Bauen eines Wintergartens auf Garage welche außerhalb Baufenster
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauen eines Wintergartens auf Garage welche außerhalb Baufenster

Hallo,
wir haben in Ba-Wü. ein Haus gekauft, welches wir nun sanieren. Der Zugang zu dem Hause geht über eine Terrasse auf einer Garage (quasi über das Garagendach). Diese Garage wurde außerhalb des Baufensters errichtet. Nun wollten wir auf diesem Garagendach an das Haus einen Wintergarten als verlängerte Küche/Esszimmer anbauen. Die Gemeinde hatte hiermit kein Problem, aber leider das Landratsamt. Da die Wohnhauserweiterung außerhalb der Baugrenze liegt, ist die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Da aber mit dieser Abweichung insbesondere die Grundzüge der Planung (dh. des Bebauungsplanes) im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt sind, ist eine positive Entscheidung nicht möglich.
Was wir jetzt nicht verstehen ist, warum die Errichtung nicht möglich ist, da ja bereits die Garage außerhalb des Baufesnters errichtet werden durfte.
Kann mir jemand weiterhelfen?
  • Name:
  • M. Becker
  1. Landesbauordnung lesen

    Was hat das Landratsamt damit zu tun?
    In vielen Bundesländern sind Wintergärten bis 30 m² genehmigungsfrei, das bedeutet, das örtliche Bauamt der Gemeinde bestätigt, dass kein Baugenehmigungsverfahren verlangt wird.
    Ob das in BW möglich ist, steht im Anhang der LBOAbk.-BW.
    Garage dürfen außerhalb des Baufensters stehen.
    Wenn es also genau wie in Hessen wäre, hätte das Landratsamt nichts mit der Genehmigung von Wintergärten zu tun.
    Wichtig ist dabei nur, dass Wintergärten als genehmigungsfreie Bauwerke genannt sind und Sie nach entsprechendem Antrag die Freistellung von der Gemeinde erhalten.
    Gruß
  2. Genehmigungsfreie Bauwerke sind raus

    Hallo,
    dass Garagen u.U. außerhalb der Grenzen stehen dürfen, Wohnhauserweiterungen aber nicht, hat Herr Klaus Ihnen schon geschildert.
    Das was Sie in Ihrer Frage als Antwort des Landratsamts geschildert haben, ist aber absolut eindeutig und nachvollziehbar. Deshalb brauchen Sie sich auch nicht mehr bemühen, irgendein genehmigungsfreies Vorhaben durchzuuführen. Auch die genehmigungsfreien und anzeigefreien Vorhaben müssen das Planungsrecht einhalten. Illegal bleibt illegal, egal ob man es genehmigungs- oder anzeigefrei (genehmigungsfrei, anzeigefrei) errichtet, selbst wenn die Gemeinde die Bauanzeige oder Freistellungsanzeige entgegennimmt. Im Zweifel haftet die Gemeinde nicht und Sie bekommen eine Rückbauverfügung, wenn das LRA es spitzkriegt oder ein neidischer Nachbar rührt. Überdies müssen Sie auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen einen Befreiungsantrag stellen, wenn der Bebauungsplan nicht eingehalten werden kann. Spätestens dieser Befreiungsantrag wird dann ja wieder abgelehnt.
    Wenden Sie sich an einen Entwurfsverfasser, der sich mit dem örtl. Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) auskennt. Der findet vielleicht einen genehmigungsfähigen Weg, Ihr Wohnhaus zu erweitern.
    Gruß
  3. Grundlage für jeden Bauantrag

    Die Grundlage bei jedem Bauantrag ist der Auszug aus der Katasterkarte.
    Darin sind Baulinien, Grenzabstände und Abstandsflächen einzutragen, daraus ergibt sich, ob Befreiungsanträge zu stellen sind.
    Befreiungsanträge erfordern immer einen Bauantrag beim Landratsamt.
    Garagen und Schuppen dienen nicht Wohnzwecken, Wintergärten sind aber Wohnraumerweiterungen.
    Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Beurteilung von Gebäuden außerhalb des Baufensters.
    Ein weiterer Grund sind Grenzabstände.
    So kann auf einer Doppelgarage von 6 Meter Breite an der Grenze kein Aufbau (Wintergarten oder Terrasse) gemacht werden, bei 2 Einzelgaragen könnte die Grenzgarage deshalb nicht bebaut werden, wohl aber die zweite Garage im Abstand von 3 Meter zur Grenze.
    In Verbindung mit dem Bebauungsplan ist verständlich, dass ein Bauantrag mit einem Befreiungsantrag notwendig ist.
    Die Gemeinde hat aber den Bebauungsplan gestaltet und wäre mit einer Abweichung wohl einverstanden.
    Es gibt viele Beispiele, wo Genehmigungen abweichend von Landesbauordnungen, Bebauungsplänen und nachbarschützenden Bestimmungen erteilt werden, in der Formulierung dafür haben die Ämter einen kreativen Wortschatz.
    Sprechen Sie mit dem Amt, welche Änderungen an der Planung verwirklicht werden kann.
    Nur eines ist wichtig: man baut keinen teuren Wintergarten ohne eine anfechtungsfreie Baugenehmigung.
    Gruß
  4. Sprechen mit dem Amt überflüssig ...

    Die Aussage vom LRA ist ja schon da:
    "Da die Wohnhauserweiterung außerhalb der Baugrenze liegt, ist die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Da aber mit dieser Abweichung insbesondere die Grundzüge der Planung (dh. des Bebauungsplanes) im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt sind, ist eine positive Entscheidung nicht möglich. "
    Es ist nämlich so, dass letztlich über Befreiungen die unteren Bauaufsichtsbehörden entscheiden, sofern die Gemeinde nicht selbst untere Bauaufsicht ist. Und da sind die unteren Bauaufsichten meistens, zumindest bei uns, sehr streng. Eine Aussage von unserer Bauaufsicht: "Befreiungen von Grundzügen der Planung gibt es nicht. Wenn, dann muss die Gemeinde den Bebauungsplan ändern"
    Und so kommt es, dass Gemeinden, die selbst nicht untere Bauaufsicht sind, oft großzügige, mündliche Zusagen machen, wohlwissend, dass der Befreiungsantrag ohnehin beim LRA nicht durchkommt. So hält man sich den Ärger mit lästigen Bürgern vom Hals und erscheint großzügig (beim Wähler), den schwarzen Peter schiebt man dem LRA zu, weil die ja nicht wollen (bzw. nicht anders können.
    Ich vermute, der Sachbearbeiter der Gemeinde, mit dem Herr Becker gesprochen hat, wusste ganz genau, dass die Baugrenzüberschreitung nicht genehmigungsfähig und die Sache beim LRA scheitert. Er hat es nur nicht gesagt, weil es unpopulär ist.
  5. Vielen Dank für Ihre Antworten

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten. Finde es wirklich toll, wie schnell man zu seinen Fragen und Problemen Antworten und Lösungen bekommt. Werde treuer Forumsteilnehmer werden und diese Möglichkeit weiterempfehlen.
    In meinem Fall hat das Landratsamt durch den hartnäckigen Einsatz unseres Architekten und mit Unterstützung der Gemeinde die Genehmigung nun erteilt.

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