NRW  -  Abstand zum Nachbargrundstück trotz B-Plan?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

NRW  -  Abstand zum Nachbargrundstück trotz B-Plan?

Hallo,
wir beabsichtigen, ein Grundstück (B), das mit einem alten Haus bebeaut ist, zu kaufen, um dort neu zu bauen.
Aber :
Wir schreiben das Jahr 1950 ...
Zwei rechteckige Grundstücke, nebeneinander, gemeinsame Grenze an der langen Seite.
Grundstück A: Freistehndes Haus, 3 m Abstand zur Grenze des Grundstücks B.
Grundstück B: Freistehendes Haus, 3 m Abstand zur Grenze des Grundstücks A.
Alles wunderbar ...
Wir schreiben des Jahr 1980 ...
Ein Bebauungsplan wird erstellt, der sieht vor, dass bei Neubau die Häuser auf den Grundstücken A und B als Doppelhäuser errichtet werden sollen, also jeweils direkt auf der Grenze stehen.
Wir schreiben das Jahr 2005 ...
Grundstück A wird verkauft, das alte Haus wird abgerissen.
Laut Bebauungsplan muss nun eine Doppelhaushälfte auf der Grenze zu Grundstück B errichtet werden, aber :
Der Bauherr errichtet mit Baugenehmigung ein freistehendes Haus unter Einhaltung der Abstandfläche von 3 m zur Grenze des Grundstücks B.
Wir schreiben das Jahr 2010:
Wir möchten Grundstück B kaufen, das alte (freistehende) Haus abreißen und nun wie der Bebauungsplan es vorsieht eine Doppelhaushälfte auf der Grenze zu Grundstück A errichten.
Frage :
Wir würden durch den Bau unserer Doppelhaushälfte auf der Grenze zu Grundstück A (dort steht das neu freistehendes Haus) den erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht haben, unsere Doppelhaushälfte würde genau auf der Grenze stehen, 3 m daneben dann das freistehende Haus des Nachbarn.
Ich hoffe, dass ich die Situation verständlich beschrieben habe.
Kann der Nachbar (Grundstück A) sich trotz Bebauungsplan dagegen wehren, dass ich eine Doppelhaushälfte nach Bebauungsplan errichte? Schließlich setze ich ihm dann im 3 m Abstand zu seinem Haus meine Wand "vor die Nase".
Danke für die Antworten!
MfG
RRMeister
  1. Abweichung vom B-Plan

    Das Haus B ist neu und wird wohl in den nächsten 50 Jahren nicht verändert, in der Außenwand zu Ihrem Grundstück werden Fenster sein.
    Wer ein Doppelhaus errichtet, gibt für das zweite Doppelhaus gewisse Abmessungen vor.
    In ihrem Fall ist das der Abstand zu Grenze, d.h. die Vorgabe im Bebauungsplan als Doppelhaus ist aufgelöst und es gelten wieder die normalen Abstandsregeln.
    Erkundigen Sie sich auf dem Amt, warum der Nachbar B anders gebaut hat oder ob die DH-Lösung lediglich eine kann-Bestimmung im Bebauungsplan ist.
    Vorsichtshalber sollten Sie einen Sperrvermerk im Kaufvertrag machen oder den Kauf bis zur Klärung verzögern.
    Denkbar wäre nämlich, dass man Sie zur Einhaltung des B-Planes zwingt, aber der Nachbar die Zustimmung zur Grenzbebauung verweigert.
    Folge: Sie können gar nicht bauen.
    Gruß
  2. Interessanter Fall ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Sie sollten beim zuständigen Bauordnungsamt nachfassen, auf welcher Grundlage Ihr Nachbar eine Baugenehmigung erhalten hat, die gegen die Vorschriften des B-Planes verstößt. Wenn dem so ist, dass der Bebauungsplan lediglich Doppelhäuser zulässt und Ihr Nachbar bereits während der Rechtskraft des B-Plans eine Genehmigung für ein freistehendes Haus erteilt bekommen hatte, kann es m.E. nur möglich sein, dass der Bebauungsplan seinerzeit geändert wurde oder der Nachbar eine Dispens (Befreiung von zwingenden Bauvorschriften) erhalten haben muss. Anders kann ich mir das nicht erklären.

    Würden Sie uns das Ergebnis Ihrer Erkundigungen beim Bauamt hier danach auch einstellen. Vielen Dank!


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