Grenzbebauung öffnet Tür und Tor
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grenzbebauung öffnet Tür und Tor

Liebe Mitleser, wir  -  A  -  wohnen in Hessen in einem netten Häusergebiet, etliche Häuser gruppieren sich um viel Garten, viele Gärten sind nur getrennt durch wenig sichtbare Zäune. Mein Nachbar  -  B  -  möchte nun eine Gartenhütte auf Grenzbebauung errichten und benötigt mein Einverständnis (wegen gemeinsamen halben Flurstücken). Ich aber genieße dieses Open Garden Gefühl und habe Bedenken, wenn der Grenzbebaut, dass die Nachbarn C und evtl. D eben ohne Genehmigung (unsere braucht es nicht) an seine Grenzbebauung "kilometerweise" anbauen und der Open Garden wegfällt. Also wenn B 2,10 x3,70 grenzbebaut, können C und D diese Grenzbebauung für wieviel Meter ihrer eigenen  -  neuen  -  Bebauung nutzen? Denn ohne Genehmigung darf man auf die Grenze bauen, wenn bereits auf der Gegenseite (also bei B) eine Grenzbebauung vorhanden ist. Dann habe ich da plötzlich 2x15 m Fort Knox vor der Nase? Das ist meine Befürchtung, wenn ich der Gartenhütte zustimme. Gibt es eine elegante nachbarschaftliche Lösung  -  man spricht nicht viel miteinander ... Danke für eure Antworten
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  • Xpistiva
  1. genehmigungsfreie Bauvorhaben

    In Hessen gibt es einen Anhang zur Bauordnung HBO mit genehmigungsfreien Vorhaben.
    Genehmigungsfrei bedeutet, Sie zeigen der örtlichen Gemeinde mit Lageplan und Bauplan das Vorhaben an und erhalten eine Bestätigung mit dem Inhalt, dass kein Genehmigungsverfahren verlangt wird.
    Erst jetzt können Sie oder jeder Andere solche Vorhaben verwirklichen.
    Eventuell kann aber auch ein Bebauungsplan davon abweichen.
    Die entfernten Grundstücke gehen Sie sowieso nichts an.
    Wenn Sie mit einem Nachbarn sogenannte "Drittrechte" haben, geht nichts ohne Ihre Zustimmung, aber auch nur dann.
    Auch die maximale Länge von Grenzbebauungen sind in der HBO festgelegt und gelten immer für das bezogene Grundstück.
    Ihre Bedenken halte ich damit für überzogen, Sie können anderen Grundstückseigentümern nicht ihren Willen aufzwingen.
    Gruß
  2. Grenzbebauung öffnet Tür und Tor

    Lieber Herr Klaus,
    herzlichen Dank für ihre Antwort. Wenn man hier so die Beiträge liest, kann man wohl nicht vorsichtig sprich überzogen genug sein. Habe ich Sie also recht verstanden, dass die Nachbarn C und D die von mir genehmigte Grenzbebauung bei Nachbar B in Form einer Gartenhütte (2,1x3,7) nicht nutzen können, um kilometerlang sprich 9bis15 m bei sich genehmigungsfrei Grenzzubebauen? Das wäre sehr schön. Grüße
    • Name:
    • Xpistiva
  3. nein

    Die Grenzbebauungen der Nachbarn C und D haben nichts mit ihrer Genehmigung oder Ablehnung zu tun.
    Es ist einzig die Sache der örtlichen Baubehörde, dort eine genehmigungsfreie Grenzbebauung zu gestatten.
    Den Fingerzeig "dort steht was, ich darf das auch" gibt es nur, wenn es bei einer Ermessensentscheidung um die "Ortsüblichkeit" geht, ansonsten gilt immer das Baurecht.
    Gruß
  4. Gartenhütte nur mit Baugenehmigung?

    Liebe Mitleser, mein Nachbar wünscht nun meine Zustimmung nach § 62HBO für seine Gartenhütte: "Der Bauherr plant auf seinem vorgenannten Grundstück die Errichtung einer Gartenhütte entlang der zum Nachbarn gelegenen Grundstücksgrenze. Der Bauherr beabsichtigt eine sog. Abweichung nach § 63 Abs. 2,3 HBO von den nach § 55 HBO genehmigungsfreien baulichen Anlagen durch Überschreitung von Grenzen gem. § 6 Abs. 10 Nr. 4 HBO. " Verstehe ich es richtig, weil die Hütte zu groß ausfallen soll (8,5x3,7, Höhe 2,3) UND/ODER er meine Grundstücksgrenze/Abstandsflächen überschreitet, braucht er für das Bauen seiner Hütte auf jeden Fall eine Baugenehmigung!?! Also das Vorhaben ist nicht Baugenehmigungsfrei? Über eine Antwort wäre ich dankbar. Liebe Grüße
  5. Es ist die Grenzwandfläche, wo es hakt ...

