folge, dass die Grundsteuer gestiegen ist (aber immer noch im Rahmen).
Jetzt habe ich bemerkt, dass auf dem dazugehörigen "Vorbogen zur Ermittlung der Jahresrohmiete (bezogen auf Mitte der 1960er Jahre!) 166 Qm Wohnfläche vermerkt sind, also ca. 18 weniger als heute vorhanden. Gleichzeitig ist davon die Rede: "Die Wohnfläche wurde gem. § 43 u 44 II BVO um 10 % gekürzt.
Was kann man daraus schließen? Handelt es sich bei den gekürzten 10 % um die m², mit denen ich insgesamt auf die heute (und laut Vorinhaber seit Jahrzehnten) zur Verfügung stehende Wohnfläche komme? Das würde dann ja womöglich bedeuten, dass die gesamte Wohnfläche "offiziell" ist (inklusive DG und Anbau).
Oder beziehen sich die 10 % auf Schrägen im DG und Ähnliches?
Ich habe große Angst, beim Amt "schlafende Hunde" zu wecken, wenn ich die Bauunterlagen einsehen möchte ... Wenn ich da auf einen "Kontrolletti" stoße ...
Weiter unten habe ich die zitierten § aus der BVO der kopiert ...
Freue mich sehr über Rückmeldungen!
LG aus NRW
§ 43 Berechnung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.
(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen.
(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze.
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmeter haben,
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist.
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen.
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.
§ 44 Anrechenbare Grundfläche
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen
1. voll
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
2. zur Hälfte
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen;
3. nicht
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zu Hälfte angerechnet werden.
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung,
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.
  1. nehme an, es ist die Fortsetzung der Frage 4760

    Beim Finanzamt können Sie bedenkenlos die Berechnungsgrundlagen erfragen bzw. einsehen.
    Dort sehen Sie auch, ob die unklaren Gebäudeteile enthalten sind.
    Wenn ja, dann lassen Sie Kopien machen, wenn nein dann prüfen Sie die nachträgliche Legalisierung.
    Verkaufen Sie nur etwas, wenn es klar und dokumentiert ist.
    Gruß

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