Baugenehmigung fraglich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baugenehmigung fraglich

Hallo,
ich habe mal eine ganz wichtige Frage:
Ich möchte gerne ein Wochenendhaus bauen. Dieses Haus wollen wir gemeinsam mit meinen Eltern, meinen Großeltern sowie meinem Schwager, meiner Schwägerin und deren Kind nutzen. Da wir uns alle an den Baukosten beteiligen werden, wird ein Neubau auch kein Problem.
Da wir aber in einem Außenbereich ohne Bebauungsplan bauen wollen, wo bisher ein Bungalow (Altbestand mit bebauten 80 m²) und ein Nebengebäude (Altbestand mit bebauten 40 m²) steht, welche wir beide abreißen werden, haben wir arge Zweifel, ob wir mit unseren geplanten 170 m² durchkommen werden.
Nun kam die große Überraschung: Unser Vorbescheid, in dem wir abfragten, ob unser Vorhaben zulässig sei, wurde positiv bewertet. Voller Euphorie haben wir uns also an unsere Baufirma gewandt, die unserer Freude einen ordentlichen Dämpfer verpasst hat. Denn die Naturschutzbehörde wird im Rahmen einer Voranfrage wohl nur allgemein gehört und hat wohl  -  so wurde uns gesagt  -  im Genehmigungsverfahren ein Veto.
Bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich DÜRFEN wir unsere 170 m² bauen. Wenn nun aber die Naturschutzbehörde quer schlägt  -  kann dann alles an dieser Behörde scheitern? Ich möchte ausdrücklich betonen: Es stehen keine Bäume im Weg, wir vermeiden Wege jeglicher Art, unterbauen keine Baumkronen und haben ein Grundstück von über 3000 m² Grundfläche.
BITTE, BITTE gebt mir eure Einschätzung! Im Vorfeld ganz herzlichen Dank!
  1. Altbestand? Außenbereich? Wochenendgebiet?

    Erst einmal ist die Frage wichtig, ob für die alten Gebäude eine Baugenehmigung vorliegt und welche Baugesetze für das Gebiet gelten.
    170 m² ist kein Wochenendhaus, sondern eine Villa.
    Eine Genehmigung wird in der Nachbarschaft weitere Gebäude entstehen lassen, dem wird die Naturschutzbehörde einen Riegel vorschieben.
    Wichtig wäre auch, ob das Grundstück im Waldgebiet liegt.
    Vergessen Sie beim Wald die Bäume.
    Ein Wald ist ein Gebiet auf der Karte und besteht aus Wiesen, Lichtungen, Schonungen, Wegen, Äckern und manchmal auch aus Bäumen.
    Bei einer ordentlichen Verwaltungstätigkeit hätte der Hinweis auf die einschränkende Vorschriften der Naturschutzbehörde bei dem Vorbescheid enthalten sein sollen.
    Deshalb auf keine Fall legale Gebäude abreißen, bevor eine neue
    und rechtskräftige Baugenehmigung vorliegt.
    Es wäre doch ein genialer Trick der Baubehörde, wenn Sie in der Euphorie des genehmigten Vorbescheides den Bestand abreißen und man Ihnen dann durch die Naturschutzbehörde den Neubau verweigert.
    Schwups wäre eine lästige Bebauung im Außenbereich beseitigt!
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Die Größendiskussion führe ich mit den zuständigen Behörden ...

    Die Größendiskussion führe ich mit den zuständigen Behörden schon ewig. Da wir dieses Haus aber mit 3 Familien nutzen wollen (meist auch zeitgleich), brauchen wir diese Fläche, damit jeder sein eigenes Schlafzimmer bekommt. Dann planen wir eine offene Küche mit Wohnbereich als Aufenthaltsraum ... Ich könnte die Wände hoch gehen, wenn immer alle irgendwelche Verdächtigungen gegen mich aufbauen ...
    Hier ist kein Waldgebiet ringsum UND nur wir haben ein solch großes Grundstück. Auf der Fläche, die wir hier haben, stehen woanders 12  -  16 Wochenendhäuser ... Und die haben alle unterschiedliche Eigentümer ...
  3. machen Sie es wie die ...

    Bauen Sie schwarz mit hinterzogenen Steuern gegen das Naturschutzgesetz mit Großgaragen für Ihre SUV's und wenn das 4 Wochen unentdeckt ist behaupten Sie einen Altbestand mit Bestandsschutz ... aber fragen hier nicht um Rat.
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Bauvoranfrage

    ... es ist eben nur eine unverbindliche Voranfrage und es besteht kein Anspruch auf definitive Bewilligung. Das steht wahrscheinlich sogar irgendwo im Vorbescheid drin. Es antwortet nur die Behörde, die gefragt wurde.
    Seien Sie froh, dass der Bauunternehmer Sie gebremst hat. Wenn Sie dem Unternehmer ungeeigneten Baugrund zuweisen  -  weil z.B. die Bewilligung dann doch nicht erteilt wird, da andere Ämter nicht einverstanden sind  -  haben Sie ein Problem.
    Also erst rechtskräftige Bewilligung einholen, dann weiter.
    Zur Begriffsklärung: Wenn eine Behörde ein Gesuch ablehnt, dann begründet sie das und dieser Bescheid kann angefochten werden. Die schlagen nicht quer, die tun, wofür sie da sind. Da alle Zonenpläne usw. öffentlich einsehbar sind, können Sie die Pläne und die dazugehörigen Reglemente einsehen oder die gleiche Voranfrage auch noch an diese Behörde schicken.
  5. Aber ganz ehrlich ...

