Garage genehmigungsfrei (LBO)  -  auch ein "Schuppen"?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage genehmigungsfrei (LBO)  -  auch ein "Schuppen"?

Hallo liebe Experten,
lt. LBOAbk. Saarland sind:
" ... Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche ... "
verfahrensfrei. Nun möchte ich gerne für einen Traktor und einen Anhänger einen "Schuppen / Unterstand" bauen. Ist dieser mit einer Garage gleichzusetzen? D.h. ganz konkret: darf ich bis 36 m² Grundfläche auch einen Schuppen auf meinem Grundstück bauen?
Danke vorab für fachkundige Antworten ...
viele Grüße
Stefan
  • Name:
  • Stefan
  1. Nein ...

    Nein
    Ich lese den § 61 (1) Nr. 1b eindeutig so, dass sich um Garagen einschließlich einem Abstellraum handelt. Sie müssten das Ding also so bauen, dass es mit einem KfZ zu erreichen ist und ein KfZ untergestellt werden kann.
    Wenn Sie etwas anderes bauen, dann kommt wohl nur § 61 (1) Nr. 1a in Betracht, der da heißt: " a) eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche, "
    Bei allen verfahrensfreien Vorhaben ist ohnehin Vorsicht geboten, da sie das örtliches Planungsrecht (Bebauungsplan, Satzungen) einhalten müssen, sowie das übrige Baurecht eingehalten werden müssen, z.B. die Bedingungen des § 7 Abstandflächen.
    So gesehen ist Ihr Vorhaben bauantragspflichtig. Aber auch wenn Sie nun die Planung zu einer verfahrensfreien Garage ändern, sollten Sie einen Bauvorlageberechtigten Planer hinzuziehen, damit er das Vorhaben auf Einhaltung von Grenzabständen und Planungsrecht hin überprüft.
  2. Unterschied "Schuppen" / Garage?

    Hallo Herr Lott,
    recht herzlichen Dank für Ihren Beitrag.
    Der Schuppen wäre auch mit einem KfZ zu erreichen und ein solches könnte (theoretisch) dort auch untergestellt werden. Nur, "was genau" ist denn eine Garage respektive der Unterschied zu einem Schuppen? Müssen da zwingend Garagentore montiert sein? Einen Bebauungsplan gibt es hier auch nicht. Bzgl. der Abstandsflächen würde ich auf den § 8 Nr. 2 Punkt 7 plädieren:
    ... (2) In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:
    7. Garagen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosion- oder erhöhter Brandgefahr, sowie Gewächshäuser, bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; die Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken (Abstellzwecken, Lagerzwecken) unterkellert sein,
    oder liege ich hier vollkommen daneben?
    Danke vorab für weitere Antworten.
    viele Grüße
    Stefan
  3. Garagenverordnung

    Wenn es eine Garage sein soll, dann sind auch die Anforderungen aus der Garagenverordnung einzuhalten. Dort sind z.B. Dinge wie Zufahrt, Brandschutz usw. geregelt.
    Was den § 7 angeht haben Sie recht, Sie müssen den aber ganz zu Ende lesen und Ihr Vorhaben und den Bestand auf Übereinstimmung damit prüfen.
    Und wenn es keinen Bebauungsplan gibt, befindet sich das Ganze dann evtl. im baurechtlichen Außenbereich.
    Ein abschließendes Ja oder Nein wird es hier im Forum eh nicht geben können. Das ist der Haken bei verfahrensfreien Gebäuden. Wenn Sie sich irren oder etwas nicht Bedenken, müssen Sie ggf. mit Ärger rechnen. Sie entscheiden allein oder holen sich Beratung durch einen Kollegen vor Ort.

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