Haus Neubau mit Büro
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Haus Neubau mit Büro

Hallo zusammen,
wir wollen ein Haus bauen.
Da ich freiberuflich (Beratung) tätig bin, würde ich gerne im EGAbk. einen Raum (ca. 20 m²) als Büro nutzen.
Möglichst mit separatem Eingang.
Es soll auch möglich sein, das Büro an externe zu vermieten.
Das Haus entsteht in einer reinen familienfreundlichen Wohngegend in Gladbeck.
Muss ich einen Antrag auf gewerbliche Nutzung stellen?
Ist das im reinen Wohngebiet überhaupt genehmigungsfähig?
Haben Sie Tipps für mich?
Ich danke Ihnen vielmals.
MfG
Tom
  • Name:
  • Tom
  1. Wohl kaum ...

    ... denn § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) sagt:
    (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
    1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
    2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
    Da wie vieles Auslegungsbedürftig ist, sollte sich ein Fachmann (vorzugsweise Architekt) mal der Geschichte annehmen.
    Das ist der einzige Tipp, den man geben kann.
  2. Siehe § 13 Baunutzungsverordnung

    Siehe § 13 Baunutzungsverordnung
  3. Stimmt, aber ...

    Stimmt, aber das ist mehr zum Eigenbedarf gedacht. Nicht an Weitervermietung wie angedacht ...
  4. Ist

    zulässig. Auch (Fremd) Vermietung.
    ABER: zusätzliche notwendige Stellplätze und andere Brandschutzanforderungen.
  5. Publikumsverkehr?

    Wenn es sich um ein reines Wohngebiet handelt, darf das Gewerbe keinen wesentlichen Besucherverkehr erzeugen. Also nicht wie einem typischen Ladenlokal. Aber das ist eine Gummibestimmung. Mit einem Büro, wo ab und zu, durchaus auch täglich, mal Besucher empfangen werden, dürften es keine Probleme geben.
  6. Das ist genau der Punkt ...

    Das ist genau der Punkt in dem mir bekannten Fall ging es um einen Profi-Seller aus der Bucht.
    Da wurde nicht wegen Publikumsverkehr, sondern wegen Lieferverkehr abgelehnt.
  7. freiberufliche Tätigkeit

    Eine freiberufliche Tätigkeit als Berater hat kaum Publikums- oder Lieferverkehr (Publikumsverkehr, Lieferverkehr) und kann in einer Wohnung stattfinden.
    Verbote ergehen meist über eine notwendige Umnutzung wenn die Räume Bezeichnungen von Wohnungen haben wie "Schlafen, Essen oder Kinderzimmer".
    Also die Räume gemäß Nutzung bezeichnen und selbst nutzen.
    Bei einer Vermietung müssen die Räume von Wohnungen getrennt sein.
    Besteht ein Verbot von Büros wird eine Vermietung problematisch.
    Bei einem Nutzungsverbot könnte der Mieter Schadenersatz fordern.
    Auch durch die Firmenschilder und Firmen-PKW würde eine verbotene Büronutzung deutlich.
    Gruß
  8. Vielen Dank

    Hallo,
    ich möchte mich bei allen für die Antworten bedanken.
    Dadurch habe ich ein "Gefühl" dafür bekommen, was möglich ist und was nicht.
    Das Forum hat mir wieder mal sehr geholfen.
    Gruß aus Gelsenkirchen
    Tom

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