    Aus Ihrem letzten Beitrag entnehme ich, dass es eine Überschreitung der zulässigen Grenzwandfläche gemäß § 10 (4) HBO sein soll.
    § 10 (4) HBO lautet:
    "Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig ... ein untergeordnetes Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5 m² grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche für Abstellzwecke, "
    Das bedeutet: Wäre die Hütte etwas kleiner, bräuchte der Nachbar Ihre Zustimmung wohlmöglich gar nicht. Er will halt etwas mehr Grenzwandfläche bauen. Wenn ich Sie richtig verstehe, beträgt die geplante Grenzwandfläche Länge 3,70 m * Höhe 2,30 m, also 8,51 m². Es scheint also nur darum zu gehen. Dies ist Ihre Entscheidung. Wenn Sie nicht zustimmen, dann haben Sie halt Ärger mit dem Nachbarn und er baut trotzdem, nur halt etwas kleiner, z.B. 2,17*2,30 m = 5,00 m² Grenzwandfläche.
    Was C und D bauen dürfen oder nicht hängt von Ihrer Entscheidung vermutlich nicht ab. C und D dürfen sicherlich Grenzbebauungen im Rahmen der Bauordnung und eines etwaigen Bebauungsplans bauen, ohne dass Sie damit etwas zu tun haben.
    Wenn Sie nicht zustimmen wollen, achten Sie darauf, dass Sie Ihre Einwände innerhalb von 2 Wochen vorbringen. So wie ich die Bauordnung lese, kann das Bauamt nach Ablauf von 2 Wochen auch ohne Ihre Zustimmung die Abweichung erteilen.
    Gruß
  6. Gartenhütte mit Baugenehmigung

    Danke für ihre Antwort. Also, ich habe jetzt verstanden, dass zum einen seine Hütte sowieso zu groß ist 2,10x3,70 (da größer als 5 m² Wandfläche). Und zweitens hält er Abstandsflächen nicht ein, wofür er meine Zustimmung benötigt. Sozusagen ist sein Abstand auf meinem Grundstück. Und deshalb braucht er trotzdem eine Baugenehmigung; die Hütte ist damit nicht genehmigungsfrei. JA, Richtig so?
    Mindert dies auch ggfs. meinen Grundstückswert? Denn in der Großstadt zählt schon jeder QM; wir haben keine 1000 m² Grundstücke, sondern eher RHs mit handtuchgroßem Garten.
  7. keine Abstandflächenübernahme

    Wenn ich Ihren Beitrag unter Nr. 4 richtig lese, dann geht es nicht um eine Abstandflächenübernahme (sprich: Baulast) auf Ihr Grundstück, sondern um ein ansonsten genehmigungsfreies Gartenhaus, welches nur eine Bedingung nicht erfüllt, und zwar die maximal zulässige Grenzwandfläche. Dafür kann eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden, wozu Ihre Zustimmung benötigt wird. Eine Abstandsflächenübernahme per Baulast würde ich auch auf keinen Fall machen, nicht für eine Gartenhütte. Da sollten Sie sich vergewissern, was das Bauamt will.
    Wenn Sie die Zustimmung verweigern können Sie die Grenzbebauung mit einem Abstellraum dennoch nicht verhindern. Der Nachbar muss halt nur auf das zulässige Maß verkleinern. Ich an Ihrer Stelle würde die Abweichung zulassen, sofern sichergestellt ist, dass damit nicht auch eine Abstandflächenübernahme einhergeht. Denn wie schon gesagt: Ohnehin zulässige Grenzgebäude können Sie nicht verhindern.
  8. 2. Bedingung Abstandsflächen