    Aber ganz ehrlich wenn dann doch keiner so richtig was entscheiden kann, muss und daran noch nicht mal gebunden ist  -  warum Stelle ich dann so eine Voranfrage (was nicht meine Idee war)?!?
    Dass ich in einem Wochenendhausgebiet nur ein Wochenendhaus errichten kann, ist nach FNP klar. Da aber das gute deutsche Recht bei keinem Bebauungsplan und Außenbereich nicht mal knallhart sagt "Privatnutzung" ist in dem Fall nur bis XX m² erlaubt, Altbauten haben Bestandsschutz  -  das ist irgendwie traurig.
    Und genau so ist es mit allen anderen Regeln wie Naturschutz etc. leider auch. Ich muss doch nicht Baurecht studiert haben, um mein eigenes Haus zu bauen. Oder doch?!?
  6. Bauvoranfrage nicht unverbindlich

    Hallo,
    so wie Herr Paulsen es schreibt, eine "unverbindliche Voranfrage", ist eine Bauvoranfrage ja nicht. Es ist so, dass über alles das, was in der Bauvoranfrage gefragt wurde und was positiv beschieden wurde, später auch eine Genehmigung erteilt werden muss. Wird diese Genehmigung später verweigert, weil irgendetwas übersehen wurde, tritt evtl. Amtshaftung ein.
    Wenn Sie eine sachkundige Antwort haben wollen, müssen Sie schon einen sachkundigen Planer (bauvorlageberechtigten Architekten / Ingenieur) haben, der sich die Unterlagen anschaut. Es kommt darauf an, was Sie alles als Bauvoranfrage eingereicht haben, und was genau als Antwort zurückgekommen ist. Da kommt es auf jedes einzelne Wort an. Ohne alle Unterlagen zu kennen, kann man Ihnen hier nicht weiterhelfen.
    Im Außenbereich gem § 35 BauGB dürfen Sie z.B. ein zulässigerweise errichtetes Wohnhaus auf ein Gebäude mit 2 angemessenen Wohneinheiten erweitern. Ich kann mir vorstellen, dass der positve Bauvorbescheid auf die Erweiterung abzielt, nicht auf Abriss und Neubau. Aber wie schon gesagt: Man muss alle Unterlagen kennen, um dazu was sagen zu können.
    Ist denn ein Planer involviert, wer hat die Bauvoranfrage angefertigt?
  7. Leider ...

    Leider haben wir eine Baufirma, die die Bauvoranfrage gefertigt hat und die momentan  -  wie ich durch andere ortsansässige Firmen erfahren habe  -  kurz vor der Insolvenz steht. Die brauchen gerade jeden €. Darum nehmen die meine Bedenken überhaupt nicht ernst, wollen sofort, dass ich den Werksvertrag für das Haus unterschreibe und in die Baugenehmigung gehe. Wenn das so ohne weiteres Aussicht auf Erfolg hat, würde ich es auch machen. Aber so einfach sehe ich die Sache nicht und ich wüsste nicht auf die Schnelle, wo ich das Haus dann alternativ hinsetze, wenn nicht auf dieses Grundstück hier ...
  8. Undurchsichtig

    Im Eingangsbeitrag schrieben Sie, dass Sie sich Aufgrund des Bauvorbescheids erst an die Firma gewandt haben, und die Firma Ihre Erwartungen gebremst hat. Nun schreiben Sie, dass die Firma die Bauvoranfrage gefertigt hat und nun versucht das Vorhaben voran zu treiben.
    Wenn Sie die eingereichten Unterlagen und den bisher mit dem Bauamt gelaufenen Schriftverkehr selbst nicht richtig kennen, ist es müßig, hier darüber zu spekulieren.
    Verschaffen Sie sich Gewissheit darüber, was bisher gezeichnet und eingereicht wurde und was das Bauamt geschrieben hat. Nur dann können Sie eine sinnvolle Entscheidung herbeiführen.
    Wenn Sie Bedenken haben, dass die Baufirma Sie nicht fachkundig genug beraten kann, dann wechseln Sie zur klassischen Architektenplanung und überlassen einem freien Architekten die Planung. Der ist verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung abzuliefern.
    Die Baufirma kann das Vorhaben ja immer noch ausführen, aber erst nach der Architektenplanung und Ausschreibung, unter ordnungsgemäßer Bauüberwachung.
    Gruß

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