    Es erfüllt zwei Bedingungen nicht  -  so meine ich es verstanden zu haben! Ich beziehe mich NUR auf den Beitrag Nr. 4: Der Bauherr beabsichtigt eine sog. Abweichung nach § 63 Abs. 2,3 HBO von den nach § 55 HBO genehmigungsfreien baulichen Anlagen  -  INSBESONDERE AUF diese FOLGENDE Formulierung  -  durch Überschreitung von Grenzen gem. § 6 Abs. 10 Nr. 4 HBO. "
    Also: 1. Bedingung: Die Hütte ist zu groß, deshalb ist sie erstmal NICHT Baugenehmigungsfrei, und weil sie zu groß ist UND sich auf unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze bzw. in der Nähe davon befindet, Bedingung 2, überschreitet sie meine Grenze/die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 10 Nr. 4 HBO  -  eben diese üblichen 3 m zur Grundstücksgrenze. Braucht es für die 2. Bedingung eine Baugenehmigung oder nur meine Zustimmung weil er mit dem nichteingehaltenen Abstand sich sozusagen auf meinem Grundstück befindet? Das wollte ich jetzt wissen. Meinen Sie das dann auch mit Abstandsflächenübernahme?
  9. Nein, die..

    Nein, die 2. Bedingung ergibt sich nicht aus dem Text. Es ist nur von § 10 (4) die Rede, das ist nur die Begrenzung auf 5 m² Grenzwandfläche.
    Es könnte möglich sein, dass per Abweichungsgenehmigung die Grenzwandfläche eines Abstellraums größer als 5 m² sein darf, und der Abstellraum dennoch keine Abstandflächen auslöst, wenn es sich um nur ein solches Gebäude pro Baugrundstück handelt und die letzte Bedingung von § 10 eingehalten wird: "Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 12 m nicht überschreiten. "
    Würde das Gebäude Abstandflächen auslösen, dann müssten diese ja per Baulast auf Ihr Grundstück übernommen werden, damit es als Grenzbau ausgeführt werden dürfte. Das geht aber in Hessen nicht über so eine Nachbarzustimmung, sondern über eine öffentlich-rechtliche Sicherung, die sog. Baulast, siehe § 7 und 75 HBO. Dazu müssten Sie aber mit Personalausweis beim Bauamt erscheinen und dort eine Unterschrift leisten, damit die Baulast eingetragen wird. Ich nehme an, eine Einladung zu so einem Vorgang liegt Ihnen nicht vor, daher gehe ich davon aus, dass es mit einer Abdstandflächenübernahme nichts zu tun hat. Der zu große Abstellraum soll also nur per Abweichung als ansonsten zulässiges Grenzgebäude genehmigt werden.
    Aber da Sie eine so defizile Frage stellen, Grenze ich meine Antwort natürlich etwas ein: Gewissheit darüber müssen Sie sich im Rahmen einer Rechtsberatung holen, bei einem Fachanwalt, der sich gut mit der HBO auskennt.
    Gruß
  10. Nachtrag: Ist aber kein genehmigungsfreies BV

    Wer tritt denn mit diesem vorformulierten Text aus Beitrag 4 an Sie heran:
    Ist das der Nachbar selbst,
    oder hat ein Fachmann den Text verfasst,
    oder kommt das vom Bauamt?
    Weil in der Tat ja die Bedingungen der Anlage 2 der HBO, in der die genehmigungsfreien Bauvorhaben beschrieben sind, nicht erfüllt sind. Dort ist u.A. die Rede von Gebäuden mit nicht mehr als 30 m³ Rauminhalt, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Das geplante Gebäude wird mit den beschrieben Maßen aber um die 70 m³ haben, daher muss ein Bauantrag gestellt werden. Die Maßangabe von 3,7*8,5 Grundfläche hatte ich überlesen.
    Der Verfasser des Textes aus Beitrag 4 befindet sich offensichtlich im Irrtum über das anzuwendende Verfahren, oder er ist sich sogar sehr bewusst darüber. Ist nur meine Vermutung: Er weiß, dass ein Bauantrag gestellt werden muss und evtl. ist ihm schon jetzt klar, dass dieser wegen der Größe des geplanten Gartenhauses ohnehin nicht genehmigt wird. Also will er schwarz bauen und durch Ihre Unterzeichnung einer nicht offiziellen Nachbarzustimmung will er Sie von Nachfragen beim Bauamt abhalten, die sein Vorhaben auffliegen lassen könnten.
    Sagen Sie dem Nachbarn einfach, dass sich die Erklärung auf ein falsches Verfahren bezieht und er sich erstmal beim Bauamt nach der Genehmigungsfähigkeit erkundigen soll. Evtl. hat der Falls sich dann schnell erledigt.

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